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Beschlussvorlage (Einwendungen gemäß § 80 Abs. 3 GO NRW gegen den Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Pulheim für das Haushaltsjahr 2011)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
140 kB
Datum
21.12.2010
Erstellt
29.11.10, 18:40
Aktualisiert
01.03.11, 21:24
Beschlussvorlage (Einwendungen gemäß § 80 Abs. 3 GO NRW gegen den Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Pulheim für das Haushaltsjahr 2011) Beschlussvorlage (Einwendungen gemäß § 80 Abs. 3 GO NRW gegen den Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Pulheim für das Haushaltsjahr 2011)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss Rat III / 20 /200 (Amt/Aktenzeichen) Termin 07.12.2010 21.12.2010 ö. S. X X Frau Löbbert (Verfasser/in) 533/2010 nö. S. TOP 23.11.2010 (Datum) BETREFF: Einwendungen gemäß § 80 Abs. 3 GO NRW gegen den Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Pulheim für das Haushaltsjahr 2011 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Herr Werner Kauth HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt, die von Herrn Kauth erhobenen Einwendungen zurückzuweisen. ERLÄUTERUNGEN: Herr Kauth legte mit Schreiben vom 17.11.2010 Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung ein (siehe Anlage). Hierzu nehmen die Fachämter (61 und 66) wie folgt Stellung: Der Vortrag von Herrn Kauth ist im Zusammenhang mit der Anregung nach § 24 GO vom 10.07.2010 zu sehen. Hier schlug Herr Kauth vor, vor Ausführung einer beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahme die Anlieger über die Kostenbe-1- teiligung zu informieren. Sollte sich heraus stellen, dass die Kosten von den Anliegern nicht zu verkraften sind, sollte die Maßnahme ganz unterbleiben oder so sparsam wie möglich durchgeführt werden. Als Rechtsgrundlage bezog sich Herr Kauth auch hier auf § 10 GO NW. Diese Anregung wurde in der Sitzung des HFA am 14.09.2010 einstimmig abgewiesen. Die in der Vorlage Nr. 292/2010 enthaltene Beschlussempfehlung bzw. ihre Begründung lautete: 1) Anlass für die Erneuerung und Verbesserung von Straßen sind regelmäßig das vom städtischen Tiefbauamt festgestellte Schadensbild und die Verkehrsbedeutung, mithin auch Fragen der Verkehrssicherung. Eine antragsgemäße Einschränkung um Fragen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Anlieger wäre völlig sachfremd. Im Übrigen dürfte eine (straßenbezogene) Erhebung von Daten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit datenschutzrechtlich nicht umsetzbar sein. 2) § 10 GO lautet: „Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabenpflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.“ Diese Regelung stellt ab auf alle Abgabenpflichtigen des Stadtgebietes. Die Sichtweise von Herrn Kauth ist dagegen beschränkt auf Anlieger einer Anlage im Stadtgebiet. Hier wird verkannt, dass (aus sachfremden Erwägungen, nämlich der Abgabenverschonung Einzelner) unterlassene straßenbauliche Maßnahmen in Form zusätzlicher Unterhaltungsaufwendungen zu wirtschaftlichen Verlusten führen, die von der Allgemeinheit, mithin allen Abgabenpflichtigen zu tragen wären. Diese Begründung trifft inhaltlich auch für die Ablehnung der o.a. Einwendung zu. Auch eine Konkretisierung auf alle Rentner dieser Stadt führt in der Beitragsthematik nicht weiter. Beitragspflichtig sind Eigentümer und Erbbauberechtigte. Dass von einer Abrechnung im Einzelfall auch Rentner betroffen sein können, trifft zu. Die Annahme, dass dies überwiegend der Fall sei, trifft nach der Lebenserfahrung jedoch nicht zu. Oftmals sind es auch junge Familien mit Kindern, die von Beitragsheranziehungen betroffen sind. Der Gesetzgeber sieht Möglichkeiten vor, im Einzelfall bestehenden unbilligen Härten durch beispiels-weise Stundungen oder Ratenzahlungen Rechnung zu tragen. Nach den Verwaltungserfahrungen reichen diese Möglichkeiten regelmäßig aus. Auch der (neue) Verweis von Herrn Kauth auf § 141 BauGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich um eine Norm, die vorbereitende Untersuchungen vor der Durchführung eines Sanierungsverfahrens (wie beispielsweise in den siebziger Jahren im Ortskern von Pulheim) fordert. Hier handelt es sich jedoch um ein völlig anderes Thema, dessen Regularien zu der Frage der notwendigen Erneuerung bestehender Straßen und der unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschriebenen Beitragserhebung nichts beitragen. Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen ist die Einwendung des Herrn Kauth zurückzuweisen. -2-