Daten
Kommune
Pulheim
Größe
3,0 MB
Datum
21.12.2010
Erstellt
29.11.10, 18:40
Aktualisiert
01.03.11, 21:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlaqe
1
Hundesteuersatzung der Stadt Pulheim vom
Aufgrund des $ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art.4
Transparenzgesetz vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950) und der $$ 3 und 20 Abs. 2 Buchst.
b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom21. Oktober 1969
(GV NRW S. 712|SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. 1 Jagdsteuerabschaffungsgesetz
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in seiner sitzuns vom
$ 1 - Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1)
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
(2)
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder
im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen
Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein
zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim
Ordnungsamt der Stadt Pulheim gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle
abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner.
(3)
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf
Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen
Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die
Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe
oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet,
$ 2 - Steuermaßstab und SteuersaE
(1)
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten
b) zwei Hunde gehalten
wird
werden
c) drei oder mehr Hunde gehalten
werden
75,00 €;
90,00 € je Hund;
105,00 € je Hund.
Hunde, für die Steuerbefreiung nach $ 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl
der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach $ 4 gewährt wird,
werden mitgezählt.
$ 3 - Steuerbefreiung
(1)
Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Pulheim aufhalten, sind für
diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können,
dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der
Steuer befreit sind.
(2)
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schu2 und der
Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche
Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen ,,B", ,,8L", ,,aG" oder ,,H"
besitzen.
(3)
Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene
Hunde, die
a)
an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden
oder
b)
(4)
als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen
Herden venruandt werden, in der hierfür benotigten Anzahl.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter von einem seitens der Stadt
anerkannten Tierheim, einer vergleichbaren Einrichtung oder Privatinitiative übernommen hat.
Die Steuerbefreiung erfolgt für ein Jahr, beginnend mit dem Tag der Übernahme des Hundes.
Die Anerkennung von Tierheimen, Einrichtungen und Privatinitiativen erfolgt auf Antrag, in
welchem glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Einrichtung über hinreichende
Sachkunde und Zuverlässigkeit für die vorübergehende Aufnahme und Weitervermittlung von
Hunden verfügt.
$ 4 - Allgemeine Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach $ 2 zu ermäßigen für
a)
Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude
mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
b)
Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür
vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der StadUGemeinde anerkannten
Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das
Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in
geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes
erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über
hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung
verfügt.
(2)
Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten
im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist
die Steuer auf Antrag auf % des Steuersatzes nach $ 2 zu ermäßigen.
(3)
Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (SS 2740 SGB-Xll), Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung (SS 4146 SGB-Xll) oder Arbeitslosengeld ll (SS 19-27 SGB-ll)
erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer
auf Antrag um 75 % gesenkt.
$ 5 - Allgemeine VorausseEungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
--
(1)
Eine Steuerbefreiung nach $ 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach $ 4 wird nur gewährt, wenn
der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen
Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2)
Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des
Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu
stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden
Kalendermonat auch dann nach den SteuersäEen des $ 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen
fü r d ie beantragte Steuerverg ü nstig u n g vorliegen.
(3)
Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur
für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4)
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies
innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen.
$ 6 - Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist.
Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen,
beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
ln den Fällen des $ 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der
Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2)
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst
abgeschaffi wird, abhanden kommt oder eingeht.
(3)
BeiZuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem
1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet
die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
$ 7 - Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2)
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die
zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus
entrichtet werden.
(3)
Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit
einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen
oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich
bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende
Steuer verlangen.
$ 8 - Sicherung und Überwachung der Steuer
(1)
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme
oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist
- innerhalb von zweiWochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der
StadVGemeinde anzumelden. In den Fällen des $ 1 Abs. 3 Satz2 muss die Anmeldung
innerhalb von zweiWochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten
überschritten worden ist, und in den Fällen des $ 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei
Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2)
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder
sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder
nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der StadVGemeinde abzumelden. Mit
der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt
zurückzugeben- lm Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der
Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3)
Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die
Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde
außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar
befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur
Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder
vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht
angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine
neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
(4)
Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb
gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen ($ 12 Abs. 1 Nr. 3a
KAG NW in Verbindung mit $ 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der
Hundehalter verpflichtet.
(5)
Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer,
Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen
vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen
verpflichtet ($ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit $ 93 AO). Durch das Ausfüllen der
Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2
nicht berührt.
$ 9 - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des $ 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Art. 1
Jagdsteuerabschaffungsgesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen $ 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2. als Hundehalter entgegen $ B Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
3. als Hundehalter entgegen $ 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4. als Hundehalter entgegen $ 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines
5.
6.
umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die
Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere
Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter
entgegen $ B Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen S I Abs. 5
die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß
ausfüllt.
S 10 - Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft, Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom
03.09.1997 außer Kraft.