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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 493/2010)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
84 kB
Datum
21.12.2010
Erstellt
29.11.10, 18:40
Aktualisiert
01.03.11, 21:24

Inhalt der Datei

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen in der Stadt Pulheim vom ___.12.2010 Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 182 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV.NRW. S. 306) und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.6.2007 (BGBl. I S. 1206), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21.10.1969, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 9.10.2007 (GV.NRW. S. 379) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 9.10.2007 (GV.NRW. S. 379) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 21.12.2010 unter Aufhebung der bisherigen Satzung vom 30.9.1996 (inkl. der 1. – 5. Änderung) folgende Satzung beschlossen: §1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Gemeinde. (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) sowie in § 1 Abs. 4 Fernstraßengesetz (FStrG) genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör, die Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht sowie die Nebenanlagen. §2 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch (1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch). (2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere - bauordnungsrechtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen, die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen, die Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen, das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor, Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden. (3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss eine Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,30 m freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Im Lichtraumprofil der Fahrbahn ist eine Nutzung in einer Breite von 2 Metern ab Straßenmitte und bis zu einer Höhe von 4 Metern unzulässig. 1 (4) Die nach Abs. 1 erlaubnisfreien Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dies erfordern. §3 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen (1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Gemeinde. (2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung. §4 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind a) b) c) d) gemäß Absatz 2 zugelassene Werbeflächen (Plakattafeln), zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger, zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder –aufbauten, Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung), e) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper, Bannerwerbung f) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften (2) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) und c) sind insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraums in einem Gemeindeteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. §5 Sonstige Benutzung Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen richtet sich nach dem bürgerlichen Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung außer Betracht bleibt. §6 Erlaubnis (1) Auf die Erteilung der Erlaubnis zur Sondernutzung besteht kein Rechtsanspruch. (2) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist oder sonstige öffentliche Belange entgegenstehen. (3) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. (4) Die Erlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer und ist daher nicht übertragbar. Die Ausübung der Sondernutzung durch Dritte bedarf der Zustimmung durch die ausstellende Behörde. 2 §7 Erlaubnisantrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich innerhalb angemessener Frist vor der beabsichtigten Sondernutzung mit Angaben über Art, Ort, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Pulheim zu stellen. Die Stadt kann hierzu Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche Beschreibungen oder ähnliches verlangen. (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs, eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird. (3) lm räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes 33/9 (Guidelplatz Brauweiler) werden Sondernutzungserlaubnisse für Veranstaltungen nicht erteilt, wenn die lnteressen des Platzeigentümers voraussichtlich durch die Veranstaltung beeinträchtigt werden. Zur Beurteilung, ob Beeinträchtigungen vorliegen können, wird der Platzeigentümer angehört, wenn ein Antrag auf Sondernutzungserlaubnis gestellt ist. §8 Gebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 StrWG NW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Gebührentarif für Sondernutzungen nicht berührt. (3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. §9 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind: a) der Antragsteller, b) der Erlaubnisnehmer, c) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 10 Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht: a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. (2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen sind die Gebühren erstmalig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum Ende des 1. Monats des jeweiligen Rechnungsjahres zu entrichten. 3 § 11 Gebührenerstattung/Gebührenverzicht (1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. (2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. (3) Bei Sondernutzungen - durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, soweit sie keinem Dritten als Veranlasser zur Last gelegt werden können, - die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i.S. des Steuerrechts oder kirchlichen Zwecken dienen und - durch Träger kultureller Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege, soweit die Veranstaltungen unentgeltlich durchgeführt werden kann auf die Erhebung von Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden. (4) Im Übrigen kann der Bürgermeister im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise von der Gebührenerhebung absehen, wenn die Sondernutzungen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 1 genannten öffentlichen Straßen und Plätze über den Gemein- oder Anliegergebrauch (§ 2) hinaus, ohne hierfür die erforderliche Erlaubnis zu haben oder trotz ablehnender Entscheidung über den Antrag auf Sondernutzung, nutzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der derzeit gültigen Fassung . Die festgestellte Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 1.000,00 € geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung der Verstöße i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister. (4) Die Gebührenpflicht nach § 10 Abs. 1 b bleibt hiervon unberührt. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1.1.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt Pulheim vom 30.6.1996 inkl. der 1. – 5. Änderung außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen in der Stadt Pulheim wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 4 b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgegeben worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Pulheim, den ____. Dezember 2010 Frank Keppeler, Bürgermeister 5 Anlage zur Sondernutzungssatzung der Stadt Pulheim vom 01.01.2011 GEBÜHRENTARIF A. Allgemeine Bestimmungen 1. Die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze gelten für das Stadtgebiet Pulheim. 2. Die Sondernutzungsgebühr für einzelne Tage beträgt 1/30 der jeweiligen Monatsgebühr. 3. Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 8,00 €. B . Gebühren Tarifstelle Art der Sondernutzung Sondernutzungsgebühr 1 Automaten, Auslage- und Schaukästen, die mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind und innerhalb einer Höhe von 3 m mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen 5,50 €/qm/mtl. 2 Autorufsäulen und ähnliche Einrichtungen 5,50 €/qm/mtl. 3 Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von Arbeitswagen, Baumaschinen und Baugeräte mit und ohne Bauzaun (für mehr als 48 Std.) 4 Oberirdische Kabel und Linienverzweiger soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen Versorgung oder des öffentlichen Verkehrs dienen 5 1,60 €/qm/mtl. 6,00 €/qm/je Anlage Gleise soweit sie nicht Zwecken des öffentlichen Verkehrs dienen, mit einer Spurbreite bis 600 mm a) in den Grund eingelassen b) nicht in den Grund eingelassen je Gleis/ 100 m/ 6,00 €/mtl. je Gleis /100 m/ 9,00 €/mtl. Die Gebühren erhöhen sich bei einer Spurbreite von 601 mm bis 1435 mm (Normalspurbreite) um 30 v. H. Für Gleise, die durch Wege getrennte Flächen eines landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Betriebes untereinander verbinden, ermäßigt sich die Gebühr um 20 v. H. 6 Leitungen aller Art soweit sie nicht Zwecken der öffentliche Versorgung (Gas, Wasser, Elektrizität, Fernwärme) oder der öffentlichen Abwasserableitung dienen: a) für vorübergehend verlegte Rohrleitungen aa) mit einem Durchmesser bis 100 mm ab) mit einem Durchmesser über 100 mm 6 5,20 €/mtl. je 100m 6,30 €/mtl. je 100m Tarifstelle Art der Sondernutzung 6 Leitungen aller Art b) Sondernutzungsgebühr für auf Dauer verlegte Rohrleitungen ba) mit einem Durchmesser bis 100 mm bb) mit einem Durchmesser über 100 mm c) für Leitungen, die keine Rohrleitungen sind ca) bei vorübergehender Verlegung cb) bei dauerhafter Verlegung 7 3,70 €/mtl. je 100m 2,10 €/mtl. je100 m Masten für Freileitungen, Fahnen u.ä., soweit sie nicht der Versorgung oder dem öffentlichen Verkehr dienen, pro Mast 8 2,10 €/mtl. je 100m 3,70 €/mtl. je 100m 4,00 €/mtl. Tische und Sitzgelegenheiten a) Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden 2,70 €/qm/mtl. b) Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken auf bewirtschafteten Verkehrsflächen abgestellt werden 5,30 €/qm/mtl. 9 Tribünen 5,80 €/qm/mtl. 10 Ortsfeste kommerzielle Verkaufsstände, Imbissstände, Blumenstände, Kiosk eetc. a) bei ausschließlichem Vertrieb von Tabakwaren oder Zeitungen b) bei darüber hinausgehenden Waren oder Leistungen 7,30 €/qm/mtl. 8,90 €/qm/mtl. Kommerzielle Verkaufswagen und ambulante Verkaufsstände (Reisegewerbe) aller Art 5,80 €/qm/mtl. 12 Container 2,20 €/qm/mtl. 13 Andere als unter Nr. 1 erfasste Werbeanlagen die innerhalb einer Höhe von 3 m mehr als 5 v.H. der Gehwegbreite einnehmen oder mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen 6,30€/qm/mtl. Wohnanhänger und andere Hänger, die länger als 14 Tage aufgestellt werden 5,30 €/qm/mtl. 11 14 15 Plakate deren Inhalt kommerziellen Zwecken dient, bei einer Höchstnutzungsdauer von drei Wochen a) bei einer Größe < 1 qm (DIN A 0) pro Plakat b) bei einer Größe > 1 qm pro Plakat 7 1,60 € 3,20 € Tarifstelle Art der Sondernutzung 16 Lagerung von Gegenständen aller Art auf öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen, die mehr als 48 Std. andauert und nicht unter Nr. 3 oder 12 fällt 17 Sondernutzungsgebühr Abstellen von nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen a) PKW b) LKW c) Krafträder 18 2,80 €/qm/mtl. 6,30 €/qm/mtl. 8,00 €/qm/mtl. 5,30 €/qm/mtl. Nutzung der Wochenmarktplätze für Wochenmarktveranstaltungen a) Pulheim (Nutzung zweimal wöchentl.) 25.523,69 € b) Dansweiler (Nutzung einmal wöchentl.) 2.454,20 € c) Geyen (Nutzung einmal wöchentl.) 3.435,88 € d) Brauweiler (Nutzung einmal wöchentl.) 5.890,08 € e) Stommeln (Nutzung einmal wöchentl.) 8.835,12 € f) Sinnersdorf (Nutzung einmal wöchentl.) 2.945,04 € 8