Daten
Kommune
Pulheim
Größe
66 kB
Datum
21.12.2010
Erstellt
29.11.10, 18:40
Aktualisiert
01.03.11, 21:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
IV/601.04.21.64
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
07.12.2010
X
21.12.2010
X
Frau Bündgens
(Verfasser/in)
460/2010
nö. S. TOP
19
22.10.2010
(Datum)
BETREFF:
Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz i.V.m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim (Starenweg, Stichwege)
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
x
ja
ja
nein
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgenden Beschlussentwurfs:
Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der Einzelfallsatzung für die Wohnwege im Bereich der Anlage „Starenweg im Abschnitt von Drosselweg bis Sinnersdorfer Straße“ in Pulheim
-1-
ERLÄUTERUNGEN:
Zwischen dem Starenweg und dem Nordring verlaufen 5 etwa 120 m lange Stichwege (Anlage).
Die Straßenbeleuchtungseinrichtung der in den Starenweg einmündenden Abschnitte dieser
Stichwege wurde im Jahre 2006 erneuert und verbessert.
Die Erneuerung der in den Nordring einmündenden Abschnitte ist für das kommende Jahr geplant.
In straßenbaubeitragsrechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den bereits durchgeführten Maßnahmen an den folgenden Abschnitten um beitragspflichtige Maßnahmen, die aus Verjährungsgründen noch in diesem Jahr abzurechnen sind:
Gemarkung Pulheim, Flur 10, Flurstück 827, Starenweg 61 - 67
Gemarkung Pulheim, Flur 10, Flurstück 1331, Starenweg 69 - 81
Gemarkung Pulheim, Flur 10, Flurstück 1330, Starenweg 83 – 95
Gemarkung Pulheim, Flur 10, Flurstück 1329, Starenweg 97 – 109
Gemarkung Pulheim, Flur 10, Flurstück 1328, Starenweg 111 – 121
Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim enthält u.a. Regelungen über die Anteile der
Beitragspflichtigen.
Allerdings beziehen sich diese Regelungen auf Anlagen eines bestimmten Typs.
Weisen Anlagen hiervon abweichende Besonderheiten auf, werden sie von dieser Typik nicht erfasst, so dass insoweit eine Regelungslücke besteht.
Für solche Fälle sieht § 4 Abs. 5 vor, dass die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen im Einzelfall durch Satzung festzusetzen sind (Einzelfallsatzung).
Beispielhaft werden in diesem Zusammenhang Wirtschaftswege, Fußgängergeschäftsstraßen,
verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen erwähnt.
Bei den o.g. Stichwegen handelt es sich um überwiegend fußläufig genutzte Wege, die überwiegend der Erschließung der daran angrenzenden Wohnhausgrundstücke dienen.
Es handelt sich nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 6 Nr. 7 um „sonstige Fußgängerstraßen“
(„Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen,
auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist“).
Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf sieht einen Anteil der Beitragspflichtigen von 70 v.H.
vor. Es handelt sich nach der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim um den für typisierte
Anliegerstraßen allgemein gültigen Anteilssatz für Beleuchtungsmaßnahmen.
In beitragsrechtlicher Hinsicht besteht angesichts des gesteigerten Anliegervorteils kein Anlass,
hinter dem Anteilssatz von 70 v.H. zurück zu bleiben.
Im Übrigen handelt es sich um den selben Anteilssatz, wie er bereits für andere Beleuchtungsmaßnahmen durch Einzelfallsatzung normiert worden ist.
Die Satzung ist erforderlich, um die Straßenbaubeiträge erheben zu können.
Die Beitragspflicht ist gemäß § 8 KAG mit Beendigung der Maßnahme in 2006 entstanden.
Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist eine Anordnung der Rückwirkung erforderlich.
Die Heranziehung zu den Straßenbaubeiträgen in den o.g. Stichwegen erfolgt unverzüglich nach
Inkrafttreten der Einzelfallsatzung.
-2-