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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 460/2010)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
81 kB
Datum
21.12.2010
Erstellt
29.11.10, 18:40
Aktualisiert
01.03.11, 21:24
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 460/2010)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage - Einzelfallsatzung vom gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land NordrheinWestfalen in Verbindung mit 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12.12.2005 für bestimmte Wohnwege im Bereich der Anlage „Starenweg im Abschnitt von Drosselweg bis Sinnersdorfer Straße“ in Pulheim Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.6.2009 (GV. NRW. S. 394) in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12.12.2005 hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am folgende Einzelfallsatzung beschlossen: Im Bereich der Stichwege mit den katasteramtlichen Bezeichnungen Gemarkung Pulheim, Flur 10, Flurstück 827, Starenweg 61 – 67 Flurstück 1331, Starenweg 69 – 81 Flurstück 1330, Starenweg 83 - 95 Flurstück 1329, Starenweg 97 - 109 Flurstück 1328, Starenweg 111 - 121 wurde die Straßenbeleuchtungseinrichtung erneuert und bezüglich der Ausleuchtung verbessert. Nach Maßgabe des § 8 KAG und der Vorschriften der Satzung der Stadt Pulheim sind die Eigentümer /Erbbauberechtigten hiervon erschlossener Grundstücke zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen heranzuziehen I Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach § 4 Abs. 1 Satz 2 wird auf 70 v.H. festgesetzt. II Diese Einzelfallsatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft. Die durch diese Einzelfallsatzung nicht geänderten Bestimmungen der KAG-Satzung bleiben weiterhin in Kraft.