Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,9 MB
Datum
22.03.2011
Erstellt
14.03.11, 18:37
Aktualisiert
18.03.11, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
-S
---
------/
-I
A.
\*
der
33.Gesprächsrunde
Schulverwaltu ngsamtsleiter/-innen
im StädteundGemeindebund
NRW
am 9. November
2O1O
in Hürth
E
-
I
r
Städte-und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen
Postfachlo 39 sz. 4o,o3oDüsseldorf
Straße 199-201
Kaiserswerther
40,474DüsseHort
Tefefono2Lt.4587-L
Telefax0211.4587-z1-t
rw.de
E-mail:info@kommunen-in-n
pers.E-mail:MatthiasJVlenzel@kom
m unen-in-nrw,de
lnternebwww.kommunen-in-nrw.de
Aktenzeichen:lVI 2 mel gr
HauptreferentDr,Menzel
Ansprechpartner:
DurchwahI O2Lt. 4587-236
Zu Punkt6 derTO:
Sachstand
Art. 24 UN-BRK
DerSchul-,
Kultur-undSportausschuss
am 21.
desStGBNRWhatsichin seiner
99.Sitzung
Aprilzoro in Düsseldod
mit denInhalten
undAuswirkungen
derUN-Behindertenrechtskonvention
aufdenSchulbereich
beschäftigt.
gefasst:
DerAusschuss
hatfolgenden
Beschluss
Art.24 UN-Behindertenrechtskonvention
verpflichtetalleTrägerstaatlicherGewaltzur UmsetzungderKonvention
herderBund,dasLand
im Schulbereich.
SomitsindvomGrundsatz
gefordert.
unddieKommunen
Festzustellen
keinesubjektivirt allerdings,
dassdieUN-Behindertenrechtskonvention
öffentlichenRechtederKinderbeinhaltet.Eshandeltsichvielmehrum eineZielbestimmung,
diesichan die Vertragsstaaten
richtet.
DawederderBundnochdieKommunenGesetzgebungskompetenz
im BereichBildunghaben,
ergibtsicheineVerpflichtung
vonArt. 24 UNderzuständigen
Länderzur Umsetzung
Behindertenrechtskonvention.
DemLandNordrhein-Westfalen
kommtsomitinnerhalbseines
röumIichenZuständigkeitsbereich
eseine Umsetzu
ngsve
rpflichtung zu.
zur Umsetzung
von
DieKommunenerwartenvomLandNRWdieErstellung
einesKonzeptes
Att.24 UN-Behindertenrechtskonvention.
UnDieses
Konzeptmussdiefür dengemeinsamen
pädagogischen
Grundterrichtvonbehinderten
undnichtbehinderten
Kindernerforderlichen
lagen,die entsprechende
Ausrichtung
derLehrerausund-fortbildung,dieRessourcenzuteilungsowiediezeitlicheDimension
derUmsetzung
umfassen.
DasKonzeptistmit allenBeteiligten- insbesondere
Spitzenverbönden
denkommunalen
abzustimmen.
AnschlieJSend
mussesin einerdezidierten
Regelung
münden.
schulgesetzlichen
entstehenden
Kostensind
DiedenKommunendurchdieUN-Behindertenrechtskonvention
konnexitätsrelevant.
müssendaherfrühzeitig6eMit denkommunalen
Spitzenverbönden
desKonnexitätssprächezum Belastungsausgleich
durchdasLandNRWauf derGrundlage
geführt werden.
ausführungsgesetzes
S.1v.3
5.2v.3
(r.) Koalitionsvertragder Landesregierung
Inzwischen
hat eineneueLandesregierung
ihreArbeitaufgenommen.
lm Koalitionsvertrag
wird zur InklusionFolgendes
ausgeführt:
,,Wir schaffenI nklusion
Die UN-Konventionröumt Kindernmit BehinderungendasRechtauf inklusiveBildung ein.
DiesemRechtwollen wir landesgesetzlich
Rechnungtragen.ln einem erstenSchritt wollen wir
einenlnklusionsplanentwickeln,der den Elterndas Wahlrechtüber den FörderortihresKindes
ermöglicht und weitereSchritteund MaJinahmenbeschreibt,die in den nöchstenJahrennotwendig sind, um ein inklusivesBildungssystem
zu schaffen.Dazugehört auch,dassSchul-,
Jugendhilfe-und Sozialplanungvor Ort gemeinsammit dem Blickauf daslnklusionszielzusammenarbeiten.Die Landschoftsverbände
könnenund sollenihre vielfältigenErfahrungen
einbringen."
und Kompetenzenin dieseProzesse
Bewertung:
Nunmehrwird ausdrücklich
daraufhingewiesen,
dassdem Rechtausder UN-Behindertenrechtskonvention
durcheinelandesgesetzliche
RegelungRechnunggetragenwerdensoll.
Regelung
bereits
Einesolchelandesgesetzliche
habendie kommunalen
Spitzenverbände
Regelungbesteht
mehrfachgegenüberdem Landtaggefordert.Übereinelandesgesetzliche
die Möglichkeitdassdie Thematikkonnexitätsrelevant
umgesetztwird, d.h.die Kommunen
habenbei einerdezidiertengesetzlichen
Regelung
die Chance,Kostenersatzzu
erlangen.
geht davonaus,dass
Fernerwird auf einenInklusionsplan
hingewiesen.
DieGeschäftsstelle
im
essichhierbeium ein Konzeptzur Umsetzung
der UN-Behindertenrechtskonvention
Schulbereich
handelt.Auchein solchesKonzepthabendie kommunalen
Spitzenverbände
bereitsseit längeremgefordert.DieGeschäftsstelle
hat es bislanggegenüberdem SchulministeriumNRWabgelehnt,
dassSchulträger
ohnedasVorhandensein
einesKonzeptes
auf
Landesseite
im größerenUmfanginvestive
zur Umsetzung
Maßnahmenim Schulbereich
der UN-Behinderten
rechtskonvention
treffen.
(2.)Veranstaltungdes [andschaftsverbandes
Rheinland
Anfässlicheineslnklusionsgipfels
beimLandschaftsverband
d am zz.September
Rheinlan
hat Schulministerin
Löhrmannnochmals
von Art. 24 UN2O1O
die besondere
Bedeutung
gehörezu
Behindertenrechtskonvention
hervorgehoben.
DieUmsetzungdieserRegelung
denTop-Themen
desSchulministeriums.
Gleichzeitig
hat siedaraufhingewiesen,
dassdie
bereitsvon deraltenLandesregierung
durchgeführten
Gesprächsrunden
mit zahlreichen
Interessenvertretern
von unterschiedlichen
fortgeführtwürden.Wegender
Organisationen
Einzelheiten
wird auf dasRedemanuskript
von MinisterinLöhrmannverwiesen(vgl.Anlage).
DiezuständigeReferatsleiterin
ausdem Ministeriumfür Schuleund Weiterbildung,Frau
Mauermann,hat zudemmitgeteilt,dassdasLandbislangkeinenEntwurfeinesIntegratierarbeitethabe.Hierzusollenerst die weiterenGespräche
abgewartetweronskonzeptes
den.
Bewertunq:
Gesprächsrunden
dassdas,,Ob'lder UmsetDiebisherigen
im MSWNRWhabenergeben,
zungvon Art.24UN-BRK
einhelligbefürwortetwird. Hinsichtlichder Frage,in welcherArt
im Schulbereich
und Weisedie UN-BRK
umgesetzt
werdensoll,gehendie Meinungenallerso dasssichinsoweitauchkeinKonsensabzeichnen
dürfte.Vor
dingsweit auseinander,
diesemHintergrundhält es dieGeschäftsstelle
wenn dasLandparallelzu den
für sinnvoller,
nochstattfindendenCesprächen
ein Integrationskonzept
erarbeitet.