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Beschlussvorlage (Beschwerde und Anregung gem. § 24 GO NRW hier: Dichtheitsprüfung gem. § 61a LWG – Verlängerung der Prüfungsfrist)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
122 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
08.02.11, 18:24
Aktualisiert
23.03.11, 14:55
Beschlussvorlage (Beschwerde und Anregung gem. § 24 GO NRW
hier: Dichtheitsprüfung gem. § 61a LWG – Verlängerung der Prüfungsfrist) Beschlussvorlage (Beschwerde und Anregung gem. § 24 GO NRW
hier: Dichtheitsprüfung gem. § 61a LWG – Verlängerung der Prüfungsfrist) Beschlussvorlage (Beschwerde und Anregung gem. § 24 GO NRW
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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Ausschuss für Tiefbau und Verkehr Haupt- und Finanzausschuss IV / 66 (Amt/Aktenzeichen) Termin 16.02.2011 29.03.2011 ö. S. X X Herr Rademann (Verfasser/in) 45/2011 nö. S. TOP 3 24.01.2011 (Datum) BETREFF: Beschwerde und Anregung gem. § 24 GO NRW hier: Dichtheitsprüfung gem. § 61a LWG – Verlängerung der Prüfungsfrist VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Herr Werner Kauth HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: 2010 Jahr: 2011 Jahr: 2012 Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: 1. Der TVA empfiehlt dem HFA die Anregung abzulehnen und auf eine gesonderte Festsetzung einer Frist für die Dichtheitsprüfung gem. § 61 a LWG für die wenigen Grundstücke, die außerhalb der Wasserschutzzone liegen, zu verzichten. 2. Der HFA lehnt die Anregung ab und erklärt die Angelegenheit für erledigt. ERLÄUTERUNGEN: -1- Mit Schreiben vom 10.01.2011 reichte Herr Kauth eine Anregung gemäß § 24 GO ein (Anlage1). Hr. Kauth regt an: 1. Eine Überprüfung und evt. Ergänzung einer von ihm eingereichten Liste der bebauten Grundstücke, die sich nicht in der Wasserschutzzone befinden. 2. Anschließend eine umfassende Information der Bürger. 3. In einem weiteren Schritt die Anpassung der bestehenden Satzung an die mögliche Verlängerung der Fristsetzung bis 2023 für die nicht in den Wasserschutzzonen liegenden Bereiche. Mit Schreiben vom 12.01.2011 beantragte auch die FDP-Fraktion, eine Überprüfung der Bedingungen zur Verlängerung der Frist für erstmalige Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen (Anlage 2). Gemäß § 61a LWG muss der Eigentümer eines Grundstückes bei bestehenden Abwasserleitungen die erste Dichtheitsprüfung bis spätestens 31. Dezember 2015 durchführen lassen. Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung bei Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen (festgelegt im Abwasserbeseitigungskonzept oder Fremdwassersanierungskonzept) oder bei Überprüfungen des öffentlichen Kanalnetzes gemäß Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan) festlegen. Hierbei kann grundsätzlich die Frist für die erste Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen auch entsprechend dem für ein bestimmtes Gebiet vorgesehenen Zeitpunkt der Überprüfung der öffentlichen Kanäle verlängert werden. Auf diese Möglichkeit die Fristen gestaffelt bis zum Jahr 2023 zu verlängern, hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW mit dem Vollzugserlass vom 05.10.2010 explizit hingewiesen (Anlage 6). Bei Grundstücken in einem Wasserschutzgebiet muss die Gemeinde per Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung für vor 1965 gebaute bestehende Abwasserleitungen festlegen. Eine Option für eine Verlängerung besteht hier nicht. Die Stadt Pulheim hat bereits eine verkürzte Frist für die zuletzt genannten Grundstücke bis 31.12.2014 in der Entwässerungssatzung festgesetzt. Die Stadt Pulheim liegt fast gänzlich in der Wasserschutzzone IIIa/IIIb. Nur ca. 250 bebaute Grundstücke von insgesamt ca. 25.000 bebauten Grundstücken in der Stadt Pulheim liegen außerhalb der Wasserschutzzone (Anlage 3 und 4). Die Verwaltung hat aus nachfolgend aufgeführten Gründen keine Verlängerung der Dichtheitsprüfungsfrist vorgeschlagen: Lediglich Ingendorf mit ca. 30 bebauten Grundstücken liegt als Ortsteil gänzlich außerhalb der Wasserschutzzone. Im Übrigen verläuft die Grenze der Wasserschutzzone durch die Bebauung des Ortsteils Stommeln. Sie verläuft teilweise zwischen den Häusern einer Straße, womit eine klare auf Anhieb nachvollziehbare Trennung der Gebiete nicht darstellbar ist. Schwer erklärbar gegenüber den Bürgern/-innen wäre damit auch die Tatsache, dass z.B. zwei unmittelbare Nachbarn zu bis zu 6 Jahren auseinander liegenden Zeiten die Dichtheitsprüfung durchführen müssten. Abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung, d.h. auch Verlängerung der Fristen außerhalb der Wasserschutzzone, dürfen nur festgelegt werden, wenn die Kommune zeitgleich Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen oder Überprüfungen des öffentlichen Kanalnetzes durchführt. Eine Verlängerung der Frist wäre parallel zur Durchführung der TV-Untersuchung bzw. Kanalsanierung gemäß dem Kanalsanierungskonzept denkbar. Diese sind jedoch zurzeit für die Jahre 2012 bis 2014 vorgesehen. Bei einer Anpassung des Sanierungskonzepts und des Abwasserbeseitigungskonzepts wäre eine Verlängerung der Frist bis Ende des Jahres 2020 denkbar. Insgesamt handelt es sich um eine sehr geringe Anzahl von Grundstücken (ca. 1%). Der vorstehend genannte und daraus resultierenden (Mehr-) Aufwand sowie Verlust der bisher klaren Abgrenzung stehen aus Sicht der Verwaltung einem nur sehr geringem Nutzen gegenüber. -2- Die von Hr. Kauth angegebene Liste mit Straßen, Straßenzügen, die sich außerhalb der Wasserschutzzone befinden (Anlage 1) ist überprüft und geringfügig korrigiert worden. Demnach liegen nachfolgende Grundstücke außerhalb der Wasserschutzzone, Ortsteil: -Ingendorf Gehöfte: -Rosenhof -Bolanderhof -Gut Vinkenpütz gänzlich: -Kreuzbrüderstraße -Hagelkreuzstraße -Am Steinrutsch -Bolanderweg -Vinkenpützerweg -Auf der Platten teilweise: -Eckumer Weg ab 22 bzw 25 aufsteigend -Venloer Straße ab 637 bzw. 582 aufsteigend -Chistinastraße ab 16 aufsteigend -Hagelkreuzstraße 1 bis 35 und 2 bis 24 -Rheidter Weg ab 12 bzw. 5 aufsteigend -Norddtraße nur Hs.-Nr.1 -Ingendorfer Straße ab 5 bzw. 36 aufsteigend -Kirchtalsweg westlich der Bahnline -Bruchstraße ab 128 bzw. 135 aufsteigend Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Pulheim werden bereits seit der Einführung der Pflicht zur Dichtheitsprüfung, anfangs im § 45 der Bauordnung angesiedelt, später übergeführt in das Landeswassergesetz § 61a, umfassend informiert und beraten. Die Verwaltung bereitet zurzeit zwei Informationsbroschüren vor. Die erste Broschüre wird vom Land NRW herausgegeben und wird lediglich um zusätzliche und spezifische Informationen der jeweiligen Kommune ergänzt. Das Original der Broschüre ohne die vorgenannten Ergänzungen ist in der Anlage 5 zu finden. Die zweite Broschüre basiert gänzlich auf dem Informationsheft der Wasser- und Verkehrs- Kontor GmbH aus Neumünster. Dieses Heft wird zurzeit auf das Layout der Stadt Pulheim angepasst und ebenfalls um die speziellen Pulheimer Gegebenheiten ergänzt. Die Inhalte des Informationshefts können auf der Internetseite www.dichtheitsprüfung.tv eingesehen werden. Sofern der TVA dem Vorschlag der Verwaltung nicht folgen sollte wird die Verwaltung einen Vorschlag für die Verlängerung der Dichtheitsprüfungsfristen für Grundstücke außerhalb der Wasserschutzzone erarbeiten und eine Änderung der Entwässerungssatzung vorbereiten. -3-