Daten
Kommune
Pulheim
Größe
496 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
08.02.11, 18:24
Aktualisiert
23.03.11, 14:55
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Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt. landwirtschaft. Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldoli
05.10.2010
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Aktenzeichen IV-7
An die
Bezirksreg ierungen
bei Antwort bitte angeben
MR Dr. Mertsch
Telefon 0211 4566-560
Telefax 0211 4566~946
viktor.mertsch@mkulnv.nrw.de
Kommunale Abwasserbeseitigung
Vollzug des § 61a LWG
Mit Datum vom 10.03.2010 hatte ich über die Bezirksregierungen den
Stand der Umsetzung des § 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG bei den
G~mejn
den abgefragt. Das Ergebnis war sehr inhomogen, insgesamt hatte
jedoch die Mehrzahl der Städte und Gemeinde bis zu diesem Zeitpunkt
die gesetzlichen Vorgabe zur Fristverkürzung in Wasserschutzgebieten
per Satzung noch nicht umgesetzt, obwohl hier nach den bisherigen
Vorgaben des § 45 BauO NRW eine Dichtheitsprüfung zumindest für
alle vor dem 01.91.1965 (bzw. bei gewerblich/industriellem Abwasser
vor dem 01.01.1990) errichteten Grundstücksentwässerungen, bereits
bis Ende 2005 hätte durchgeführt werden müssen.
Aus diesem Anlass und zur landeseinheitlichen Regelung zahlreicher
Anfragen zum Vollzug des §61 a LWG gebe ich hiermit folgende Hinweise für die konkrete Umsetzung vor Ort:
1. Satzungen in Wasserschutzgebieten
Aufgrund der bisherigen Mitteilungen weise ich nochmals nachdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Regelung des § 61 a Abs. 5 Satz 2
LWG um eine zwingende Vorschrift handelt; d.h. dass die Gemeinden
in Wasserschutzgebieten die Frist 2015 zeitlich qualifiziert vorziehen
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müssen, um dem besonderen Gefährdungspotenzial in den Schutzgebieten Rechnung zu tragen.
Der Gesetzgeber hat für die Festlegung von Fristen in Wasserschutzgebieten keine festen Vorgaben getroffen, damit die Kommunen angepasste flexible Lösungen treffen können. Maßstab kann dabei jedoch
nicht die maximal erreichbare Fristverschiebung sein. Die Flexibilität
soll lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass einige Kommunen
ganz oder überwiegend in Wasserschutzgebieten liegen. Es liegt auf
de'r Hand, dass hier andere Voraussetzungen vorliegen und die Abarbeitung einen längeren Zeitraum, durchaus auch bis 2015, erfordert. In.
der Regel liegen diese Rahmenbedingungen aber nicht vor, so dass
deutlich kürzere Fristen notwendig und angemessen sind.
Wichtig und in allen Kommunen gleichermaßen (durch Satzung) sicherzustellen ist eine Staffelung, die eine kontinuierliche Abarbeitung ohne Zeitverzug sicherstellt. Dieses setzt voraus, dass die .Satzungen für die erstmalige Dichtheitsprüfung nunmehr zeitnah tür alle
Wa'sserschutzgebiete erlassen werden, d.h. bis zum Frühjahr 2011.
Voraussetzung für eine kontinuierliche Abarbeitung ist die Staffelung
von Fristen durch Satzungen:
Die Erfahrung zeigt, dass die Mehrheit der betroffenen Grundstückseigentümer eine Beratung seitens der Kommune in den letzten Monaten
vor Ablauf suchen. Die Kumulierung von Fristen führt demnach zu einem verstärkten Personalbedarf, um eine bürgerfreundliche Beratung
gewährleisten zu können. Nur eine Staffelung schafft also die Voraussetzung, die gesetzlich vorgeschriebene Beratungsverpflichtung (§ 61a
Abs. 5) qualifiziert mit schlankem Personalbedali zu erfüllen.
Bei gemeindeübergreifenden
Wasserschutz~ebieten
ist eine Abstim-
mung zwischen den betroffenen Gemeinden mit dem Ziel einer einheitlichen Fristsetzung anzustreben.
Der Städte- und Gemeindebund hat in Abstimmung mit dem Innenministerium und dem MKULNV eine entsprechende Mustersatzung erar-
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beitet, die unter folgender Internet-Adresse heruntergeladen werden
kann: http://www.kua-nrw.de/index.php/satzungen.html
2. Satzungen außerhalb von Wasserschutzgebieten
Vom Grundsatz her treffen. die Aussagen zur Notwendigkeit einer Staffelung der Fristen, die eine kontinuierliche Abarbeitung ohne Zeitverzug
sicherstellt, auch hier zu.
Außerhalb von Wasserschutzgebieten können vom Jahr 2015 abweichende Fristen festgesetzt werden, wenn
1. Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in
einem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a LWG
oder einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwasserbeseitigungskonzept festgelegt sind (§ 61a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
LWG)
2. die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die öffentliche Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 61
LWG überprüft (§ 61a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LWG).
Im Zusammenhang mit der Regelung 2 ist auf folgendes hinzuweisen:
Die
Selbstüberwachungsverordnung
Kanal
(SüwVKan)
ist
am
01.01.1996 in Kraft getreten. Die erstmalige Untersuchung des gesamten Kanalnetzes war in 10 Jahren durchzuführen. Die Wiederholungsprüfung des gesamten Kanalnetzes ist jeweils in einem Zeitraum von
15 Jahren durchzuführen. Wenn die Gemeinde beabsichtigt, eine Satzung für abgegrenzte Teile ihres Gebietes zu erlassen, in der die
Dichtheitsprüfung gemäß § 61.a LWG an die Selbstüberwachung des
öffentlichen Kanals gekoppelt ist, muss die Untersuchungshäufigkeit
der SüwVKan berücksichtigt werden. Dieses bedeutet, dass die Dichtheitsprüfung gemäß § 61 a LWG, beginnend mit Inkrafttreten des novellierten Landeswassergesetzes vom 11.12.2007, in einem Zeitraum von
max. 15 Jahren durchzuführen ist und die letzten Dichtheitsprüfun ..
gen somit bis Ende 2023 durchgeführt sein müssen.
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Die Verabschiedung entsprechender Satzungen sollte ebenfalls zeitnah) bis Frühjahr 2011 erfolgen. Um Verzögerungen zu vermeiden,
kann es jedoch sinnvolJ sein, im Zusammenhang mit einer ersten Satzung, in der aus wasserwirtschaftlichen Zwangspunkten (Wasserschutzgebiete oder Fremdwasserschwerpunktgebiete) heraus die Frist
zur Dichtheitsprüfung in bestimmten, grundstücksscharf abzugrenzenden Einzugsgebieten verkürzt wird, die weitere Reihenfolge z. B. in Anlehnung an die Durchführung der Untersuchung des kommunalen Netzes nach der SüwVKan in den Ortsteilen zunächst nur anzuzeigen,
damit sich die betroffenen Grundstückseigentümer bereits frühzeitig
darauf einstellen können. Die eigentlichen detaillierten Einzelsatzungen
können dann zu einem späteren Zeitpunkt erl~ssen werden. Um den
Grundstückseigentümern die Möglichkeit der Durchführung der Dichtheitsprüfung der privaten Grundstücksentwässerung über den
31.12.2015 hinaus zu ermöglichen, wird empfohlen grulidsätzlich Satzungen für das gesamte Gemeindegebiet zu erlassen. Dabei ist jedoch
darauf zu achten, dass die entsprechenden Einzelsatzungen in jedem
Fall rechtzeitig vor dem 31.12.2015 ergangen sein müss.en, da der
Grundstückseigentümer ansonsten die gesetzliche Frist versäumen
würde.
3. Art der Dichtheitsprüfung
In § 61 a LWG ist bestimmt, dass private Abwasseranlagen so anzuordnen, herzustellen und instand zu halt~n sind, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit
erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein.
Vorgaben, wie eine Dichtheitsprüfung durchzuführen ist, finden sich in
den technischen Regelwerken DIN EN 1610, ATV-M 143 T6, DJN
1986- 30, ATV- DVWK A 142. Neben den Wasser- und Luftdruckprüfungen (Physikalische Prüfung) wird in der DIN 1986 T30 auch die TVInspektion als zusätzliche Untersuchungsmöglichkeit beschrieben und
in bestimmten Fällen als ausreichend zur Bestimmung der Dichtheit
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angesehen. Demnach gilt die Grundleitung im Sinne der DIN 1986 T 30
als dicht, wenn bei einer Prüfung mit der Kanalfernsehanlage keine
sichtbaren Schäden und Fremdwassereintritte festgestellt wurden.
Insbesondere bei der Frage, ob
Fremdwasser~intritte
mit Hilfe einer
optischen Prüfung In ausreichender Weise ausgeschlossen werden
können, ist zu
b~achten,
dass nach der Sanierung eines vormals un-
dichten öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanals deren Dränagewi'rkung entfällt, mithin der Grundwasserspiegel kurz - bis mittelfristig
ansteigen wird. Bei einer Dichtheitsprüfung im privaten Bereich mittels
Fernauge vor der Sanierung des öffentlichen Kanals kann somit - unabhängig von der tatsächlichen Dichtigkeit der '-:eitung - kein Fremdwassereintritt festgestellt werden, da der öffentliche Kanal noch seine
Dränagewirkung entfaltet und die private Grundstücksentwässerung
daher in der Regel oberhalb des Grundwasserspiegels liegt.
Demnach kann eine TV- Inspektion grundsätzlich dann nicht als Nachweisverfahren der Dichtheit eingesetzt werden, wenn das zu untersuchende Grundstück in einem bekannten oder ausgewiesenen Fremdwasserschwerpunktgebiet liegt. Hier ,ist dann in jedem Fall eine physikalische Prüfung durchzuführen.
Vorsorglich weise ich in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine
Förderung der Sanierung von privaten
~rundstücksentwässerungslei
tungen in Fremdwasserschwerpunktgebieten (tPA Förderbereich 6.3)
ohne Vorlage eines .Dichtheitsnachweises mittels physikalischer Prüfung ausgeschlossen ist, da das vorgegeben Ziel einer ganzheitlichen
Dichtheit sowohl des öffentlichen als auch des privaten Kanalisationsnetzes ansonsten nicht sichergestellt werden kann.
Auch in Wasserschutzgebieten kann eine physikalische Prüfung empfohlen werden.
Gleiches gilt wegen des ebenfalls hohen Gefährdungspotentials für das
Grundwasser durch potentiell defekte Grundstücksentwässerungen in
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den Bereichen, in denen der Untergrund durch Karst geprägt ist. Dies
trifft insbesondere auf Bereiche der Bezirksregierungen Detmold und
Arnsberg zu.
Folgende Regelung sollte sinngemäß in dje entsprechenden Satzungen aufgeno.mmen werden:
Die Dichtheitsprüfung ist nach den Vorgaben der DIN'1986- 30 durchzuführen. Grundsätzlich sind alle in der DIN 1986- 30 genannten Verfahren (Prüfung mit Luft- oder Wasserdruck, Optische Prüfung) zulässig.
In bekannten oder ausgewiesenen Fremdwasserschwerpunkten sowie
in Wasserschutzgebieten und in den Bereichen, in denen der Untergrund durch Karst geprägt ist!" wird die Dichtheitsprüfung mit Wasseroder Luftdruck ausdrü9klich empfohlen, um ggf. später weitere Kosten
zu vermeiden. In allen anderen Fällen entscheidet der Sachkundige
nach § 61a Abs. 6 LWG über das anzuwendende Prüfverfahren.
4. Dränageanschlüsse am Schmutz- oder Mischwasserkanal
Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass Dränageanschlüsse
an Schmutz- oder Mischwas'serkanäle grundsätzlich eine Bescheinigung der Dichtheit ausschließen. Dies gilt auch dann, wenn die ü-
berprüfte Kanalisation ansonsten schadensfrei ist
5. Vorlage der Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung
In § 61a LV!JG ist geregelt, dass die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen
ist.
Hierzu ist anzumerken, dass die Gemeinde als Betreiber der öffentlichen Kanalisation und der zugehörigen Abwasseranlagen Kenntnis
über den Zustand der Kanalisation insgesamt haben muss. Wegen des
funktionellen Zusammenhangs gilt dieses nicht nur für das öffentliche
Kanalnetz sondern ebenso für die privaten Anschluss- und Grundlei-
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tungen. Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, dass sich die Gemeinden
die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung grundsätzlich vorlegen
lassen. In diesem Zusammenhang wird außerdem darauf hingewi~sen,
dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass jeder Hauseigentüm~r
nach einer Dichtheitsprüfung mit Feststellung einer defekten
Grundstücksentwässerung diese unaufgefordert in einem angemessenen Zeitraum - wenn überhaupt - sanieren lässt. Vielmehr bedarf es
hierzu erfahrungsgemäß regelmäßig einer Aufforderung durch die Gemeinde auf Grundlage ihrer Anstaltgewalt für die von ihr betriebene
Abwasserentsorgungseinrichtung , damit der Grundstückseigentümer
als Anschlussnehmer die ihm obliegende Abwasserüberlassungspflicht
nach § 53 Abs. 1c LWG durch Betrieb einer funktionsfähigen privaten
Abwasseranlage erfüllt.
Insbesondere in den Fällen in denen von den Gemeinden per Satzung
l
Fristen vorgezogen oder in Fremdwasserschwerpunkten abweichende
Fristen festgesetzt werden mithin die Gemeinde aus wasserwirtschaftI
lichen Gründen Fristen regelt ist die Vorlage der Bescheinigung und im
Falle einer dokumentierten Undichtigkeit der Erlass eine Sanierungsaufforderung in
j~dem
Fall. unabdingbar. In den entsprechenden Sat-
zungen ist somit eine Vorlagepflicht für die Bescheinigung über die
Dichthe itsp rüfung aufzu neh men.
6. Kleinkläranlagen/Grun.dstücke im Außenbereich.
Bei den im Außenbereich verbleibenden Anlagen , bei denen die Abwasserbeseitigungspflicht auf Dauer übertragen wurde, endet die Frist
für die Durchführung der Dichtheitsprüfung zum 31.12.2015. Eine Verlängerung dieser Frist mittels Satzung ist hier nicht möglich.
7. Überwachung.nach § 116 LWG
Die Überwachung der privaten Kanäle unterliegt § 100 WHG LV. mit §
116 LWG und liegt in der Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde.
Ob eine Verschiebung der Dichtheitsprüfung und damit auch der nachfolgenden Sanierungsmaßnahmen in Anbetracht des zu vermutenden
~
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't;t.
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Landwirtschaft,. Natur- und Verbraucherschutz
des. Landes -Nord rhein-Westfalen
Schadens- und Belastungspotentials unter wasser- und strafrechtlichen
Aspekten vertretbar ist, hat die Untere Wasserbehärde ;n eigener-Verantwortung zu prüfen. Dies gilt in~besondere in Wasserschutzgebieten,
aber auch in anderen wasserwirtschaftlieh sensiblen Bereichen wie
Frerndwasserschwerpunktgebieten. Auch bei einem generellen Verzicht von' Kommunen zur Vorlage von Bescheinigungen müsste die
Untere Wasserbehörde prüfen, inwieweit -die damit einhergehende
Verschiebung oder Nichtdurchführung von Sanierungsmaßnahmen
privater Kanäle vertretbar ist.
8. Bescheinigungen gemäß § 66 BauD NRW
Soweit bei einem Neubau eine Bescheinigung nach § 66 BauD NRW
erforderlich ist, kann diese auch die Bescheinigung über das Ergebnis
der Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG erfassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer bzw. Sachverständige die Anforderungen
an die Sachkunde für die Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gern. § 61a LWG (RdErl. d.MUNLV vom
31.03.2009, IV-7-031 002 0407) erfüllt, andernfalls sind separate Bescheinigungen erforderlich.
9. Sanierungsfristen
Sofern die Dichtheitsprüfung ergibt, dass die private Abwasseranlage
Schäden aufweist, ist sie zu sanieren.
Bei Schäden, die die Standsicherheit betreffen! ist eine sofortige Sanierung erforderlich.
In allen anderen Fällen soll die Sanierung in einer angemessenen Frist
erfolgen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Sanierung
innerhalb von 12 - 24 Monaten möglich ist.
Von Eigentümern großer Wohnungsbestände (Wohnungsbaugenossenschaften, Kommunen, Land, Bund, etc.) sind Sanierungskonzepte
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einzufordern r anhand derer individuelle Sanierungsfristen abgestimmt
werden können.
Ich bitte die Unteren Wasserbehörden schriftlich und im Rahmen einer
Dienstbesprechung entsprechend zu informieren.
Im Auftrag
(V. Mertsch)
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