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Beschlussvorlage (Antrag der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion zur Bildungslandschaft Pulheim hier: Ratsbeschluss v. 02.12.2010)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
93 kB
Datum
21.12.2010
Erstellt
13.12.10, 18:39
Aktualisiert
19.04.11, 18:35
Beschlussvorlage (Antrag der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion zur Bildungslandschaft Pulheim 
hier: Ratsbeschluss v. 02.12.2010) Beschlussvorlage (Antrag der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion zur Bildungslandschaft Pulheim 
hier: Ratsbeschluss v. 02.12.2010) Beschlussvorlage (Antrag der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion zur Bildungslandschaft Pulheim 
hier: Ratsbeschluss v. 02.12.2010)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Rat I/001 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 21.12.2010 X Herr Krüger (Verfasser/in) 551/2010 nö. S. TOP 4 09.12.2010 (Datum) BETREFF: Antrag der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion zur Bildungslandschaft Pulheim hier: Ratsbeschluss v. 02.12.2010 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: ohne -1- ja nein ERLÄUTERUNGEN: Zur Sondersitzung des Rates am 02.12.2010 haben die Fraktionen von CDU und SPD am Sitzungstag einen gemeinsamen Antrag mit der Bitte um Beschlussfassung vorgelegt (s. Anlage 1). Inhalt der Beschlussempfehlung des Antrags ist, dass der Rat den durch das Bürgerbegehren ausgedrückte Elternwillen nach einer Gesamtschule erkennt und den mit dem Begehren ausgedrückten Willen nach einer Schulform, die eine höhere Durchlässigkeit und längeres gemeinsames Lernen ermöglicht, akzeptiert. Eine Einrichtung einer Gesamtschule zum Schuljahr 2010/2011 sei allerdings nicht erreichbar, wenn ein sinnvolles pädagogisches und raumwirtschaftliches Konzept zugrunde liegen solle. Der Rat unterstütze den Vorschlag der Expertenkommission, die von Prof. Dr. Burckhart geleitet wird, zur horizontalen und vertikalen Vernetzung der Bildungslandschaft Pulheim. Bürgermeister und Verwaltung werden aufgefordert, ein umsetzungsfähiges Konzept mit allen Beteiligten (Schulleitungen, Elternvertreter etc.) unter Begleitung eines externen Moderators zu erarbeiten. Die Umsetzung des Konzeptes solle spätestens mit dem Schuljahr 2012/13 beginnen. Die Behandlung des Antrags wurde in der Sitzung von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der FDP-Fraktion kritisiert. Dabei wurde u. a. auf den zu späten Eingang hingewiesen, der keine Vorbereitung und intensive Auseinandersetzung zulasse. Außerdem wurde auch die Rechtmäßigkeit der Behandlung angezweifelt. Der Vorschlag, die Erörterung des Antrags auf die Ratssitzung am 21.12.2010 zu verschieben, wurde mehrheitlich abgelehnt. Der Antrag wurde in der Sitzung behandelt und mehrheitlich beschlossen. Der Bürgermeister teilte insbesondere unter Hinweis auf § 26 (6) GO NRW mit, dass die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung geprüft werde und er ggf. den Beschluss gem. § 54 (2) GO NRW zu beanstanden habe. Die Prüfung des Rechtsamtes hat ergeben, dass die Beschlussfassung nicht rechtswidrig ist. Dazu im Einzelnen: 1. Maßgeblich ist vorliegend, ob sich der vorgelegte Antrag auf einen bereits vorliegenden Tagesordnungspunkt bezog. Dann nämlich konnte er ohne Einhaltung einer Frist gestellt werden. Denn Änderungsanträge und Zusatzanträge zu Tagesordnungspunkten können jederzeit vor Schluss der Verhandlung gestellt werden (§ 14 (4) S. 1 Geschäftsordnung). Hätte der Antrag dagegen keinen Bezug zu einem Tagesordnungspunkt, so wäre die Dreitagesfrist gem. § 2 (3) Geschäftsordnung vorliegend nicht eingehalten. Zwar kann die Tagesordnung in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 (1) S. 5 GO NRW, § 3 (4) Geschäftsordnung). Allerdings ist zum einen nicht erkennbar, warum die Angelegenheit keinen Aufschub geduldet hätte; dies wäre nur dann der Fall, wenn ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Ladungsfrist nicht bis zur nächsten Ratssitzung aufgeschoben werden kann, ohne dass Nachteile eintreten, die nicht wieder rückgängig gemacht werden können (Rehn/Cronauge, GO NRW, § 48 Erl. III). Zum anderen wurde vorliegend auch kein Erweiterungsbeschluss in der Sondersitzung des Rates gefasst. Nach dem Inhalt des gemeinsamen Antrags von CDU- u. SPD-Fraktion bezieht sich der Antrag jedoch ausdrücklich auf das Bürgerbegehren und den hierdurch formulierten Elternwillen nach einer Gesamtschule. Im weiteren Antragstext wird sodann erläutert, die gewünschte neue Schule sei zum Schuljahr 2011/2012 nicht einzurichten; deshalb solle eine Verknüpfung mit dem Vorschlag der Expertenkommission zur horizontalen und vertikalen Vernetzung der Bildungslandschaft Pulheim erfolgen und es solle ein umsetzungsfähiges Konzept mit allen Beteiligten erarbeitet werden. -2- Mithin beschäftigt sich der Antrag ausdrücklich damit, wie aus Sicht der Fraktionen von CDU und SPD mit dem Bürgerbegehren zur Gesamtschule verfahren werden soll. Damit ist dieser Antrag als Zusatzantrag zu dem auf der Tagesordnung befindlichen Antrag zum Bürgerbegehren zu werten. Er durfte damit in der Sondersitzung behandelt werden. 2. Nach § 26 (6) GO NRW darf, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt ist, bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden. Diese Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens wurde durch das GOReformgesetz vom 09.10.2007 explizit normiert. Außer dem Vorliegen rechtlicher Verpflichtungen können hiernach keine Gründe – auch nicht "zwingend übergeordnete öffentliche Interessen" – geltend gemacht werden, um den sofortigen Vollzug einer dem Bürgerbegehren entgegenstehende Maßnahme zu rechtfertigen (Rehn/Cronauge, § 26 Erl. VII 5). Der Beschluss über den gemeinsamen Antrag der Fraktionen von CDU und SPD beinhaltet nach seinem Wortlaut keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung. Die Aufforderung, ein umsetzungsfähiges Konzept mit allen Beteiligten unter Begleitung eines externen Moderators zu erarbeiten, ist offen formuliert und dürfte damit auch die Errichtung einer Gesamtschule zulassen, jedenfalls einer Errichtung nicht ohne weiteres entgegenstehen. Allerdings wird auch Bezug genommen auf den Vorschlag der von Prof. Burckhart geleiteten Expertenkommission. Dieser Vorschlag findet Ausdruck im Bericht der Expertenkommission Bildungslandschaft Pulheim, Stand 22.11.2010. Aufgrund der vorläufigen Fassung für den Rat der Stadt Pulheim (siehe Unterlagen zum Vortrag von Prof. Dr. Burckhart unter TOP I.3), nach Diskussion im Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit, soll die Gestaltung der Schullandschaft den Aspekten Homogenität und Heterogenität gleichermaßen genügen; damit hat auch das Schulmodell einer integrativen Gesamtschule Platz in dem Konzept (Folie 33*). Die Expertenkommission stellt verschiedene Optionen für die Weiterentwicklung der Schullandschaft Pulheims vor; die Option 3 beinhaltet die Neugründung einer Gesamtschule am Standort Escher Straße oder an Stelle einer der Realschulen oder Gymnasien (Folie 44*). (*Die Foliennummerierung orientiert sich an den unter TOP I.3 abgedruckten Unterlagen zum Vortrag von Prof. Dr. Burckhart.) Auf der Grundlage dieses Berichts ist der Vorschlag der Expertenkommission als ergebnisoffen anzusehen. Weitergehende Festlegungen gegen eine Gesamtschule können dem gemeinsamen Antrag von CDU-Fraktion und SPD-Fraktion nicht entnommen werden. Mithin kann man den Beschluss über diesen Antrag nicht als eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung ansehen. Zwischenzeitlich hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den Landrat mit Schreiben v. 09.12.2010 aufgefordert, den Beschluss zu beanstanden (Anlage 2). Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. -3-