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Beschlussvorlage (Anlage, Stand 6.5.2010)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
08.06.2010
Erstellt
25.05.10, 14:56
Aktualisiert
25.05.10, 14:56
Beschlussvorlage (Anlage, Stand 6.5.2010) Beschlussvorlage (Anlage, Stand 6.5.2010)

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Inhalt der Datei

Entsorgung „Wilder Müll“ Anlage 2 279/2009 06.05.2010 Gemäß §5 Abs. 6 Landesabfallgesetz Nordrhein- Westfalen (LAbfG NRW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW S. 250) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, 975) haben die kreisangehörigen Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) die in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen zu befördern, soweit diese von Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden. Die Pflicht zur Einsammlung umfasst auch das Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle einschließlich der Auto-, Motorrad- und anderer Zweiradwracks von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer (z.B. Straßenbaulastträger, Bahn) verpflichtet ist. Der Allgemeinheit zugänglich sind insbesondere solche Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten des Grundstücks zu dulden hat. Die Kreise können auf die kreisangehörigen Gemeinden und kreisangehörige Gemeinden auf die Kreise Entsorgungsaufgaben einvernehmlich schriftlich übertragen. Für die ordnungsbehördliche Verfolgung des außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfallenden, illegal abgelagerten Mülls ist i.d.R. nicht die kreisangehörige Kommune zuständig, sondern je nach Fundort und Art der Beeinträchtigung z.B. Forstbehörde und/oder Untere Abfallwirtschaftsbehörde. Beförderung, zum Teil auch Sammlung und Entsorgung der Abfälle obliegt der kreisangehörigen Kommune. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 3 LAbfG ist es ausdrücklich zulässig, dass über die Abfallgebühr auch die Kosten für die Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken abgerechnet werden. Weiterhin können nach § 9 Abs. 5 in den Satzungen vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, die sich je nach Sachlage am Bußgeldkatalog des Landes Nordrhein-Westfalen orientieren. Dagegen kann die Aussetzung von Belohnungen nicht über die Abfallgebühr abgerechnet werden, sondern wäre über den städtischen Haushalt aufzubringen, was als freiwillige Ausgabe im Rahmen eines nicht genehmigten Hauhaltssicherungskonzeptes / Nothaushaltes nicht möglich ist. Mögliche Maßnahmen, um gegen Wildmüllablagerungen vorzugehen, sind verstärkte ordnungsbehördliche Kontrollen mit Suche nach personenbezogenen Daten in den Wildmüllfunden und – im Idealfall - direkte Ahndung der Täter vor Ort bei entsprechenden personeller Ausstattung des Ordnungsamtes. Dies würde von einer regelmäßigen Überwachung und Kontrolle von häufig genutzten Müllablagestellen (auch in der Nacht oder am Wochenende) bis zur Bußgeld belegten Verwarnung der Verursacher bei Verunreinigung durch Zigarettenkippen, Papiertaschentücher bis hin zu großen Müllablagerungen etc. reichen. Des weiteren kann die Abfallentsorgung insgesamt für die Bürger vereinfacht werden, indem z.B. Sondergebühren für Entsorgungsleistungen (z.B. Elektrogroßgeräte, Grünschnittabfuhr, Biotonne) deutlich gesenkt werden und Sperrmülltermine individuell vergeben werden, was allerdings eine Erhöhung der Abfallgebühren für alle mit sich bringen würde. Illegale Abfallentsorgungen – auch aus angrenzenden Kommunen – lassen sich aber auch bei bestmöglichem Serviceangebot nie gänzlich unterbinden. Die Meldung wilder Müllfunde ist nun als Service-Angebot auf der Internet-Seite der Stadt Erftstadt unter ‚Umwelt und Natur’ und ‚Online Meldung wilder Müll’ über eine vorgegebene Maske möglich. Hierbei werden personenbezogene Daten des Meldenden vertraulich abgefragt, so dass ggfs. Zeugen nach Beobachtung eines Tathergangs ermittelt werden können. Wurde keine Person bei der Müllablagerung beobachtet, ist eine ordnungsbehördliche oder strafrechtliche Verfolgung der Täter allein aufgrund von Indizien (z.B. Adressenfund, PKW-Kennzeichen) nach den bisherigen Erfahrungen leider kaum Erfolg versprechend. Dennoch wird allen Hinweisen auch aus Gründen der Abschreckung nachgegangen. Dies kann mit entsprechenden Pressehinweisen über den Schaden, den wilde Müllablagerungen für die Umwelt verursachen und den entsprechenden Kostenaufwand für die Entsorgung publik gemacht werden. (Dr. Rips)