Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
08.06.2010
Erstellt
25.05.10, 14:56
Aktualisiert
25.05.10, 14:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Entsorgung „Wilder Müll“
Anlage 2
279/2009
06.05.2010
Gemäß §5 Abs. 6 Landesabfallgesetz Nordrhein- Westfalen (LAbfG NRW) vom
21. Juni 1988 (GV. NRW S. 250) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, 975) haben die kreisangehörigen
Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 Abs. 1
Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) die in
ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu
den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen zu befördern,
soweit diese von Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden. Die Pflicht zur
Einsammlung umfasst auch das Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen
und verbotswidrig abgelagerten Abfälle einschließlich der Auto-, Motorrad- und
anderer Zweiradwracks von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken,
wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind
und kein anderer (z.B. Straßenbaulastträger, Bahn) verpflichtet ist. Der Allgemeinheit
zugänglich sind insbesondere solche Grundstücke, deren Betreten jedermann
ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder der
Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten des
Grundstücks zu dulden hat. Die Kreise können auf die kreisangehörigen Gemeinden
und kreisangehörige Gemeinden auf die Kreise Entsorgungsaufgaben
einvernehmlich schriftlich übertragen.
Für die ordnungsbehördliche Verfolgung des außerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile anfallenden, illegal abgelagerten Mülls ist i.d.R. nicht die kreisangehörige
Kommune zuständig, sondern je nach Fundort und Art der Beeinträchtigung z.B.
Forstbehörde und/oder Untere Abfallwirtschaftsbehörde. Beförderung, zum Teil auch
Sammlung und Entsorgung der Abfälle obliegt der kreisangehörigen Kommune.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 3 LAbfG ist es ausdrücklich zulässig, dass über
die Abfallgebühr auch die Kosten für die Abfallablagerungen auf den der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken abgerechnet werden. Weiterhin können
nach § 9 Abs. 5 in den Satzungen vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen
mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, die sich je nach
Sachlage am Bußgeldkatalog des Landes Nordrhein-Westfalen orientieren. Dagegen
kann die Aussetzung von Belohnungen nicht über die Abfallgebühr abgerechnet
werden, sondern wäre über den städtischen Haushalt aufzubringen, was als
freiwillige Ausgabe im Rahmen eines nicht genehmigten Hauhaltssicherungskonzeptes / Nothaushaltes nicht möglich ist.
Mögliche Maßnahmen, um gegen Wildmüllablagerungen vorzugehen, sind verstärkte
ordnungsbehördliche Kontrollen mit Suche nach personenbezogenen Daten in den
Wildmüllfunden und – im Idealfall - direkte Ahndung der Täter vor Ort bei
entsprechenden personeller Ausstattung des Ordnungsamtes. Dies würde von einer
regelmäßigen Überwachung und Kontrolle von häufig genutzten Müllablagestellen
(auch in der Nacht oder am Wochenende) bis zur Bußgeld belegten Verwarnung der
Verursacher bei Verunreinigung durch Zigarettenkippen, Papiertaschentücher bis hin
zu großen Müllablagerungen etc. reichen.
Des weiteren kann die Abfallentsorgung insgesamt für die Bürger vereinfacht
werden, indem z.B. Sondergebühren für Entsorgungsleistungen (z.B.
Elektrogroßgeräte, Grünschnittabfuhr, Biotonne) deutlich gesenkt werden und
Sperrmülltermine individuell vergeben werden, was allerdings eine Erhöhung der
Abfallgebühren für alle mit sich bringen würde. Illegale Abfallentsorgungen – auch
aus angrenzenden Kommunen – lassen sich aber auch bei bestmöglichem
Serviceangebot nie gänzlich unterbinden.
Die Meldung wilder Müllfunde ist nun als Service-Angebot auf der Internet-Seite der
Stadt Erftstadt unter ‚Umwelt und Natur’ und ‚Online Meldung wilder Müll’ über eine
vorgegebene Maske möglich. Hierbei werden personenbezogene Daten des
Meldenden vertraulich abgefragt, so dass ggfs. Zeugen nach Beobachtung eines
Tathergangs ermittelt werden können. Wurde keine Person bei der Müllablagerung
beobachtet, ist eine ordnungsbehördliche oder strafrechtliche Verfolgung der Täter
allein aufgrund von Indizien (z.B. Adressenfund, PKW-Kennzeichen) nach den
bisherigen Erfahrungen leider kaum Erfolg versprechend. Dennoch wird allen
Hinweisen auch aus Gründen der Abschreckung nachgegangen. Dies kann mit
entsprechenden Pressehinweisen über den Schaden, den wilde Müllablagerungen
für die Umwelt verursachen und den entsprechenden Kostenaufwand für die
Entsorgung publik gemacht werden.
(Dr. Rips)