Daten
Kommune
Pulheim
Größe
92 kB
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
08.03.11, 18:29
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 33/9 BRAUWEILER,
1. und 2. ÄNDERUNG 1301
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
(Hinweis: Nur die Festsetzung unter Nr. 4 ist neu. Alle anderen textlichen Festsetzungen
entsprechen denen des Bebauungsplans Nr. 33/9 Brauweiler, 2. Änderung.)
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1
Kerngebiet – MK
1.1.1 Gemäß § 1 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 7 (2) BauNVO allgemein
zulässige Art der Nutzung
Nr. 2 Vergnügungsstätten
nicht zulässig ist.
1.1.2 Gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 7 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässige Art der Nutzung
Nr. 1 Tankstellen (...)
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes wird.
1.1.3 Gemäß § 7 (2) Nr. 7 BauNVO wird festgesetzt, dass die Nutzungsart
Nr. 7 Sonstige Wohnungen
oberhalb des Erdgeschosses allgemein zulässig ist.
2.
Höhe baulicher Anlagen
Gemäß § 16 (2) Nr. 4 BauNVO sind durch Planeintrag die zulässigen Höhen baulicher Anlagen festgesetzt. Bezugshöhe ist die mittlere Höhe der an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche.
Dabei gilt als Traufhöhe die Höhe des Schnittpunktes der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut. Bei festgesetzten Wandhöhen (WH) beziehen sich die Werte auf
die jeweils höchsten Punkte der jeweiligen Gebäudeumfassungswände.
3.
Überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 23 (3) Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass Tiefgaragen und die zu ihnen
gehörenden Nebenräume ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind.
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T4853.doc
4.
Öffentliche Verkehrsflächen
Das Befahren der in der Planzeichnung als „öffentliche Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung: Fußgängerbereich“ festgesetzten Grundstücksflächen ist dem
Anliegerverkehr in Form von Lieferfahrzeugen gestattet.
B.
Festsetzungen über die äußere Gestaltung gemäß § 86 BauO NW
1.
Dachform
Zulässig sind Sattel-, Walm- und Pultdächer.
Im MK* sind ausnahmsweise Flachdächer zulässig, sofern nur eine eingeschossige,
maximal 5,0 m hohe Bebauung errichtet werden soll.
2.
Dachaufbauten
2.1
Dachaufbauten sind nur bis zu einer Gesamtlänge von 2/3 der jeweiligen
Trauflänge des Gebäudes zulässig.
2.2
Die Dachflächen der Dachaufbauten sind so auszubilden, dass ihr oberer Abschluss
mindestens 1,00 m unterhalb des Firstes des Hauptdaches einbindet.
Im Übrigen finden die Regelungen der Satzung über örtliche Bauvorschriften für den
Kernbereich des Ortsteiles Brauweiler vom 13.09.1991 Anwendung.
Nicht mehr anzuwenden sind die Festsetzungen der Satzung nach § 81 BauO NW
vom 25.04.1988 für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 33 Brauweiler, 7. Änderung.
Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Weiler.
Pulheim, den 26.08.2009
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