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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 8/2011)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
66 kB
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
08.03.11, 18:29
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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 33/9 BRAUWEILER, 1. u. 2. ÄNDERUNG 1301 BEGRÜNDUNG ZUM PLANENTWURF für die Beteiligung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB 1. Planerfordernis 2. Räumlicher Geltungsbereich 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 4. Planungsziel 5. Inhalt der Planänderung / Verfahren T4852.doc 1 1. Planerfordernis Mit den Bebauungsplänen Nr. 33/9 Brauweiler, 1. und 2. Änderung schuf der Rat der Stadt Pulheim die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Aufwertung der Brauweiler Ortsmitte. Die Pläne enthalten Baurechte für u.a. unbebaute Grundstücke im Bereich des Guidelplatzes und nördlich der Kaiser-Otto-Straße. Der Guidelplatz und neue Erschließungsflächen, die von dessen westlichem Ende nach Süden bis zur Kaiser-Otto-Straße führen, sind als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Eine den zukünftigen Nutzungscharakter dieser Flächen konkretisierende Festsetzung in Form einer spezifizierenden Zweckbestimmung enthalten die Bebauungspläne nicht. Die Stadt Pulheim ist Eigentümer der durch die o.g. Bebauungspläne überplanten, unbebauten Grundstücke. Sie führt Verhandlungen mit einem Investor, der interessiert ist, alle Grundstücke zu erwerben und sie auf der Basis der rechtskräftigen Bebauungspläne zu bebauen. Die Stadt/Verwaltung und der Investor sind sich darin einig, dass die Verkehrsflächen, die dem Erwerber der städtischen Baugrundstücke übertragen werden sollen, grundsätzlich den Fußgängern vorbehalten bleiben. Motorisierter (Individual-)Verkehr soll nur zur Anlieferung innerhalb festgelegter Tageszeiten zulässig sein. Da die rechtskräftigen Bebauungspläne die in Rede stehenden Flächen lediglich als öffentliche Verkehrsflächen festsetzen, ist auch die nach Straßen- und Wegegesetz NRW vorzunehmende Widmung der Flächen nur als solche möglich. Die Verankerung des Nutzungsziels „Fußgängerbereich“ ist daher durch die entsprechende Ausweisung im verbindlichen Bauleitplan vorzunehmen. Dies macht die Änderung der beiden betroffenen Bebauungspläne erforderlich. 2. Räumlicher Geltungsbereich Als Geltungsbereich für die beabsichtigte Änderung der Bebauungspläne Nr. 33/9 Brauweiler, 1. und 2. Änderung wurde das Plangebiet der 2. Änderung um die Guidelplatzflächen erweitert, die sich im Geltungsbereich der 1. Änderung befinden und die Ausweisung als „Fußgängerbereich“ erhalten sollen. Die genaue Planabgrenzung ist aus der Planzeichnung ersichtlich. 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Da den einzigen Änderungsinhalt die Ausweisung bisher als öffentliche Verkehrsflächen ohne besondere Zweckbestimmung festgesetzter Plangebietsflächen als Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ darstellt und die bisher und weiterhin festgesetzten Baugebiete (Kerngebiet, MK) aus der FNP-Darstellung entwickelt sind, verstößt der Planänderungsentwurf nicht gegen das in § 8 Abs. 2 BauGB verankerte Gebot. T4852.doc 2 4. Planungsziel Einziges Ziel des Änderungsplanes ist es, die Funktionszuweisung „Fußgängerbereich“ für die Grundstücksflächen verbindlich auszuweisen, die als heutiger Guidelplatz bereits vorhanden sind bzw. als „Nord-Süd-Spange“ zukünftig den Guidelplatz mit der Kaiser-Otto-Straße verbinden sollen. 5. Inhalt der Planänderung / Verfahren Die unter 4. beschriebenen Grundstücksflächen, die in den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 33/9 Brauweiler, 1. und 2. Änderung lediglich als öffentliche Verkehrsflächen ohne nähere Zweckbestimmung festgesetzt sind, erhalten die verbindliche Ausweisung „Fußgängerbereich“. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die fraglichen Flächen grundsätzlich den Fußgängern vorbehalten bleiben. Motorisierter (Individual-)Verkehr soll nur zur Anlieferung innerhalb festgelegter Tageszeiten zulässig sein. Über die planzeichnerische Darstellung hinaus wird dies mit der neu eingefügten textlichen Festsetzung Ziffer 4. verbindlicher Planinhalt. Dass Rettungsfahrzeuge die fraglichen Flächen im Notfall immer befahren dürfen, ist selbstverständlich und bedarf keiner „bauleitplanerischen Erlaubnis“. Der Guidelplatz und die von ihm zur Kaiser-Otto-Straße führenden Erschließungs- und Platzflächen sollen als Aufenthalts- und Flanierbereiche dienen, der Fußgänger weitestgehend ungestört von PKW im „neuen“ Brauweiler Ortszentrum bummeln und sitzen können. Dabei schließt die Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ auch Freiheit von ruhendem Verkehr ein. Die Platzflächen sollen attraktiv gestaltete Aufenthaltsbereiche und keine von Autoblech zugestellte Parkplätze sein. Dieser Zielsetzung entsprechend hat die Verwaltung sich bereits Ende 2008 ein Angebot für eine Gestaltungsplanung vom Büro Prof. Fritschi erstellen lassen. Mit der Spezifizierung der Nutzungsart bzw. der Einschränkung des Nutzungsspektrums für die (neuen) Verkehrsflächen zwischen Guidelplatz und Kaiser-Otto-Straße im oben beschriebenen Sinne werden die Grundzüge der betroffenen Bebauungspläne nicht berührt, so dass die Planänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen kann. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung abgesehen. Es ist allerdings offensichtlich, dass negative Auswirkungen auf Umweltschutzgüter durch den einzigen Planänderungsinhalt nicht zu erwarten sind. Pulheim, den 25.08.2009 Planungsabteilung T4852.doc 3