Daten
Kommune
Inden
Größe
15 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Kämmerei
II/Hall
27.10.2005
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
17.11.2005
Rat
08.12.2005
TOP Ein Ja
Nein
179/2005
Ent Bemerkungen
Betrifft:
20. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung
über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 20. Änderungssatzung vom
08. Dezember 2005 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der
Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der
Gemeinde Inden vom 12. November 1982.
Begründung:
Aufgrund der beigefügten Berechnung ergibt sich für das Jahr 2006 eine Gebühr für Kanalbenutzung in Höhe von 2,94 € / cbm.
Erläuterung:
In den Vorjahren wurde aus den Nachkalkulationen jeweils ein Gewinn vorgetragen. Im Jahr 2004
betrug dieser Gewinn 48.417 € und im Jahr 2005 sogar 110.574 €. Im Jahr 2006 wird hingegen ein
Verlust in Höhe von 11.792 € aus der Nachkalkulation des Jahres 2003 vorgetragen. Das führt zu
einer deutlichen Steigerung der gesamten Ausgaben und damit auch zu einer Erhöhung der Gebühr
für Kanalbenutzung im Jahr 2006.
Vorlage: 179/2005
Seite - 2 20. Änderungssatzung
vom 08. Dezember 2005 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung
der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung der Gemeinde Inden vom 12. November 1982.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes
vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 498) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712)
zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488) und des § 65 des Wassergesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV
NRW S. 926/SGV NRW 77) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 463) hat der Rat der Gemeinde Inden in
seiner Sitzung am 08. Dezember 2005 folgende 20. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982 beschlossen:
Artikel I
§ 9 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühr beträgt bei einem Anschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser je cbm
Abwasser 2,94 €. Bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser werden jeweils 70 v.H. der Gebühr
nach Satz 1 und bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser werden jeweils 30 v.H. der Gebühr nach Satz 1 erhoben.
Artikel II
Diese 20. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung vom 12. November 1982, zuletzt geändert durch die 19. Änderungssatzung vom 10.
Dezember 2003, zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November
1982 insoweit außer Kraft.
Vorlage: 179/2005
Seite - 3 -
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 20. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - in der Gemeinde Inden vom 12. November 1982 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Inden, den 08. Dezember 2005
Bürgermeister