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Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
-------------------------
II/J.
09.11.2005
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rechnungsprüfungsausschuss
22.11.2005
Rat
08.12.2005
TOP Ein Ja
Nein
191/2005
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Prüfung der Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt den gemäß § 101 GO NW erstellten Schlussbericht über die Prüfung der
Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben zur Kenntnis.
Begründung:
Der Kreis Düren als örtlicher Träger der Sozialhilfe hat durch Satzung vom 29.11.1972 die
Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben weitgehend den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen. Zur Sicherstellung eines einheitlichen
Verfahrens erlässt er Richtlinien und Weisungen.
Aus diesem Grunde sind gemäß § 101 Abs. 1 S. 2 GO NW in die Prüfung der Jahresrechnung die
Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben durch den
Rechnungsprüfungsausschuss mit einzubeziehen.
Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob bei der Durchführung der delegierten Sozialhilfeaufgaben
folgende Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung beachtet und richtig angewandt werden:
- das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 30.06.1981,
- das Gesetz zur Ausführung des BSHG (AG-BSHG) vom 25.06.1962,
- das Sozialgesetzbuch (SGB)
- die dazu ergangenen Ergänzungsbestimmungen sowie
- die anderen auf dem Gebiet des Sozialrechts erlassenen Rechtsvorschriften.
Von der Prüfung werden erfasst:
- Hilfen zum Lebensunterhalt
- Hilfen zur Pflege
- einmalige Beihilfen.
Da erstmalig in 1996 die Haushaltsansätze für den Abschnitt 41 - Sozialhilfe nach dem BSHG gem. Verfügung des Kreises Düren vom 05.10.1995 nicht mehr im Haushaltsplan veranschlagt
werden durften, wurden die Buchungsvorgänge außerhalb des Haushaltsplanes nunmehr mit dem
neuen Verfahren „KIRP“ über den „Sozialhilfehaushalt“ (= 101) abgewickelt.
Vorlage: 191/2005
Seite - 2 -
Da das Sozialamt die Sozialhilfeaufwendungen mit dem Kreis Düren nur nach den tatsächlich
gezahlten bzw. vereinnahmten (Ist-)Beträgen abrechnet, ergibt sich zwangsläufig im „Soll“ –
verursacht durch vorhandene Kassenreste – ein Unterschiedsbetrag zwischen den Soll-Ausgaben
und –Einnahmen. Dieser beträgt 1.863,26 € und bleibt damit gegenüber dem im Vorjahr
ausgewiesenen Überschuss unverändert.
Die Haushaltsrechnung und die Ergebnisverprobung sind als Anlage beigefügt.