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Beschlussvorlage (Prüfung der Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum ------------------------- II/J. 09.11.2005 öffentlich Beratungsfolge Termin Rechnungsprüfungsausschuss 22.11.2005 Rat 08.12.2005 TOP Ein Ja Nein 191/2005 Ent Bemerkungen Betrifft: Prüfung der Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben Beschlussentwurf: Der Rat nimmt den gemäß § 101 GO NW erstellten Schlussbericht über die Prüfung der Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben zur Kenntnis. Begründung: Der Kreis Düren als örtlicher Träger der Sozialhilfe hat durch Satzung vom 29.11.1972 die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben weitgehend den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens erlässt er Richtlinien und Weisungen. Aus diesem Grunde sind gemäß § 101 Abs. 1 S. 2 GO NW in die Prüfung der Jahresrechnung die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben durch den Rechnungsprüfungsausschuss mit einzubeziehen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob bei der Durchführung der delegierten Sozialhilfeaufgaben folgende Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung beachtet und richtig angewandt werden: - das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 30.06.1981, - das Gesetz zur Ausführung des BSHG (AG-BSHG) vom 25.06.1962, - das Sozialgesetzbuch (SGB) - die dazu ergangenen Ergänzungsbestimmungen sowie - die anderen auf dem Gebiet des Sozialrechts erlassenen Rechtsvorschriften. Von der Prüfung werden erfasst: - Hilfen zum Lebensunterhalt - Hilfen zur Pflege - einmalige Beihilfen. Da erstmalig in 1996 die Haushaltsansätze für den Abschnitt 41 - Sozialhilfe nach dem BSHG gem. Verfügung des Kreises Düren vom 05.10.1995 nicht mehr im Haushaltsplan veranschlagt werden durften, wurden die Buchungsvorgänge außerhalb des Haushaltsplanes nunmehr mit dem neuen Verfahren „KIRP“ über den „Sozialhilfehaushalt“ (= 101) abgewickelt. Vorlage: 191/2005 Seite - 2 - Da das Sozialamt die Sozialhilfeaufwendungen mit dem Kreis Düren nur nach den tatsächlich gezahlten bzw. vereinnahmten (Ist-)Beträgen abrechnet, ergibt sich zwangsläufig im „Soll“ – verursacht durch vorhandene Kassenreste – ein Unterschiedsbetrag zwischen den Soll-Ausgaben und –Einnahmen. Dieser beträgt 1.863,26 € und bleibt damit gegenüber dem im Vorjahr ausgewiesenen Überschuss unverändert. Die Haushaltsrechnung und die Ergebnisverprobung sind als Anlage beigefügt.