Daten
Kommune
Inden
Größe
15 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Kämmerei
II/Hall
27.10.2005
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
17.11.2005
Rat
08.12.2005
TOP Ein Ja
Nein
180/2005
Ent Bemerkungen
Betrifft:
14. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 14. Änderungssatzung vom
08. Dezember 2005 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der
Gemeinde Inden vom 29. September 1988.
Begründung:
Aufgrund der beigefügten Berechnung kann die Gebühr für die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden von 16,90 € auf 16,50 € gesenkt werden.
Vorlage: 180/2005
Seite - 2 14. Änderungssatzung
vom 08. Dezember 2005 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in
der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz
des Bundes vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 498) in Verbindung mit § 18a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung einer Strategischen
Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl.
I S. 1746), §§ 51, 53 und 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 926/SGV
NRW 77), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 463), § 8 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft
und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW- / AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den
Regionen vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) und den §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2005 (GV NRW S.488) hat der Rat der Gemeinde Inden in
seiner Sitzung am 08. Dezember 2005 folgende 14. Änderungssatzung über die Entsorgung von
Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 beschlossen:
Artikel I
§ 11 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen beträgt
16,50 Euro / cbm abgefahrenen Grubeninhalts.
Artikel II
Die vorstehende 14. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 tritt am 01.
Januar 2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die 13. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2004 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 insoweit außer Kraft.
Vorlage: 180/2005
Seite - 3 -
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 14. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich gekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 08. Dezember 2005
Bürgermeister