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Beschlussvorlage (alter Friedhof Lucherberg)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Beschlussvorlage (alter Friedhof Lucherberg) Beschlussvorlage (alter Friedhof Lucherberg)

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauverwaltungsamt 67 31 10 Schm/Xho 10.03.2005 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 27.04.2005 TOP Ein Ja Nein 98/2005 Ent Bemerkungen Betrifft: Umgestaltung des alten Friedhofes Lucherberg Beschlussentwurf: Der Ausschuss stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zur Umgestaltung des Friedhofes zu. Begründung: In der Vorlage 66/2005 für den Bau- und Vergabeausschuss vom 16.02.2005 wurde ein Sachstandsbericht zum alten Friedhof Lucherberg gegeben. Der in der genannten Vorlage gemachte „Lösungsvorschlag 2“ bildet den Grundstock für den nachfolgend neu formulierten Vorschlag der Verwaltung. Bei einem Ortstermin vor der Sitzung wird dieser erläutert. Neue Textfassung des Vorschlages der Verwaltung zur Umgestaltung des mit Beschluss des Bauausschusses vom 30.11.1989 teilweise außer Dienst gestellten alten Friedhofes in Lucherberg: „Der Friedhof wird zu einer würdigen Parkanlage umgestaltet mit weitläufigen Rasenflächen, einzelnen, markanten Baumgruppen und Bänken. Um den Pflegeaufwand so gering wie möglich zu halten sind, wenn notwendig, Terrassen anzugleichen, so dass sie für den Flächenmäher zugänglich werden. Wege in abgeräumten Grabfeldern werden durch Rasen ersetzt. Dies geschieht bei Aschewegen durch Überwachsen, bei Plattenwegen durch Aufheben des Belages und einsäen der Flächen. Bis auf einzelne markante Bäume und Sträucher werden alle Hecken und Gebüsche gerodet und durch Rasen ersetzt. Anstelle einer neu anzulegenden Rampe für das Mähgerät wird der Gehölzstreifen entlang des Zaunes zu den Nachbargrundstücken entfernt und mit Rasen eingesät. Die Umsetzung der Gestaltungsmaßnahmen beginnt nach dem 30. September 2005, da bis zu diesem Zeitpunkt das Roden von Hecken und Strauchwerk gem. § 64 Natur- und Landschaftsgesetz nicht zulässig ist. Die Friedhofskapelle kann in ihrem ursprünglichen Zweck als Leichenhalle in den kommenden Jahren maximal 21 mal genutzt werden, - dies ist die Anzahl der im Sinne der „Ehegattenregelung“ noch belegbaren Grabstätten. Weitere Bestattungen auf dem Friedhof sind nicht mehr möglich. Das Gebäude sollte jedoch erhalten werden, da es den Charakter der Gesamtanlage grundlegend mit prägt. Eine weitere Nutzung ist denkbar nicht nur als Ort für Gedenkfeiern im Zusammenhang mit Vorlage: 98/2005 Seite - 2 - der Ehrenanlage, sondern auch für die Anlage von Kolumbarien im Inneren der Kapelle und auf dem Vorplatz. Auf Wunsch der Nutzungsberechtigten bzw. der Inhaber der Grabanweisung sollte der Einebnung einer Grabstätte bereits vor Ablauf der Ruhezeit, ungeachtet der verbleibenden Jahre, zugestimmt werden; eine Erstattung der restlichen Nutzungsgebühr erfolgt nicht. Der Wiedererwerb von Wahlgrabstätten zur Pflege wird nicht mehr zugelassen. Die Beisetzung von Urnen in belegten Wahlgrabstätten ist ausgeschlossen.“