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Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauverwaltungsamt
67 31 10 Schm/Xho
10.03.2005
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
27.04.2005
TOP Ein Ja
Nein
98/2005
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Umgestaltung des alten Friedhofes Lucherberg
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zur Umgestaltung des Friedhofes zu.
Begründung:
In der Vorlage 66/2005 für den Bau- und Vergabeausschuss vom 16.02.2005 wurde ein
Sachstandsbericht zum alten Friedhof Lucherberg gegeben. Der in der genannten Vorlage gemachte
„Lösungsvorschlag 2“ bildet den Grundstock für den nachfolgend neu formulierten Vorschlag der
Verwaltung. Bei einem Ortstermin vor der Sitzung wird dieser erläutert.
Neue Textfassung des Vorschlages der Verwaltung zur Umgestaltung des mit Beschluss des
Bauausschusses vom 30.11.1989 teilweise außer Dienst gestellten alten Friedhofes in Lucherberg:
„Der Friedhof wird zu einer würdigen Parkanlage umgestaltet mit weitläufigen Rasenflächen,
einzelnen, markanten Baumgruppen und Bänken.
Um den Pflegeaufwand so gering wie möglich zu halten sind, wenn notwendig, Terrassen
anzugleichen, so dass sie für den Flächenmäher zugänglich werden. Wege in abgeräumten
Grabfeldern werden durch Rasen ersetzt. Dies geschieht bei Aschewegen durch Überwachsen, bei
Plattenwegen durch Aufheben des Belages und einsäen der Flächen. Bis auf einzelne markante
Bäume und Sträucher werden alle Hecken und Gebüsche gerodet und durch Rasen ersetzt. Anstelle
einer neu anzulegenden Rampe für das Mähgerät wird der Gehölzstreifen entlang des Zaunes zu den
Nachbargrundstücken entfernt und mit Rasen eingesät.
Die Umsetzung der Gestaltungsmaßnahmen beginnt nach dem 30. September 2005, da bis zu
diesem Zeitpunkt das Roden von Hecken und Strauchwerk gem. § 64 Natur- und Landschaftsgesetz
nicht zulässig ist.
Die Friedhofskapelle kann in ihrem ursprünglichen Zweck als Leichenhalle in den kommenden
Jahren maximal 21 mal genutzt werden, - dies ist die Anzahl der im Sinne der „Ehegattenregelung“
noch belegbaren Grabstätten. Weitere Bestattungen auf dem Friedhof sind nicht mehr möglich. Das
Gebäude sollte jedoch erhalten werden, da es den Charakter der Gesamtanlage grundlegend mit
prägt. Eine weitere Nutzung ist denkbar nicht nur als Ort für Gedenkfeiern im Zusammenhang mit
Vorlage: 98/2005
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der Ehrenanlage, sondern auch für die Anlage von Kolumbarien im Inneren der Kapelle und auf
dem Vorplatz.
Auf Wunsch der Nutzungsberechtigten bzw. der Inhaber der Grabanweisung sollte der Einebnung
einer Grabstätte bereits vor Ablauf der Ruhezeit, ungeachtet der verbleibenden Jahre, zugestimmt
werden; eine Erstattung der restlichen Nutzungsgebühr erfolgt nicht. Der Wiedererwerb von
Wahlgrabstätten zur Pflege wird nicht mehr zugelassen. Die Beisetzung von Urnen in belegten
Wahlgrabstätten ist ausgeschlossen.“