Daten
Kommune
Pulheim
Größe
30 kB
Datum
21.12.2010
Erstellt
03.12.10, 18:53
Aktualisiert
01.03.11, 21:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu Vorlage 512 / 2010
Der Rat der Stadt/Gemeinde (…) hat am (Datum) in Übereinstimmung mit den Positionen des Deutschen Städtetages, des Deutschen Landkreistages, des Deutschen
Städte- und Gemeindebundes und des Städte- und Gemeindebundes NordheinWestfalen die nachstehende Resolution zur Zukunft der kommunalen Abfallwirtschaft in
Deutschland beschlossen.
Der Rat der Stadt/Gemeinde (…) fordert alle örtlichen Bundestagsabgeordneten auf,
sich im Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Bürgerinnen und Bürger für eine Stärkung der kommunalen Abfallentsorgung einzusetzen.
RESOLUTION
zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
Die Kommunen tragen seit Jahrzehnten die Verantwortung für eine sichere, ökologisch,
hochwertige und ressourceneffiziente Abfallentsorgung in Deutschland. Das weltweit anerkannte hohe Niveau der Kreislaufführung von Abfällen und Wertstoffen haben die
Kommunen – auch schon vor Inkrafttreten u. a. der Verpackungsverordnung – geprägt.
Daher fordern sie:
1. Planungssicherheit sorgt für Gebührenstabilität
Bei der Umsetzung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht erwarten
die Kommunen in Deutschland von Bundestag und Bundesrat, dass sie auf die gewachsenen kommunalen Entsorgungsstrukturen, die Verpflichtung der Kommunen zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge vor Ort und ihre Verantwortung gegenüber den Abfallgebührenzahlern Rücksicht nehmen. Langfristige Investitionen der Kommunen in ihre
Entsorgungsinfrastruktur dürfen nicht dadurch entwertet werden, dass den Kommunen
Abfallströme entzogen werden, für die sie bisher verantwortlich waren und für die die Entsorgungsanlagen bei ihrer Errichtung auch ausgelegt waren.
2. Über die Hausmüllerfassung muss vor Ort entschieden werden
Die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vor Ort wissen am besten, wie
unter den jeweils gegebenen Verhältnissen Hausmüll erfasst werden muss, um die Ziele
einer Kreislauf- und Abfallwirtschaft zu erreichen. Die Kommunen brauchen keine bundeseinheitliche Regelung der Frage, welche Erfassungssysteme zu verwenden sind und
welche Abfallfraktionen wie erfasst werden. Daher wenden sich die Kommunen insbesondere gegen die im Referentenentwurf vorgesehene Einführung einer flächendeckenden
getrennten Sammlung von Bioabfällen. Diese Fragen müssen wie bisher durch die Kommunalvertretungen vor Ort entschieden werden. Dort liegt auch die Gebührenverantwortung.
3. Keine „einheitliche Wertstofftonne“, und falls doch: Wertstofferfassung
nur in kommunaler Verantwortung
Die Probleme der Verpackungsentsorgung – vor allem ausgelöst durch das weitgehend
unregulierte Nebeneinander von neun Systemen zur Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen – können nur durch eine Stärkung der kommunalen Verantwortung vor Ort
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gelöst werden. Dafür ist, entgegen dem Gesetzentwurf, keine bundesweite Einführung
einer verpflichtenden Wertstofftonne notwendig. Ob und in welcher Form eine Wertstofferfassung durchgeführt wird, kann sinnvoll nur vor Ort entschieden werden. Insbesondere
die bewährten Wertstoffhöfe müssen erhalten bleiben. Keineswegs akzeptabel ist, dass
über die Einführung von Wertstofftonnen den Kommunen weiterer Hausmüll entzogen
wird. Die Bürgerinnen und Bürger werden um die Gebührenvorteile gebracht, wenn die
lukrativen Bestandteile des Abfalls auf eigene Rechnung durch Private verwertet werden
und die Kommunen lediglich die unverwertbaren Abfälle zu entsorgen haben.
4. Abfälle aus privaten Haushalten sind der Kommune zu überlassen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.6.2009 zur Altpapierentsorgung klargestellt: Abfall, der in privaten Haushalten anfällt, ist grundsätzlich der Kommune
zu überlassen. Das ist eine Grundvoraussetzung für eine gemeinwohlorientierte Abfallwirtschaft, die auch den Belangen der Ökologie, der öffentlichen Sicherheit, Sauberkeit
und Ordnung Rechnung trägt. Diese Überlassungspflicht darf nicht ausgehöhlt werden.
Der privat initiierte Aufbau von Wertstoffsammlungen – parallel zu der kommunalen Wertstoffsammlung – soll nun wieder nahezu unbeschränkt ermöglicht und den Kommunen
jegliche Steuerungsmöglichkeit entzogen werden. Dieser Versuch der Bundesregierung,
das erwähnte Grundsatzurteil durch eine Änderung des geltenden Abfallrechts zu korrigieren, ist nicht hinnehmbar und europarechtlich nicht geboten: Der Vertrag von Lissabon
schützt die Kommunen sowohl dann, wenn sie nach einer Ausschreibung Entsorgungsdienstleistungen an Private vergeben, als auch dann, wenn sie diese Leistungen selbst
erbringen.
5. Gewerbliches „Rosinenpicken“ schadet allen Gebührenzahlern und auch
privaten Konkurrenten
Die Erlöse aus „gewerblichen Sammlungen“ kommen nur ihren Veranlassern zugute. Sie
fehlen im Gebührenhaushalt und/oder schmälern den Gewinn des privaten Entsorgungsunternehmens, das eine Kommune nach einer Ausschreibung mit der Wertstoffentsorgung beauftragt hat. Selbst dann, wenn ein Stadtrat, Gemeinderat oder Kreistag ausdrücklich beschlossen hat, von der Aufstellung von Tonnen für die Altpapierentsorgung
abzusehen, etwa weil bei den betroffenen Haushalten der Platz für die Aufstellung der
Tonnen fehlt, ist es den Kommunen nach den Vorstellungen des Umweltministeriums
verwehrt, gegen Angebote eines Privatunternehmens vorzugehen, das den Bürgern und
Bürgerinnen auf eigene Rechnung die Bereitstellung von Altpapiertonnen anbietet. Die
jetzt vorliegenden Regelungen sind unpraktikabel und provozieren jahrelange Rechtsstreitigkeiten. Betroffen sind die Bürger und Bürgerinnen in Kommunen aller Größenordnungen: Der „Kampf ums Altpapier“ hat gezeigt, dass ein unkontrollierter Wettbewerb um
Wertstoffe aus Privathaushalten den öffentlichen Straßenraum mit uneinheitlichen Sammelbehältern beeinträchtigt und die Anwohner mit zusätzlichen Abholfahrten belastet.
Wohngebiete dürfen nicht zu Wettkampfarenen privater Entsorgungsunternehmen werden.
6. Kommunen müssen selbst über die Untersagung gewerblicher Sammlungen entscheiden können
Die Kommunen wenden sich auch gegen die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung, nach der die Entscheidung darüber, ob eine gewerbliche Sammlung zulässig ist
oder nicht, auf eine „neutrale Stelle“ übertragen werden soll. Eine solche Regelung ist
systemfremd und verfassungsrechtlich bedenklich.
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