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Beschlussvorlage (Widmung der verlängerten Kampstraße in Lamersdorf)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 62/2005 Datum Bauverwaltungsamt 17.01.2005 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 16.02.2005 Rat 07.04.2005 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Widmung der verlängerten Kampstraße in Lamersdorf Beschlussentwurf: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S.1028/SGV NRW 91) zuletzt geändert durch Art. 4 Ges. vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766) wird die verlängerte Kampstraße in Lamersdorf dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 StrWG NRW und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen. Begründung: Nachdem die Straßenfertigstellungsarbeiten in der verlängerten Kampstraße ausgeführt und am 14.12.2004 abgenommen wurden, ist die Kampstraße soweit hergestellt, dass sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden kann. Hierzu bedarf es einer Widmungsverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen ist. Die zu veröffentlichende Widmungsverfügung ist als Anlage beigefügt. Vorlage: 62/2005 Seite - 2 - Widmungsverfügung Widmung der verlängerten Kampstraße in Lamersdorf Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 07.04.2005 folgende Widmung beschlossen: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91) zuletzt geändert durch Art. 4 Ges. vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766) wird die verlängerte Kampstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 StrWG NRW und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Inden, Rathausstraße 1, 52459 Inden, einzulegen. Sollte die Widerspruchsfrist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden dem Widerspruchsführer zugerechnet werden. Der Bürgermeister