Daten
Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
62/2005
Datum
Bauverwaltungsamt
17.01.2005
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
16.02.2005
Rat
07.04.2005
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Widmung der verlängerten Kampstraße in Lamersdorf
Beschlussentwurf:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S.1028/SGV NRW 91) zuletzt
geändert durch Art. 4 Ges. vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766) wird die verlängerte Kampstraße in
Lamersdorf dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 StrWG NRW
und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung
öffentlich bekannt zu machen.
Begründung:
Nachdem die Straßenfertigstellungsarbeiten in der verlängerten Kampstraße ausgeführt und am
14.12.2004 abgenommen wurden, ist die Kampstraße soweit hergestellt, dass sie für den
öffentlichen Verkehr freigegeben werden kann.
Hierzu bedarf es einer Widmungsverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich
bekannt zu machen ist.
Die zu veröffentlichende Widmungsverfügung ist als Anlage beigefügt.
Vorlage: 62/2005
Seite - 2 -
Widmungsverfügung
Widmung der verlängerten Kampstraße in Lamersdorf
Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 07.04.2005 folgende Widmung beschlossen:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91) zuletzt
geändert durch Art. 4 Ges. vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766) wird die verlängerte Kampstraße
dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 StrWG NRW
und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Gemeindeverwaltung Inden, Rathausstraße 1, 52459 Inden, einzulegen.
Sollte die Widerspruchsfrist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so
würde dessen Verschulden dem Widerspruchsführer zugerechnet werden.
Der Bürgermeister