Daten
Kommune
Pulheim
Größe
79 kB
Datum
07.06.2011
Erstellt
17.05.11, 05:38
Aktualisiert
17.05.11, 05:38
Stichworte
Inhalt der Datei
EHRENORDNUNG
RICHTLINIEN
über Ehrungen der Stadt Pulheim
I.
Ehrungen
Besondere Leistungen für die Stadt Pulheim können nach folgenden Ehrungsstufen
gewürdigt werden:
1. Verleihung der Ehrenplakette
2. Eintragung in das Goldene Buch der Stadt Pulheim
3. Verleihung der Ehrennadel
4. Verleihung des Ehrenringes
5. Verleihung des Ehrenbürgerrechts
II.
Verleihungsgrundsätze
(1) Einzelpersonen oder Gruppen, die sich um das Ansehen und die Entwicklung der
Stadt Pulheim auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem, sportlichem, sozialem
oder humanitärem Gebiet Verdienste erworben haben, können nach den in Abschnitt I Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Ehrungsstufen geehrt werden.
(2) Nach welcher Stufe eine Leistung gewürdigt wird, richtet sich nach Art, Umfang und
Tragweite der für das Wohl der Stadt und ihrer Bürger erbrachten Leistung.
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III.
Verfahren
(1) Anregungen und Anträge für Ehrungen können von jeder Person an die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister oder den Rat der Stadt Pulheim gerichtet werden.
(2) Sie sind unter Angabe der zu würdigenden Leistungen schriftlich zu begründen.
(3) Die Vorgänge sind vertraulich zu behandeln.
(4) Die Entscheidungen darüber, nach welcher Stufe eine Ehrung erfolgt und in welchem Rahmen sie stattfindet, trifft
- zu Abschnitt I. Ziffer 1 und 2 der Ältestenrat
- zu Abschnitt I. Ziffer 3 bis 5 der Rat nach Anhörung des Ältestenrates und Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuß.
(5) Mit der Zustimmung zur Ehrung ist auch über die Bereitstellung der finanziellen
Mittel eine Entscheidung zu treffen.
Dabei ist auch der Rahmen, in dem die Ehrung stattfinden soll, festzulegen:
Die Ehrung kann erfolgen
a) in öffentlicher Ratssitzung
b) in einer sonst würdigen Form
c) im Rahmen eines Empfangs
d) im Rahmen eines Festakts (Ehrenring und Ehrenbürgerschaft)
(6) Die Auszeichnung der/des zu Ehrenden nach den jeweiligen Ehrungsstufen obliegt
der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister.
IV.
Ehrungsstufen
A. Ehrenplakette
(1) Die Ehrenplakette ist aus Bronze und enthält das Wappen der Stadt
Pulheim mit der Umschrift „Ehrengabe der Stadt Pulheim“.
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(2) Die Verleihung findet entweder in öffentlicher Ratssitzung oder in einer sonst
würdigen Form statt.
B. Goldenes Buch
Das Goldene Buch enthält ein Foto in Postkartengröße der/des zu Ehrenden.
Der Ehrungstext enthält
- den Vor- und Zunamen (bei Gruppen deren Bezeichnung )
- den Anlass der Eintragung (in Kurzform)
- das Datum der Eintragung
- die eigenhändige Unterschrift der/des zu Ehrenden
(bei Gruppen die Unterschriften der Mitglieder).
C. Ehrennadel
(1) Die Ehrennadel ist eine Anstecknadel aus Gold mit eingraviertem Stadtwappen.
Auf der Rückseite wird eingraviert:
„Ehrennadel für .......(Name der/des Beliehenen)“
(2) Die Ehrennadel kann für besondere Verdienste in den in Abschnitt II Absatz 1
aufgeführten Bereichen verliehen werden.
(3) Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.
(4) Mit der Verleihung ist eine Eintragung im Goldenen Buch verbunden.
(5) Das Recht zum Tragen steht nur der/dem Beliehenen zu.
D. Ehrenring
(1) Der Ehrenring ist aus Gold.
Das Wappen ist in den Farben der Stadt (blau-weiß) aus Edelsteinen (Lapislazuli und Achat) eingearbeitet.
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In den Ring wird eingraviert:
„Der Ehrenring .... (Name der/des Beliehenen)“ und das Datum der Verleihung.
(2) Die Verleihung des Ehrenrings setzt besondere Verdienste und Leistungen voraus.
Die langjährige Ausübung eines Amtes oder einer Funktion reicht alleine nicht
aus, um das Kriterium „besondere Verdienste und Leistungen“ zu erfüllen.
(3) Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.
(4) Mit der Verleihung ist eine Eintragung im Goldenen Buch verbunden.
(5) Das Recht zum Tragen des Ehrenringes steht nur der/dem Beliehenen zu.
E. Ehrenbürgerrecht
(1) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts richtet sich nach den Bestimmungen des
§ 34 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994, GV NW 1994 S. 666.
(2) Die Ehrenbürgerschaft kann für nach Art und Bedeutung außergewöhnliche Verdienste und Leistungen in den in Abschnitt II Absatz 1 aufgeführten Bereichen
verliehen werden. Die langjährige Mitgliedschaft im Rat oder die langjährige
Ausübung eines Ehrenamtes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit reichen alleine
zur Verleihung nicht aus.
(3) Die Person, der das Ehrenbürgerrecht verliehen werden soll, braucht nicht Einwohnerin/Einwohner oder Bürgerin/Bürger der Stadt Pulheim zu sein.
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts erfolgt mit einer Ehrenbürgerurkunde, in
der die Verdienste und Leistungen der/des Beliehenen beschrieben sind.
(5) Mit der Verleihung ist eine Eintragung im Goldenen Buch verbunden.
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(6) Der Verleihungsakt erfolgt in dem vom Rat festgelegten Rahmen.
(7) Zur Entziehung des Ehrenbürgerrechts bedarf es eines Ratsbeschlusses mit
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmit glieder (§ 41 Abs. 1 Satz 2 d) der GO NW). Die Entziehung ist nur zu Lebzeiten
der/des Beliehenen möglich.
(8) Das Ehrenbürgerrecht erlischt mit dem Tode der/des Beliehenen.
Ein Übergang auf andere Personen (z.B. Erben) ist ausgeschlossen.
(9) Für Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger stellt die Stadt auf einem Friedhof im
Stadtgebiet gebührenfrei eine Ehrengrabstätte zur Verfügung. Für die Beerdi
gung werden keine Gebühren erhoben.
Weitere Rechte und Pflichten werden durch das Ehrenbürgerrecht weder für die
Stadt noch für die/den Beliehene(n) begründet.
V.
Entzug der Ehrung
Sollte sich ein(e) Geehrter/Geehrte der Ehrung unwürdig erweisen, kann der Rat durch
Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder
die Ehrung zu Abschnitt I. Ziffern 3 bis 5 wieder entziehen.
Es sind zurückzugeben bei Ehrungen nach
Ziffer I.3 die Ehrennadel nebst Verleihungsurkunde
Ziffer I.4 der Ehrenring nebst Verleihungsurkunde
Ziffer I.5 die Ehrenbürger-Urkunde.
VI.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Ratsbeschluß vom 30. Mai 2000 in Kraft.
Gleichzeitig verlieren die bisherigen Bestimmungen über Ehrungen der Stadt Pulheim
ihre Gültigkeit.
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