Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
244 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
13.04.10, 06:26
Aktualisiert
13.04.10, 06:26
Stichworte
Inhalt der Datei
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Nordrhein-Westfalen
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Muster für eine Verwaltungsgebührensatzung
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- Stand: Januar 2007 -
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 306), der §§ 1, 2,4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GV NRW S. 274), und des § 2 Abs. 3 des
Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 05. April 2005 (GV NRW S. 408), hat der Rat der Stadt (Gemeinde)
in seiner Sitzung vom
folgende
Verwaltungsgebührensatzung
beschlossen:
§1
Gebührenpflichtige
Leistungen
Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt (Gemeinde) Verwaltungsgebühren.
Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die
in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
§2
Höhe der Gebühr
(1)
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen
Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern
(2)
Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen
der Anlage.
oder eine Bemessung nach
Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit
wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.
§3
Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
a)
Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche
Gebührenfreiheit
besteht,
b)
Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,
c)
Leistungen, die überwiegend im öffentlichen
Wirtschaftsförderung,
Wissenschaft etc.).
- 2-
Interesse liegen (Beispiele:
und die
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.
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-2 §4
Auslagenersatz
Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes
des Landes NRW kann die
Stadt (Gemeinde) auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst
gebührenfrei ist.
§5
Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus
Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.
Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren
nach den
Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes
für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.
§6
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner
ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines
Dritten veranlaßt hat oder wer durch sie begünstigt wird.
(2)
Von mehreren an einer Angelegenheit
Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig,
soweit die
Leistung ihn betrifft.
(3)
Mehrere Gebührenpflichtige
§7
Fälligkeit
(1)
Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig.
(2)
haften als Gesamtschuldner.
Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner
für die Leistung entstehenden
eine Sicherheitsleistung
bis zur Höhe der
Gebühr verlangt werden.
(3)
Der Gebührenschuldner
hat Anspruch auf eine Quittung.
§8
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für
Widerspruchsbescheide
(1)
Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige
Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung
zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben.
(2)
Für Widerspruchsbescheide
wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwal-
tungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und
soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5
Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.
§9
Beitreibung
Die Gebühren
können
nach § J. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Mai J.980 (GV NW. Seite 510) im Verwaltungszwangsverfahren
§ 10
des Landes NRW vom J.3.
beigetrieben
werden.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum
der Stadt/Gemeinde
vom
Anlage J. Gebührentarife
in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung
außer Kraft.
Gebührentarif
TarifNr.
1.
Vervielfältigungen
a)
b)
c)
d)
2.
und Auszüge
Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4
für die ersten 10 Seiten jeweils
ab der 11. Seite jeweils
Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite
Farbkopien und -ausdrucke
im Format A4
im Format A3
im Format A2
Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder
Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei
durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird.
Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten
Beglaubigungen
a)
b)
3.
Gebühr
in Euro
Gegenstand
°Ao
0,85
1,10
1,60
2,60
8,00
und Zeugnisse
Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen
Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen,
Zeichnungen, Plänen je Seite
2,00
3,75
Genehmigungen. Erlaubnisse. Bescheide. Ausnahmebewilligungen
und Bescheinigungen. soweit nicht eine andere Gebühr oder
Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist
je angefangene halbe Stunde
4.
0,60
22,00
Erteilung von Vorrangseinräumungen
und Löschungsbewilligungen.
Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch
(z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines
Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB)
je angefangene halbe Stunde
20,00
5.
Erteilung von Zweitausfertigungen
von Bescheinigungen
6.
Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene
Hundesteuermarken
7.
Feststellungen aus Konten und Akten
je angefangene halbe Stunde
etc.
2,5°
3,50
22,00
-5-
-5-
8.
Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsiahr
9.
Genehmigung und Überwachung von Arbeiten. die für Rechnung
Dritter von Unternehmen an Straßen. Plätzen. Kanälen und sonstigen
Anlagen ausgeführt werden
je angefangene
10.
halbe Stunde
Feststellungen. Besichtigungen. Gutachten. Bauleitungen. Auszüge.
technische Arbeiten. und zwar für
a)
b)
c)
11.
Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde
Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde
Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je
angefangene halbe Stunde
Abgabe von Leistungsverzeichnissen
Ausschreibungen
bei öffentlichen
Bis 40 Seiten für jede angefangene Seite
für jede weitere Seite
12.
Lichtpausen und Plots
a)
b)
c)
d)
e)
13.
D1NA4
DINA3
DINA2
DINA1
DINAo
Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird
jeweils die doppelte Gebühr erhoben
Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut.
Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen
je angefangene
14.
halbe Stunde
Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger
Je angefangene
10 Minuten
Entgegennahme. Prüfung. Ausfüllung des Antrags auf Befreiung von
der Rundfunkgebührenpflicht (Hörfunk und Fernsehen,
Antragsformular der GEZ)
-6-
7,50
8,50
10,50
12,50
14,50
- 6-
Übersicht zur Gebührenkalkulation der Verwaltungsgebühren-Mustersatzung
Tarif
Nr.
Gegenstand
Zeitaufwand pro
Einheit, eingesetztes
Personal, weitere
Kostenfaktoren
Gesamtaufwand
Euro
Gebühr
Euro
1.a)
Fotokopien und Ausdrucke bis
zum Format DIN A 4
1 Minute
1 TVöD Si
Materialkosten
0,55 +
0,°5
0,60
1. b)
Größeres Format als A4
1 Minute
1 TVöD Si
aber erhöhte
Materialkosten
0,55 +
0,85
1 Minute
1 TVöD 5i
aber erhöhte
Materialkosten durch
Farbdruck
0,55 +
1. c)
Farbkopien und -ausdrucke
A4
A3
A2
0,30
0,55
1,°5
2,°5
1,10
1,60
2,60
1.d)
Individuelle
Zusammenstellung von
Auszügen aus Schriftstücken
oder Dateien
individuell
1 TVöD 5
8,25
für 15 Minuten
8,00
2. a)
Beglaubigung von
Unterschriften oder
Handzeichen
4 Minuten
1 TVöD 5
2,20
2,00 pro Stück
2. b)
Beglaubigung von
Abschriften, Auszügen,
Ablichtungen, Zeichnungen,
Plänen
7 Minuten
1 TVöD 5
3,85
3,75 pro Stück
3.
Genehmigungen, Erlaubnisse,
Bescheide,
Ausnahmebewilligungen und
Bescheinigungen (soweit
nicht Gebührenfreiheit I
andere Gebühr
vorgeschrieben)
individuell
1 TVöD 9
22,56
für 30 Minuten
22,00 pro halbe Std.
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- 7-
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4.
Erteilung von
Vorrangseinräumungen
und
Löschu ngsbewillig ungen,
Abgabe von
Freigabeerklärungen und
sonstiger Erklärungen für das
Grundbuch
individuell
1A10
20,16
für 30 Minuten
20,00 pro halbe Std.
5.
Erteilung von
Zweitausfertigungen
Bescheinigungen
5 Minuten
1 TVöD 5
2,75
2,50 pro Stück
von
6.
Ersatz für verlorene oder
unbrauchbar gewordene
Hundesteuermarken
5 Minuten
1 TVöD 9
3,75
3,50 pro Stück
7.
Feststellungen aus Konten
und Akten
individuell
1 TVöD 9
22,56
für 30 Minuten
22,00 pro halbe Std.
8.
Auszug aus dem Kassenkonto
für ein Rechnungsjahr
5 Minuten
1 TVöD 9
3,75
3,50 pro Stück
9.
Genehmigung und
Überwachung von Arbeiten,
die für Rechnung Dritter von
Unternehmen an Straßen,
Plätzen, Kanälen und
sonstigen Anlagen ausgeführt
werden
individuell
1 TVöD 9
22,56
für 30 Minuten
22,00 pro halbe Std.
10. a)
Feststellungen,
Besichtigungen, Gutachten,
Bauleitungen, Auszüge,
technische Arbeiten für
Büroarbeiten
individuell
1 TVöD 9
22,56
für 30 Minuten
22,00 pro halbe Std.
10. b)
Außenarbeiten
individuell
1 TVöD 9
22,56
für 30 Minuten
22,00 pro halbe Std.
10. c)
Gehilfestunden für Vorhaltung
und Beförderung von Geräten
individuell
1 TVöD 3 (Technischer
Dienst)
13,20
für 30 Minuten
13,00 pro halbe Std.
11.
Abgabe von vorgefertigten
Leistungsverzeichnissen bei
öffentlichen Ausschreibungen
bis 40 Seiten
keine zusätzlichen
Bearbeitungskosten
- 8-
0,35 für jede
angefangene Seite
bis 40 Seitenj 0,25 für
jede weitere Seite
- 810 Minuten
1 TVöD 9 sowie
entsprechende
Materialkostenj
deutlich erhöhte
Materialkosten bei
transparenten
Lichtpausen und
farbigen Plots
:12.a)
Lichtpausen und Plots
DINA4
:12. b)
DINA3
8,50 pro Stück
:12. c)
DINA2
10,50 pro Stück
12.d)
DINA1
:12,50 pro Stück
:12. e)
DINAo
14,50 pro Stück
14.
7,50
7,50 pro Stück
Anfertigung von Abschriften
und Auszügen aus Archivgut,
Übertragungen in moderne
Schrift und Übersetzung
individuell
1 TVöD 9
22,56
für 30 Minuten
22,00 pro halbe Std.
Bereitstellung von Dateien per
Email oder Datenträger
Individuell
1 TVöD 9
7,50
pro
angefangene
10 Minuten
7,50
pro
angefangene
10 Minuten
Entgegennahme, Prüfung,
Ausfüllung des Antrags auf
Befreiung von der
Rundfun kgebü hrenpfl icht
(Hörfunk und Fernsehen,
Antragsformular der GEZ)
Individuell
1 TVöD 6
5,90
pro
angefangene
10 Minuten
5,50
pro angefangene
10 Minuten
Anmerkung:
Bei der Berechnung des Aufwandes nach Arbeitszeit je Stunde wurden die Stundensätze der
KGSt des Berichtes Nr. 12/2006
a)
b)
für Beschäftigte (Jahr 2006)
für Beamte (Jahr 2006)
jeweils erhöht um 10 % Sachkostenzuschlag
und 20% Gemeinkostenzuschlag
zugrunde gelegt.