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Beschlussvorlage (Anlage 3 Mustersatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
244 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
13.04.10, 06:26
Aktualisiert
13.04.10, 06:26

Inhalt der Datei

R ~e- undGernelndebund Nordrhein-Westfalen .,'-'( . 'f~~~'~~;;;;~'~'""'~.,, i!,~, ,..,,,,,~..,,,...r r J'L(Zfßp/?z., Muster für eine Verwaltungsgebührensatzung j t ::... " -/1 - Stand: Januar 2007 - Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 306), der §§ 1, 2,4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GV NRW S. 274), und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05. April 2005 (GV NRW S. 408), hat der Rat der Stadt (Gemeinde) in seiner Sitzung vom folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: §1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt (Gemeinde) Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. §2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern (2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen der Anlage. oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. §3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht, b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.). - 2- Interesse liegen (Beispiele: und die ,...: -' ~... . i ,.; -2 §4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die Stadt (Gemeinde) auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. §5 Billigkeitsmaßnahmen Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969. §6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlaßt hat oder wer durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige §7 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. (2) haften als Gesamtschuldner. Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner für die Leistung entstehenden eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der Gebühr verlangt werden. (3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. §8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwal- tungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969. §9 Beitreibung Die Gebühren können nach § J. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Mai J.980 (GV NW. Seite 510) im Verwaltungszwangsverfahren § 10 des Landes NRW vom J.3. beigetrieben werden. Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum der Stadt/Gemeinde vom Anlage J. Gebührentarife in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung außer Kraft. Gebührentarif TarifNr. 1. Vervielfältigungen a) b) c) d) 2. und Auszüge Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 für die ersten 10 Seiten jeweils ab der 11. Seite jeweils Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite Farbkopien und -ausdrucke im Format A4 im Format A3 im Format A2 Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten Beglaubigungen a) b) 3. Gebühr in Euro Gegenstand °Ao 0,85 1,10 1,60 2,60 8,00 und Zeugnisse Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite 2,00 3,75 Genehmigungen. Erlaubnisse. Bescheide. Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen. soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist je angefangene halbe Stunde 4. 0,60 22,00 Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen. Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) je angefangene halbe Stunde 20,00 5. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen 6. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 7. Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene halbe Stunde etc. 2,5° 3,50 22,00 -5- -5- 8. Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsiahr 9. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten. die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen. Plätzen. Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene 10. halbe Stunde Feststellungen. Besichtigungen. Gutachten. Bauleitungen. Auszüge. technische Arbeiten. und zwar für a) b) c) 11. Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde Abgabe von Leistungsverzeichnissen Ausschreibungen bei öffentlichen Bis 40 Seiten für jede angefangene Seite für jede weitere Seite 12. Lichtpausen und Plots a) b) c) d) e) 13. D1NA4 DINA3 DINA2 DINA1 DINAo Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut. Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene 14. halbe Stunde Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger Je angefangene 10 Minuten Entgegennahme. Prüfung. Ausfüllung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Hörfunk und Fernsehen, Antragsformular der GEZ) -6- 7,50 8,50 10,50 12,50 14,50 - 6- Übersicht zur Gebührenkalkulation der Verwaltungsgebühren-Mustersatzung Tarif Nr. Gegenstand Zeitaufwand pro Einheit, eingesetztes Personal, weitere Kostenfaktoren Gesamtaufwand Euro Gebühr Euro 1.a) Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 1 Minute 1 TVöD Si Materialkosten 0,55 + 0,°5 0,60 1. b) Größeres Format als A4 1 Minute 1 TVöD Si aber erhöhte Materialkosten 0,55 + 0,85 1 Minute 1 TVöD 5i aber erhöhte Materialkosten durch Farbdruck 0,55 + 1. c) Farbkopien und -ausdrucke A4 A3 A2 0,30 0,55 1,°5 2,°5 1,10 1,60 2,60 1.d) Individuelle Zusammenstellung von Auszügen aus Schriftstücken oder Dateien individuell 1 TVöD 5 8,25 für 15 Minuten 8,00 2. a) Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 4 Minuten 1 TVöD 5 2,20 2,00 pro Stück 2. b) Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen 7 Minuten 1 TVöD 5 3,85 3,75 pro Stück 3. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen (soweit nicht Gebührenfreiheit I andere Gebühr vorgeschrieben) individuell 1 TVöD 9 22,56 für 30 Minuten 22,00 pro halbe Std. . ......, i ....~. ..I ArI"'qC' 1:'" ["'~:~:'':='" , in01r/ltJo) - 7- L::=.~.~~::=f_~. 4. Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschu ngsbewillig ungen, Abgabe von Freigabeerklärungen und sonstiger Erklärungen für das Grundbuch individuell 1A10 20,16 für 30 Minuten 20,00 pro halbe Std. 5. Erteilung von Zweitausfertigungen Bescheinigungen 5 Minuten 1 TVöD 5 2,75 2,50 pro Stück von 6. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 5 Minuten 1 TVöD 9 3,75 3,50 pro Stück 7. Feststellungen aus Konten und Akten individuell 1 TVöD 9 22,56 für 30 Minuten 22,00 pro halbe Std. 8. Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 5 Minuten 1 TVöD 9 3,75 3,50 pro Stück 9. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden individuell 1 TVöD 9 22,56 für 30 Minuten 22,00 pro halbe Std. 10. a) Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten für Büroarbeiten individuell 1 TVöD 9 22,56 für 30 Minuten 22,00 pro halbe Std. 10. b) Außenarbeiten individuell 1 TVöD 9 22,56 für 30 Minuten 22,00 pro halbe Std. 10. c) Gehilfestunden für Vorhaltung und Beförderung von Geräten individuell 1 TVöD 3 (Technischer Dienst) 13,20 für 30 Minuten 13,00 pro halbe Std. 11. Abgabe von vorgefertigten Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen bis 40 Seiten keine zusätzlichen Bearbeitungskosten - 8- 0,35 für jede angefangene Seite bis 40 Seitenj 0,25 für jede weitere Seite - 810 Minuten 1 TVöD 9 sowie entsprechende Materialkostenj deutlich erhöhte Materialkosten bei transparenten Lichtpausen und farbigen Plots :12.a) Lichtpausen und Plots DINA4 :12. b) DINA3 8,50 pro Stück :12. c) DINA2 10,50 pro Stück 12.d) DINA1 :12,50 pro Stück :12. e) DINAo 14,50 pro Stück 14. 7,50 7,50 pro Stück Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzung individuell 1 TVöD 9 22,56 für 30 Minuten 22,00 pro halbe Std. Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger Individuell 1 TVöD 9 7,50 pro angefangene 10 Minuten 7,50 pro angefangene 10 Minuten Entgegennahme, Prüfung, Ausfüllung des Antrags auf Befreiung von der Rundfun kgebü hrenpfl icht (Hörfunk und Fernsehen, Antragsformular der GEZ) Individuell 1 TVöD 6 5,90 pro angefangene 10 Minuten 5,50 pro angefangene 10 Minuten Anmerkung: Bei der Berechnung des Aufwandes nach Arbeitszeit je Stunde wurden die Stundensätze der KGSt des Berichtes Nr. 12/2006 a) b) für Beschäftigte (Jahr 2006) für Beamte (Jahr 2006) jeweils erhöht um 10 % Sachkostenzuschlag und 20% Gemeinkostenzuschlag zugrunde gelegt.