Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
325 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
13.04.10, 06:26
Aktualisiert
13.04.10, 06:26
Stichworte
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Verwaltun
1.3
s ebührensatzun
Verwaltungsgebührensatzung
der Stadt Erftstadt
vom 23.12.2002
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 17.12.2002 aufgrund des § 41 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S. 245),
folgende 1. Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Erftstadt beschlossen:
§1
Gebührenpflichtige
besondere Leistungen
(1)
Für die in dem in der Anlage enthaltenen Gebührentarif genannten besonderen
Leistungen der Verwaltung einschließlich der Anstalten und Eigenbetriebe der Stadt
Erftstadt werden Verwaltungsgebühren erhoben, wenn der Beteiligte die besondere
Leistung beantragt hat oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.
(2)
Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere
Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
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§2
Höhe der Gebühr
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(1)
Die Höhe der Gebührwird nach dem Gebührentarifbemessen.
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(2)
Werden mehrere gebührenpflichtige Handlungen nebeneinander vorgenommen, so
werden die Gebühren nach den verschiedenen Tarifnummern des Gebührentarifs
erhoben.
(3)
Eine Gebühr, für die der Tarif einen Rahmen zwischen Höchst- und Mindestgebühren
vorsieht, ist auf volle DM bzw. Euro festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Gebühren
sind der mit der Vorbereitung der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand
und
die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung des Gegenstandes zu berücksichtigen.
§3
Sachliche Gebührenfreiheit
Gebühren werden nicht erhoben für:
1.
besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit
2.
mündliche Auskünfte;
3.
besondere Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, der Jugendhilfe, des Schwerbehindertengesetzes, des Heimkehrergesetzes,
der Flüchtlings- und Vertriebenen hilfe sowie des Gesundheitswesens;
4.
besondere Leistungen, welche die Stadt E rftstadt als Dienstherr b zw. als Arbeitgeber
gegenüber ihren im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamten, Angestellten oder
Arbeitern oder deren Hinterbliebenen vornimmt;
5.
besondere Leistungen zur Durchführung des Wehrpflichtgesetzes
Ld.F. der
Bekanntmachung vom 25.5.1962 (BGB!. I S. 349) und des Unterhaltssicherungsgesetzes
vom 9.9.1980 (BGB!. I S. 1046), beide in der jeweils geltenden Fassung.
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angeordnet ist;
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§ 4 Persönliche Gebührenfreiheit
Die persönliche
Gebührenfreiheit
bestimmt
sich nach § 5 Abs.
6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in der jeweils
geltenden Fassung.
Besondere
§5
bare Auslagen
Der Ersatz besonderer barer Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung
stehen, richtet sich nach,§ 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung. Eine Verpflichtung zum Ersatz
besonderer barer Auslagen besteht auch dann, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.
§6
Billigkeitsmaßnahmen
(1)
Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen
werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere z ur Vermeidung sozialer
Härten geboten erscheint (z.B. Studenten, Schüler, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger).
(2)
Ermäßigung, Stundung und Erlass der Verwaltungsgebühren richten sich nach den
Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung.
§7
Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die besondere Leistung selbst oder durch
Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat, sowie derjenige, zu dessen Gunsten
sie vorgenommen, insbesondere eine Genehmigung erteilt wird.
(2)
Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die
Amtshandlung ihn betrifft.
(3)
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§8
Fälligkeit der Gebühren, Form der Erhebung
(1)
Die Gebühr wird mit Beendigung der besonderen Leistung fällig. Sie soll spätestens bei
der Aushändigung der Entscheidung, des Zeugnisses usw. entrichtet werden.
(2)
Die Gebühr kann vor Vornahme der besonderen Leistung gefordert werden.
(3)
In der Regel wird die Gebühr gegen Quittung (Gebührenstempler, Registrierkasse)
entrichtet. In geeigneten Fällen, insbesondere dann, wenn die Vornahmegebühr
pflichtiger Handlungen schriftlich beantragt wird, kann die Gebühr durch Postnachnahme auf Kosten des Gebührenpflichtigen
eingezogen werden. Außerdem kann
die Einzahlung auf ein Konto der Stadtkasse erfolgen.
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§9
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme
von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide
(1)
Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer
Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gemäß. § 5 Abs. 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in der
jeweils geltenden Fassung erhoben.
(2)
Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der
Verwaltungsakt gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn
und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach
. § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10
Beitreibung
Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Westfalen
vom 13.05.1980
(GV NW S. 510) in der jeweils
Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben werden.
für das Land Nordrheingeltenden
Fassung im
§ 11
Inkrafttreten
(1)
Die Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung mit dem dazugehörigen Gebührentarif
tritt am 01.07.2001 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt
Erftstadt vom 22.06.1999 außer Kraft.
(2)
Die Satzung tritt bezüglich der in der Satzung genannten Euro-Beträge zum 01.01.2002 in
Kraft.
(3)
Die 1. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung tritt am 01.01.2003 in Kraft
BekanntmachunQsanordnunQ
Die 1. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung
der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
beim Zustande kommen dieser Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn,
a)
b)
c)
oder
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 23.12.2002
Bösche
Bürgermeister
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Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung
vom 23.12.2002
Gebührentarif
TarifNr:
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der Stadt Erftstadt
Gegenstand
Gebühr
A. Alle Dienststellen
1.
Abschriften und Auszüge
a) Abschriften und Auszüge in deutscherSprachefür jede
angefangeneSeite
b) Für Abrucke, die auf mechanischem Wege hergestellt werden,
ausgenommen im Wege der Ablichtung, und Durchschriften,
die in einem Arbeitsgang mit dem Originalschreiben hergestellt
werden für jede angefangene Seite
4,OO€
1,50€
c) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird
die doppelte Gebühr erhoben.
d) Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen,
Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird eine Gebühr
nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher
Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird.
Die Gebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde
e) Beim Herstellen von Abschriften im Wege der Ablichtung bis zu
einem Format DIN A4
für jede angefangene Seite
bei einem Format DIN A 3 je angefangene Seite
bei einem größerem Format als DIN A3
für jede angefangene Seite
12,50€
O,10€
O,15€
O,25€
f) Bei umfangreichen Kopierarbeiten bzw. erforderlicher Bereitstellung
von Akten sowie deren Durchsicht zum Zwecke der Auswahl von zu
kopierenden Schriftstücken wird zusätzlich die Gebühr nach Nr. 16
erhoben
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TarifNr:
s ebührensatzun
1.3
Gegenstand
Gebühr
2. Beglaubigung
a) Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen
b) Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen,
Plänen
je angefangene Seite
3. Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigung ortsrechtlicher
Vorschriften
für jede angefangene Seite
0,25€
1,00€
mindestens jedoch
für die gesamte Stadtrechtssammlung
einschließlich
Ergänzungslieferung
bis zur Neuauflage
1,50€
folgender
10,00 €
4. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und
Bescheinigungen, so weit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit
vorgeschrieben ist
12,50 €
für jede angefangene halbe Stunde
5. Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen
12,50 €
6. Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch
12,50 €
7. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen usw.
1,50€
7.1 Vollzug der Richtlinien der Europäischen Union über den freien Zugang zu
Informationen über die Umwelt
a) Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit max. einer Seite DIN A4
17,50 €
b) Die Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit umfangreichen Erhebungen
oder mehr als einer Seite DIN A4 wird nach Zeitaufwand berechnet:
Je angefangene Stunde
- für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
50,00 €
- für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
35,00 €
- für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare
26,00 €
Angestellte
Sonstige Kosten und bare Auslagen werden gesondert berechnet.
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s ebührensatzun
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TarifGegenstand
Gebühr
Nr:
c) Akteneinsicht,Übermittlungvon Vervielfältigungen,Dokumentationen
wirdnach dem Zeitaufwandberechnet wie TarifNr. 7.1 b)
d) Schriftliche Ablehnung eines Antrages auf Zugang
17,50 €
e) Schriftliche Ablehnung eines Antrages auf Zugang mit
umfangreicher Erhebungoder Gutachtenwie Tarif Nr. 7.1 b)
B.Ordnungsamt
5,00€
8. Ersatz von Lohnsteuerkarten
25,00 €
9. Ersatz von Reisegewerbekarten
c. Stadtkasse
10. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene
Hundesteuermarken
11. Erläuterung zu Veranlagungsbescheiden
über EDV bleiben gebührenfrei
12. Steuerliche
2,50€
und Kontoauszügen
Unbedenklichkeitsbescheinigung
5,00€
D. Archiv
13. Anfertigungen von Abschriften und Auszügen aus Archivgut,
Übertragungen in moderner Schrift und Übersetzungen
je angefangene Schreibmaschinenseite
je nach Schwierigkeit mindestens
höchstens
5,00€
30,00€
Von der Erhebung dieser Gebühr kann abgesehen werden, wenn die Inanspruchnahme des
Archivs wissenschaftlichen Zwecken dient.
E. Sozialamt
14. Mietspiegel
3,00€
F. Bauverwaltung
15. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung
Dritter von Unternehmern an Straßen, Plätzen, Kanälen und
sonstigen Anlagen ausgeführt werden
je angefangene Stunde
mindestens jedoch
16. Feststellung, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen,
Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für
12,50 €
17,50 €
a) Büroarbeiten
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s ebührensatzun
je angefangene
15 Minuten
6,75€
b) Außenarbeiten
je angefangene Stunde
20,00 €
c) Gehilfenstunde zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten
je angefangene Stunde
15,00 €
17. Abgaben von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen
Ausschreibungen bis 40 Seiten
für jede angefangene Seite
für jede weitere Seite
18. Lichtpausen
0,10€
und dergleichen
DIN A4=
6,00€
DIN A3=
12,00 €
DIN A2=
18,00 €
DIN A1=
22,00 €
DIN AO und größer=
Für transparente
1/08
0,25€
27,00 €
Lichtpausen wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben
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