Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 2 Verw-Geb-Satzung 2002)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
325 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
13.04.10, 06:26
Aktualisiert
13.04.10, 06:26

Inhalt der Datei

Verwaltun 1.3 s ebührensatzun Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt vom 23.12.2002 Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 17.12.2002 aufgrund des § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S. 245), folgende 1. Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Erftstadt beschlossen: §1 Gebührenpflichtige besondere Leistungen (1) Für die in dem in der Anlage enthaltenen Gebührentarif genannten besonderen Leistungen der Verwaltung einschließlich der Anstalten und Eigenbetriebe der Stadt Erftstadt werden Verwaltungsgebühren erhoben, wenn der Beteiligte die besondere Leistung beantragt hat oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt. (2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. __ §2 Höhe der Gebühr ,- 7.0 jF=';~'-"'~ . \ W("!~~~: Itil~~l (1) Die Höhe der Gebührwird nach dem Gebührentarifbemessen. tE;:~i..- i : (2) Werden mehrere gebührenpflichtige Handlungen nebeneinander vorgenommen, so werden die Gebühren nach den verschiedenen Tarifnummern des Gebührentarifs erhoben. (3) Eine Gebühr, für die der Tarif einen Rahmen zwischen Höchst- und Mindestgebühren vorsieht, ist auf volle DM bzw. Euro festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Gebühren sind der mit der Vorbereitung der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung des Gegenstandes zu berücksichtigen. §3 Sachliche Gebührenfreiheit Gebühren werden nicht erhoben für: 1. besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit 2. mündliche Auskünfte; 3. besondere Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, der Jugendhilfe, des Schwerbehindertengesetzes, des Heimkehrergesetzes, der Flüchtlings- und Vertriebenen hilfe sowie des Gesundheitswesens; 4. besondere Leistungen, welche die Stadt E rftstadt als Dienstherr b zw. als Arbeitgeber gegenüber ihren im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamten, Angestellten oder Arbeitern oder deren Hinterbliebenen vornimmt; 5. besondere Leistungen zur Durchführung des Wehrpflichtgesetzes Ld.F. der Bekanntmachung vom 25.5.1962 (BGB!. I S. 349) und des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 9.9.1980 (BGB!. I S. 1046), beide in der jeweils geltenden Fassung. 1/08 angeordnet ist; 1 1 Verwaltun 1.3 s ebührensatzun § 4 Persönliche Gebührenfreiheit Die persönliche Gebührenfreiheit bestimmt sich nach § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung. Besondere §5 bare Auslagen Der Ersatz besonderer barer Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen, richtet sich nach,§ 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung. Eine Verpflichtung zum Ersatz besonderer barer Auslagen besteht auch dann, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. §6 Billigkeitsmaßnahmen (1) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere z ur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint (z.B. Studenten, Schüler, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger). (2) Ermäßigung, Stundung und Erlass der Verwaltungsgebühren richten sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung. §7 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die besondere Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat, sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen, insbesondere eine Genehmigung erteilt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. §8 Fälligkeit der Gebühren, Form der Erhebung (1) Die Gebühr wird mit Beendigung der besonderen Leistung fällig. Sie soll spätestens bei der Aushändigung der Entscheidung, des Zeugnisses usw. entrichtet werden. (2) Die Gebühr kann vor Vornahme der besonderen Leistung gefordert werden. (3) In der Regel wird die Gebühr gegen Quittung (Gebührenstempler, Registrierkasse) entrichtet. In geeigneten Fällen, insbesondere dann, wenn die Vornahmegebühr pflichtiger Handlungen schriftlich beantragt wird, kann die Gebühr durch Postnachnahme auf Kosten des Gebührenpflichtigen eingezogen werden. Außerdem kann die Einzahlung auf ein Konto der Stadtkasse erfolgen. 1/08 2 Verwaltun 1.3 s ebührensatzun §9 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gemäß. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach . § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Beitreibung Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Westfalen vom 13.05.1980 (GV NW S. 510) in der jeweils Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. für das Land Nordrheingeltenden Fassung im § 11 Inkrafttreten (1) Die Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung mit dem dazugehörigen Gebührentarif tritt am 01.07.2001 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt vom 22.06.1999 außer Kraft. (2) Die Satzung tritt bezüglich der in der Satzung genannten Euro-Beträge zum 01.01.2002 in Kraft. (3) Die 1. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung tritt am 01.01.2003 in Kraft BekanntmachunQsanordnunQ Die 1. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustande kommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) oder d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 23.12.2002 Bösche Bürgermeister 1/08 3 Verwaltun Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung vom 23.12.2002 Gebührentarif TarifNr: 1.3 s ebührensatzun der Stadt Erftstadt Gegenstand Gebühr A. Alle Dienststellen 1. Abschriften und Auszüge a) Abschriften und Auszüge in deutscherSprachefür jede angefangeneSeite b) Für Abrucke, die auf mechanischem Wege hergestellt werden, ausgenommen im Wege der Ablichtung, und Durchschriften, die in einem Arbeitsgang mit dem Originalschreiben hergestellt werden für jede angefangene Seite 4,OO€ 1,50€ c) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Gebühr erhoben. d) Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde e) Beim Herstellen von Abschriften im Wege der Ablichtung bis zu einem Format DIN A4 für jede angefangene Seite bei einem Format DIN A 3 je angefangene Seite bei einem größerem Format als DIN A3 für jede angefangene Seite 12,50€ O,10€ O,15€ O,25€ f) Bei umfangreichen Kopierarbeiten bzw. erforderlicher Bereitstellung von Akten sowie deren Durchsicht zum Zwecke der Auswahl von zu kopierenden Schriftstücken wird zusätzlich die Gebühr nach Nr. 16 erhoben 1/08 4 Verwaltun TarifNr: s ebührensatzun 1.3 Gegenstand Gebühr 2. Beglaubigung a) Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen b) Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je angefangene Seite 3. Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigung ortsrechtlicher Vorschriften für jede angefangene Seite 0,25€ 1,00€ mindestens jedoch für die gesamte Stadtrechtssammlung einschließlich Ergänzungslieferung bis zur Neuauflage 1,50€ folgender 10,00 € 4. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, so weit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist 12,50 € für jede angefangene halbe Stunde 5. Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen 12,50 € 6. Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch 12,50 € 7. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen usw. 1,50€ 7.1 Vollzug der Richtlinien der Europäischen Union über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt a) Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit max. einer Seite DIN A4 17,50 € b) Die Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit umfangreichen Erhebungen oder mehr als einer Seite DIN A4 wird nach Zeitaufwand berechnet: Je angefangene Stunde - für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 50,00 € - für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 35,00 € - für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare 26,00 € Angestellte Sonstige Kosten und bare Auslagen werden gesondert berechnet. 1/08 5 Verwaltun s ebührensatzun 1.3 TarifGegenstand Gebühr Nr: c) Akteneinsicht,Übermittlungvon Vervielfältigungen,Dokumentationen wirdnach dem Zeitaufwandberechnet wie TarifNr. 7.1 b) d) Schriftliche Ablehnung eines Antrages auf Zugang 17,50 € e) Schriftliche Ablehnung eines Antrages auf Zugang mit umfangreicher Erhebungoder Gutachtenwie Tarif Nr. 7.1 b) B.Ordnungsamt 5,00€ 8. Ersatz von Lohnsteuerkarten 25,00 € 9. Ersatz von Reisegewerbekarten c. Stadtkasse 10. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 11. Erläuterung zu Veranlagungsbescheiden über EDV bleiben gebührenfrei 12. Steuerliche 2,50€ und Kontoauszügen Unbedenklichkeitsbescheinigung 5,00€ D. Archiv 13. Anfertigungen von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderner Schrift und Übersetzungen je angefangene Schreibmaschinenseite je nach Schwierigkeit mindestens höchstens 5,00€ 30,00€ Von der Erhebung dieser Gebühr kann abgesehen werden, wenn die Inanspruchnahme des Archivs wissenschaftlichen Zwecken dient. E. Sozialamt 14. Mietspiegel 3,00€ F. Bauverwaltung 15. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmern an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene Stunde mindestens jedoch 16. Feststellung, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für 12,50 € 17,50 € a) Büroarbeiten 1/08 6 Verwaltun 1.3 s ebührensatzun je angefangene 15 Minuten 6,75€ b) Außenarbeiten je angefangene Stunde 20,00 € c) Gehilfenstunde zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene Stunde 15,00 € 17. Abgaben von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen bis 40 Seiten für jede angefangene Seite für jede weitere Seite 18. Lichtpausen 0,10€ und dergleichen DIN A4= 6,00€ DIN A3= 12,00 € DIN A2= 18,00 € DIN A1= 22,00 € DIN AO und größer= Für transparente 1/08 0,25€ 27,00 € Lichtpausen wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben 7