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Beschlussvorlage (Satzungsentwurf)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
143 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
13.04.10, 06:26
Aktualisiert
13.04.10, 06:26

Inhalt der Datei

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt vom ………….. Auf der Grundlage der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am ……………………. folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflichtige besondere Leistungen (1) Für die in dem in der Anlage enthaltenen Gebührentarif genannten besonderen Leistungen der Verwaltung einschließlich der Anstalten und Eigenbetriebe der Stadt Erftstadt werden Verwaltungsgebühren erhoben, wenn der Beteiligte die besondere Leistung beantragt hat oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt. (2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. §2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr wird nach dem Gebührentarif bemessen. (2) Werden mehrere gebührenpflichtige Handlungen nebeneinander vorgenommen, so werden die Gebühren nach den verschiedenen Tarifnummern des Gebührentarifs erhoben. (3) Eine Gebühr, für die der Tarif einen Rahmen zwischen Höchst- und Mindestgebühren vorsieht, ist auf volle Euro festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Gebühren sind der mit der Vorbereitung der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung des Gegenstandes zu berücksichtigen. § 3 Sachliche Gebührenfreiheit Gebühren werden nicht erhoben für: 1. besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist; 2. mündliche Auskünfte; 3. besondere Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, der Jugendhilfe, des Schwerbehindertengesetzes, des Heimkehrergesetzes, der Flüchtlings- und Vertriebenenhilfe sowie des Gesundheitswesens; 4. besondere Leistungen, welche die Stadt Erftstadt als Dienstherr bzw. als Arbeitgeber gegenüber ihren im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamten, Angestellten oder Arbeitern oder deren Hinterbliebenen vornimmt; 5. besondere Leistungen zur Durchführung des Wehrpflichtgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.5.1962 (BGBl. I S. 349) und des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 9.9.1980 (BGBl. I S. 1046), beide in der jeweils geltenden Fassung. § 4 Persönliche Gebührenfreiheit Die persönliche Gebührenfreiheit bestimmt sich nach § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung. §5 Besondere bare Auslagen Der Ersatz besonderer barer Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen, richtet sich nach § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung. Eine Verpflichtung zum Ersatz besonderer barer Auslagen besteht auch dann, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. §6 Billigkeitsmaßnahmen (1) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint (z.B. Studenten, Schüler, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger). (2) Ermäßigung, Stundung und Erlass der Verwaltungsgebühren richten sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung. § 7 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die besondere Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat, sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen, insbesondere eine Genehmigung erteilt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. §8 Fälligkeit der Gebühren, Form der Erhebung (1) Die Gebühr wird mit Beendigung der besonderen Leistung fällig. Sie soll spätestens bei der Aushändigung der Entscheidung, des Zeugnisses usw. entrichtet werden. (2) Die Gebühr kann vor Vornahme der besonderen Leistung gefordert werden. (3) In der Regel wird die Gebühr gegen Quittung (Gebührenstempler, Registrierkasse) entrichtet. In geeigneten Fällen, insbesondere dann, wenn die Vornahmegebühr pflichtiger Handlungen schriftlich beantragt wird, kann die Gebühr durch Postnachnahme auf Kosten des Gebührenpflichtigen eingezogen werden. Außerdem kann die Einzahlung auf ein Konto der Stadtkasse erfolgen.  §9 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Beitreibung Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980 (GV NW S. 510) in der jeweils geltenden Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 11 Inkrafttreten (1) Die Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung mit dem dazugehörigen Gebührentarif tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt vom 23.12.2002 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) oder d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den …………………. (Dr. Rips) Bürgermeister Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt vom ………………………. Gebührentarife I. Alle Dienststellen TarifNr.: 1 Gegenstand a b c d e 2 a b 5 6 7 Beglaubigungen und Zeugnisse Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Pläne je Seite Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigungen ortsrechtlicher Vorschriften für jede angefangene Seite Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch für jede angefangene halbe Stunde Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc., soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist Neue Gebühr € 4,00 7,50 0,10 0,60 0,15 0,85 1,10 1,60 Bereitstellung von Daten per Fax, E-Mail oder Datenträger, je angefangene 10 Minuten 3 4 Vervielfältigungen und Auszüge Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache für jede angefangene Seite Fotokopien und Ausdrucke bis Format DIN A 4 für jede angefangene Seite Fotokopien und Ausdrucke im Format DIN A 3 für jede angefangene Seite Farbkopien und Farbausdrucke bis Format DIN A 4 für jede angefangene Seite Farbkopien und Farbausdrucke im Format DIN A 3 für jede angefangene Seite Bisherige Gebühr € 7,50 1,50 2,00 1,50 3,50 0,25 0,60 12,50 22,00 12,50 22,00 1,50 2,50 TarifNr.: 8 Gegenstand a b c d e Vollzug der Richtlinien der Europäischen Union über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit max. einer Seite DIN A 4 Bei Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit umfangreichen Erhebungen oder mehr als einer Seite DIN A 4 wird nach Zeitaufwand berechnet. für jede angefangene halbe Stunde Akteneinsicht, Übermittlung von Vervielfältigungen, Dokumentationen, wird nach Zeitaufwand berechnet für jede angefangene halbe Stunde Schriftliche Ablehnung eines Antrages Schriftliche Ablehnung eines Antrages mit umfangreicher Erhebung oder Gutachten wird wie Tarif 7 b berechnet Bisherige Gebühr € 17,50 Staffelung 50,00 35,00 26,00 Neue Gebühr € 22,00 22,00 17,50 22,00 17,50 22,00 17,50 22,00 2,50 3,50 II. Ordnungamt 9 Erteilung von Sondernutzungsgebühren, soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist III. Stadtkasse / Kämmerei 10 Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 11 Feststellungen aus Konten und Akten für jede angefangene halbe Stunde 22,00 12 Auskunft aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 3,50 13 Steuerliche Unbedenklichkeitserklärung 5,00 7,50 TarifNr.: Gegenstand IV. Jugend, Soziales und Familie 14 Mietspiegel V. Bauverwaltung 15 a b c d e f 16 a b 17 a b c 18 a b c d e Anfertigung von Lichtpausen und Plots Plangröße bis DIN A 4 Plangröße bis DIN A 3 Plangröße bis DIN A 2 Plangröße bis DIN A 1 Plangröße A 0 und größer soweit möglich Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben Abgabe von Leistungsverzeichnisses bei öffentlichen Ausschreibungen Bis 40 Seiten für jede angefangene Seite Für jede weitere Seite Flächennutzungsplan Abgabe des Flächenutzungsplanes Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan Für den Postversand werden zusätzlich erhoben Gebühren der Verkehrslenkung (Anordnung nach § 45 Abs. 6 STVO über Verkehrsmaßnahmen an Arbeitsstätten) Überprüfung und Anordnung eines vorgelegten Antrages (Verkehrszeichenskizze) in einfachen Fällen Bei erhöhtem Aufwand Fertigung einer Verkehrsanordnung nach vorhergehender Ortsbesichtigung / Erörterung Fertigung einer Verkehrsanordnung einschließlich eines Verkehrszeichenplanes Fertigung einer Verkehrsanordnung einschließlich eines Verkehrszeichenplanes nach vorhergehender Ortsbesichtigung / Erörterung Bisherige Gebühr € Neue Gebühr € 3,00 3,50 6,00 12,00 18,00 22,00 27,00 7,50 8,50 10,50 12,50 14,50 0,25 0,10 0,35 0,25 18,00 13,00 2,00 22,50 67,50 90,00 135,00 202,50 TarifNr.: 19 Gegenstand Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden, je angefangene halbe Stunde, soweit keine andere Gebühr erhoben wird Bisherige Gebühr € 12,50 Neue Gebühr € 22,00 VI. Bauordnungamt 20 a b c d 21 Inanspruchnahme des Bauaktenarchivs Akte liegt digital vor Akte liegt analog vor Feststellung, dass keine Unterlagen vorliegen Umfangreiche Kopierarbeiten, Durchsicht der Akte, Auswahl und individuelle Zusammenstellung zu kopierender Schriftstücke, je angefangene 10 Minuten Ausstellung von Bescheinigungen außerhalb der Gebührenordnung des Landes NRW, je angefangene 10 Minuten 22 a b Ausführliche Bauberatung in Sachen des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Baunebenrechtes je angefangene ½ Stunde (über die normale Information hinaus gehende, intensive Bauberatung) Für Personen gem. § 58 i.V.m. § 70 BauO NRW (Entwurfsverfasser) Für Personen gem. § 57 BauO NRW (Bauherren) 10,00 15,00 5,00 6,00 7,50 35,00 15,00