Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
143 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
13.04.10, 06:26
Aktualisiert
13.04.10, 06:26
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Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt vom …………..
Auf der Grundlage der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 380), hat der Rat der Stadt
Erftstadt in seiner Sitzung am ……………………. folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflichtige besondere Leistungen
(1)
Für die in dem in der Anlage enthaltenen Gebührentarif genannten besonderen
Leistungen der Verwaltung einschließlich der Anstalten und Eigenbetriebe der Stadt
Erftstadt werden Verwaltungsgebühren erhoben, wenn der Beteiligte die besondere
Leistung beantragt hat oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.
(2)
Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere
Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
§2
Höhe der Gebühr
(1)
Die Höhe der Gebühr wird nach dem Gebührentarif bemessen.
(2)
Werden mehrere gebührenpflichtige Handlungen nebeneinander vorgenommen, so
werden die Gebühren nach den verschiedenen Tarifnummern des Gebührentarifs
erhoben.
(3)
Eine Gebühr, für die der Tarif einen Rahmen zwischen Höchst- und Mindestgebühren
vorsieht, ist auf volle Euro festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Gebühren sind
der mit der Vorbereitung der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die
wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung des Gegenstandes zu berücksichtigen.
§ 3
Sachliche Gebührenfreiheit
Gebühren werden nicht erhoben für:
1.
besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet
ist;
2.
mündliche Auskünfte;
3.
besondere Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, der Jugendhilfe, des Schwerbehindertengesetzes, des Heimkehrergesetzes, der Flüchtlings- und Vertriebenenhilfe sowie des Gesundheitswesens;
4.
besondere Leistungen, welche die Stadt Erftstadt als Dienstherr bzw. als Arbeitgeber
gegenüber ihren im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamten, Angestellten oder
Arbeitern oder deren Hinterbliebenen vornimmt;
5.
besondere Leistungen zur Durchführung des Wehrpflichtgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.5.1962 (BGBl. I S. 349) und des Unterhaltssicherungsgesetzes vom
9.9.1980 (BGBl. I S. 1046), beide in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Persönliche Gebührenfreiheit
Die persönliche Gebührenfreiheit bestimmt sich nach § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in der jeweils
geltenden Fassung.
§5
Besondere bare Auslagen
Der Ersatz besonderer barer Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung
stehen, richtet sich nach § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung. Eine Verpflichtung
zum Ersatz besonderer barer Auslagen besteht auch dann, wenn die Leistung selbst
gebührenfrei ist.
§6
Billigkeitsmaßnahmen
(1)
Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen
werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer
Härten
geboten
erscheint
(z.B.
Studenten,
Schüler,
Arbeitslose,
Sozialhilfeempfänger).
(2)
Ermäßigung, Stundung und Erlass der Verwaltungsgebühren richten sich nach den
Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7
Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die besondere Leistung selbst oder durch
Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat, sowie derjenige, zu dessen
Gunsten sie vorgenommen, insbesondere eine Genehmigung erteilt wird.
(2)
Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit
die Amtshandlung ihn betrifft.
(3)
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§8
Fälligkeit der Gebühren, Form der Erhebung
(1)
Die Gebühr wird mit Beendigung der besonderen Leistung fällig. Sie soll spätestens
bei der Aushändigung der Entscheidung, des Zeugnisses usw. entrichtet werden.
(2)
Die Gebühr kann vor Vornahme der besonderen Leistung gefordert werden.
(3)
In der Regel wird die Gebühr gegen Quittung (Gebührenstempler, Registrierkasse)
entrichtet. In geeigneten Fällen, insbesondere dann, wenn die Vornahmegebühr
pflichtiger Handlungen schriftlich beantragt wird, kann die Gebühr durch Postnachnahme auf Kosten des Gebührenpflichtigen eingezogen werden. Außerdem kann
die Einzahlung auf ein Konto der Stadtkasse erfolgen.
§9
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme
von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide
(1)
Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer
Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Abs. 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in
der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(2)
Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der
Verwaltungsakt gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn
und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich
nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10
Beitreibung
Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980 (GV NW S. 510) in der jeweils geltenden Fassung im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 11
Inkrafttreten
(1)
Die Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung mit dem dazugehörigen
Gebührentarif tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt vom 23.12.2002 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
oder
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel
ergibt.
Erftstadt, den ………………….
(Dr. Rips)
Bürgermeister
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt vom
……………………….
Gebührentarife
I. Alle Dienststellen
TarifNr.:
1
Gegenstand
a
b
c
d
e
2
a
b
5
6
7
Beglaubigungen und Zeugnisse
Beglaubigung von Unterschriften und
Handzeichen
Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen,
Ablichtungen, Pläne je Seite
Abgabe von Druckstücken oder
Vervielfältigungen ortsrechtlicher
Vorschriften für jede angefangene Seite
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide,
Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen,
soweit nicht eine andere Gebühr oder
Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist
Erteilung von Vorrangseinräumungen und
Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen
und sonstige Erklärungen für das Grundbuch
für jede angefangene halbe Stunde
Erteilung von Zweitausfertigungen von
Bescheinigungen etc., soweit nicht eine andere
Gebühr vorgeschrieben ist
Neue
Gebühr €
4,00
7,50
0,10
0,60
0,15
0,85
1,10
1,60
Bereitstellung von Daten per Fax, E-Mail oder
Datenträger, je angefangene 10 Minuten
3
4
Vervielfältigungen und Auszüge
Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache
für jede angefangene Seite
Fotokopien und Ausdrucke bis Format DIN A 4
für jede angefangene Seite
Fotokopien und Ausdrucke im Format DIN A 3
für jede angefangene Seite
Farbkopien und Farbausdrucke bis Format DIN A
4 für jede angefangene Seite
Farbkopien und Farbausdrucke im Format DIN A
3 für jede angefangene Seite
Bisherige
Gebühr €
7,50
1,50
2,00
1,50
3,50
0,25
0,60
12,50
22,00
12,50
22,00
1,50
2,50
TarifNr.:
8
Gegenstand
a
b
c
d
e
Vollzug der Richtlinien der Europäischen
Union über den freien Zugang zu
Informationen über die Umwelt
Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit max.
einer Seite DIN A 4
Bei Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit
umfangreichen Erhebungen oder mehr als einer
Seite DIN A 4 wird nach Zeitaufwand berechnet.
für jede angefangene halbe Stunde
Akteneinsicht, Übermittlung von
Vervielfältigungen, Dokumentationen,
wird nach Zeitaufwand berechnet
für jede angefangene halbe Stunde
Schriftliche Ablehnung eines Antrages
Schriftliche Ablehnung eines Antrages mit
umfangreicher Erhebung oder Gutachten wird
wie Tarif 7 b berechnet
Bisherige
Gebühr €
17,50
Staffelung
50,00
35,00
26,00
Neue
Gebühr €
22,00
22,00
17,50
22,00
17,50
22,00
17,50
22,00
2,50
3,50
II. Ordnungamt
9
Erteilung von Sondernutzungsgebühren, soweit nicht eine andere
Gebühr vorgeschrieben ist
III. Stadtkasse / Kämmerei
10
Ersatz für verlorene oder
unbrauchbar gewordene
Hundesteuermarken
11
Feststellungen aus Konten und Akten
für jede angefangene halbe Stunde
22,00
12
Auskunft aus dem Kassenkonto für
ein Rechnungsjahr
3,50
13
Steuerliche
Unbedenklichkeitserklärung
5,00
7,50
TarifNr.:
Gegenstand
IV. Jugend, Soziales und Familie
14
Mietspiegel
V. Bauverwaltung
15
a
b
c
d
e
f
16
a
b
17
a
b
c
18
a
b
c
d
e
Anfertigung von Lichtpausen und
Plots
Plangröße bis DIN A 4
Plangröße bis DIN A 3
Plangröße bis DIN A 2
Plangröße bis DIN A 1
Plangröße A 0 und größer soweit
möglich
Für transparente Lichtpausen und
farbige Ausdrucke per Plotter wird
jeweils die doppelte Gebühr erhoben
Abgabe von Leistungsverzeichnisses
bei öffentlichen Ausschreibungen
Bis 40 Seiten für jede angefangene Seite
Für jede weitere Seite
Flächennutzungsplan
Abgabe des Flächenutzungsplanes
Erläuterungsbericht zum
Flächennutzungsplan
Für den Postversand werden zusätzlich
erhoben
Gebühren der Verkehrslenkung
(Anordnung nach § 45 Abs. 6 STVO
über Verkehrsmaßnahmen an
Arbeitsstätten)
Überprüfung und Anordnung eines
vorgelegten Antrages (Verkehrszeichenskizze) in einfachen Fällen
Bei erhöhtem Aufwand
Fertigung einer Verkehrsanordnung
nach vorhergehender Ortsbesichtigung /
Erörterung
Fertigung einer Verkehrsanordnung
einschließlich eines Verkehrszeichenplanes
Fertigung einer Verkehrsanordnung
einschließlich eines Verkehrszeichenplanes nach vorhergehender
Ortsbesichtigung / Erörterung
Bisherige
Gebühr €
Neue
Gebühr €
3,00
3,50
6,00
12,00
18,00
22,00
27,00
7,50
8,50
10,50
12,50
14,50
0,25
0,10
0,35
0,25
18,00
13,00
2,00
22,50
67,50
90,00
135,00
202,50
TarifNr.:
19
Gegenstand
Genehmigung und Überwachung von
Arbeiten, die für Rechnung Dritter an
Straßen, Plätzen, Kanälen und
sonstigen Anlagen ausgeführt werden,
je angefangene halbe Stunde, soweit
keine andere Gebühr erhoben wird
Bisherige
Gebühr €
12,50
Neue
Gebühr €
22,00
VI. Bauordnungamt
20
a
b
c
d
21
Inanspruchnahme des Bauaktenarchivs
Akte liegt digital vor
Akte liegt analog vor
Feststellung, dass keine Unterlagen
vorliegen
Umfangreiche Kopierarbeiten,
Durchsicht der Akte, Auswahl und
individuelle Zusammenstellung zu
kopierender Schriftstücke, je
angefangene 10 Minuten
Ausstellung von Bescheinigungen
außerhalb der Gebührenordnung des
Landes NRW, je angefangene 10
Minuten
22
a
b
Ausführliche Bauberatung in Sachen
des Bauplanungs-, Bauordnungs- und
Baunebenrechtes je angefangene ½
Stunde (über die normale
Information hinaus gehende, intensive
Bauberatung)
Für Personen gem. § 58 i.V.m. § 70
BauO NRW (Entwurfsverfasser)
Für Personen gem. § 57 BauO NRW
(Bauherren)
10,00
15,00
5,00
6,00
7,50
35,00
15,00