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Beschlussvorlage (öffentlich-rechtliche Vereinbarung Asyl)

Daten

Kommune
Inden
Größe
8,6 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Beschlussvorlage (öffentlich-rechtliche Vereinbarung Asyl)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Amt für öffentl. Ordnung 32 96 01 Wa. 17.03.2004 öffentlich Beratungsfolge Termin Rat 01.04.2004 TOP Ein Ja Nein 449/2004 Ent Bemerkungen Betrifft: Unterbringung von Asylbewerbern; Hier: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Linnich Beschlussentwurf: Der Rat beschließt, die in der Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Inden und der Stadt Linnich über die Unterbringung von der Gemeinde Inden zugewiesenen Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen abzuschließen. Begründung: Die Gemeinde Inden ist verpflichtet, die ihr zugewiesen Asylbewerber und sonstigen Flüchtlinge unterzubringen. Dieser Personenkreis wurde in der Vergangenheit in den Altorten Altdorf und Inden in verschiedenen Objekten der Fa. RWE Power AG untergebracht. Inzwischen ist nur eine Unterkunft in der Merödgener Str. 1 in Alt-Inden übriggeblieben, die aber aufgrund des fortschreitenden Tagebaus umgehend geräumt werden muss, da das Haus zum Abriss ansteht. Trotz intensiver Suche wurde keine Möglichkeit der anderweitigen Unterbringung gefunden. In Absprache mit der Stadt Linnich wurde das Angebot angenommen, die Betreffenden Personen in Linnich unterzubringen. Die diesbezügliche Entscheidung wurde bereits im Rahmen der Dringlichkeit getroffen. Die männlichen Asylbewerber werden in der Asylunterkunft in LinnichGevenich untergebracht, für die weiblichen Asylbewerber wird die Gemeinde Inden in Linnich verschiedene Mietwohnungen anmieten. Die damit verbunden Absprachen bezüglich der Abwicklung der Unterbringung sind im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Die mit der Stadt Linnich getroffenen Vereinbarungen sind Gegenstand der beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die durch die Räte der betreffenden Kommunen zu beschließen ist. Die Vereinbarung ist gemäß § 24 GkG der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorzulegen und von dieser zu veröffentlichen.