Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 2 Gebührensatzungsänderung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
22 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
Beschlussvorlage (Anlage 2 Gebührensatzungsänderung) Beschlussvorlage (Anlage 2 Gebührensatzungsänderung) Beschlussvorlage (Anlage 2 Gebührensatzungsänderung)

öffnen download melden Dateigröße: 22 kB

Inhalt der Datei

Anlage 2 zur 10. Änderung der Musikschulgebührensatzung 03.02.2010 Alternativ zur Vorlage V 603/2009 vom 11.11.2009 wird diese Anlage 2 beschlossen. Begründung zur vorliegenden 10. Änderung Zu §2 Punkt (3): s.a.: DA 26 für die Lehrkräfte an der Musikschule der Stadt Erftstadt. Der Dienstleister – hier: die Lehrkräfte - steht laut Arbeitsvertrag als städtische/r Angestellte/r für die Unterrichtserteilung für den Nutzer – hier: die Schülerschaft - „in der Regel montags bis freitags nachmittags und abends“ (Schulordnung 44-01.01.2009) zur Verfügung. Sämtliche darüber hinausgehenden, als Zusammenhangstätigkeiten bezeichneten, musikschultypischen Aktivitäten werden an Samstagen (meist nachmittags: Schülervorspiele, Konzerte, Workshops, etc.) und Sonntagen (ohne Tarifzuschlag!) durchgeführt. Schülervorspiele, etc. während der Woche zu veranstalten entfällt wegen Raummangels (weil alle anderen auch gerade unterrichten) und Zeitmangels (der eigene Stundenplan ist mit Unterrichtsstunden gefüllt). Bedingt durch den zunehmenden Nachmittagsunterricht an den allgemein bildenden Schulen werden Abweichungen von der Regel denkbar sein, die jedoch im Rahmen eines städtischen Angestelltenverhältnisses akzeptabel sein müssen (keine regelmäßige Wochenendarbeit). Die festgelegte Unterrichtspräsenz der Lehrkräfte entspricht der Erfüllung ihrer Aufgaben. Auch an allgemein bildenden Schulen gilt: wer den „Mathematikunterricht“ versäumt hat, kriegt am Wochenende keine Extrastunde. Darüber hinaus ist es für Teilzeitlehrkräfte mit anderweitigen Verpflichtungen in anderen Städten nur bedingt möglich, Unterrichtstage zu verschieben/verdoppeln. Der vor Ort geleistete Dienst ist mit der Präsenz der Lehrkraft abgegolten (s.a.: ein Bürger, der nicht zum vereinbarten Termin um 15 Uhr in der Verwaltung erschien, hat keinen Anspruch, diesen um 22 Uhr oder Sonntagmorgen (od. ähnl.) nachholen zu können. Punkt (4), Punkt (5), § 3 Punkt 1.1 bis 1.3 – siehe Begründung Vorlage (11.11.2009) zu § 4 bleibt in alter Form bestehen Die grau unterlegten Textpassagen sind neu. (Dr. Rips) MUSIKSCHULGEBÜHRENSATZUNG FÜR 2010 Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt in der 10. Änderung vom Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 20.06.2006 aufgrund der §§7 und 41 (1) f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW, S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW, S.498) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), in der zuletzt gültigen Fassung, folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt beschlossen: §1 Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Musikschule“ erhebt die Stadt Erftstadt Unterrichtsgebühren. §2 (1) (2) (3) (4) (5) Unterrichtsdurchführung Die Unterrichte finden mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Brauchtumstage und der in NRW gültigen Schulferien wöchentlich statt. Arbeitsgemeinschaften und Workshops können auch an gesetzlichen Feiertagen und in den Schulferien durchgeführt werden. Versäumt ein Schüler/eine Schülerin den Unterricht, so hat er/sie keinen Anspruch auf die verloren gegangene Stunde Eine Aufsicht besteht nur während der Unterrichtszeit. Die Kosten für Instrumente, Zubehör und Notenmaterial tragen die Schüler selbst. §3 Gebührensatzung Die Jahresgebühren werden in gleichen Monatsbeträgen erhoben. Die monatlichen Gebühren sind ab 01.01.10 festgesetzt auf: 1. 1.1 1.2 1.3 2. 2.1 Basisunterricht Elementare Musikpädagogik Singen-Musik-Bewegung/ Grundklasse/Kinderklasse Minis Singklasse Instrumentenkarussell Instrumentalunterricht Einzelunterricht wtl. 60 Minuten (8er-12er Gruppe) 30,87 € 30,87 € 30,87 € 30,87 € wtl. 30 Minuten 61,77 € wtl. 45 Minuten (4er-7er-Gruppe) 23,15 € 23,15 € 23,15 € 23,15 € wtl. 45 Minuten 92,66 € (nur im Zeitraum freier Kapazitäten) 2.2 2.3 2.4 2.5 2-er Gruppe 30,87 € 46,32 € 3-er Gruppe 20,57 € 30,87 € 4-er Gruppe 15,42 € 23,15 € Zuzüglich mtl. 2,70 € für die Benutzung von Inventarinstrumenten: Klavier, Schlagzeug, Keyboard. 2.6 Die vorstehenden Gebühren erhöhen sich für Erwachsene ab Vollendung des 21. Lebensjahres um 20%. 3. Gemeinschaftsmusizieren - ohne Instrumentalfach wtl. 45 Minuten wtl. 60 Minuten wtl. 90 Minuten 3.1 Schülerensembles 8,95 € 11,94 € 17,88 € 3.2 Erwachsenenensembles 13,30 € 17,71 € 26,63 € 4. Gemeinschaftsmusizieren - mit Instrumentalfach 4.1 Schülerensembles 0,00 € 4.2 Erwachsenenensembles 0,00 € 5. Leihinstrumente 5.1 Die mtl. Miete beträgt: 1. Jahr 11,94 € 5.2 2. Jahr 17,93 € 5.3 3. Jahr 23,37 € 6. Die Höhe der Eintrittspreise bei Veranstaltungen und die Teilnahmekosten für Workshops und Arbeitsgemeinschaften werden fallweise festgelegt. In den folgenden Jahren bis einschließlich 2011 erhöhen sich die Gebühren um jährlich 1,7%. §4 Gebührenermäßigung, Gebührenerlass Eine Gebührenermäßigung und ein Gebührenerlass richten sich nach den z. Zt. gültigen allgemeinen Grundsätzen der Abgabenordnung. Die Gebühren für die Unterrichte, Arbeitsgemeinschaften, Workshops und Leihinstrumente werden für die Besitzer der Erftstadt-Card auf Antrag um 50% ermäßigt. Besitzer der Erftstadt-Card haben freien Eintritt bei Veranstaltungen. §5 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist der Benutzer, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten. §6 Entstehen der Gebührenpflicht, Fälligkeit Die Gebührenpflicht entsteht vom 1. des Monats an, in dem die Aufnahme in den Unterricht erfolgt. Die Gebühren werden mit Heranziehungsbescheid festgesetzt. Sie werden vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Beträge für zurückliegende Zeiträume werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig. Eine Abmeldung muss schriftlich 6 Wochen vor Quartalsende erfolgen. Sie wird wirksam zum Ende des ablaufenden Kalendervierteljahres. §7 Inkrafttreten Die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.1981 in Kraft. Die 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.1988 in Kraft. Die 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.1994 in Kraft. Die 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt tritt am 01.07.1995 in Kraft. Die 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.1997 in Kraft. Die 6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.1999 in Kraft. Die 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.2002 in Kraft. Die 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt tritt am 01.07.2003 in Kraft. Die 9. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt tritt am 01.07.2006 in Kraft. Die 10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt tritt am in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 10. Satzung zur Änderung der Musikschulgebührensatzung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet; oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den (Dr. Rips) Bürgermeister