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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 146/2011)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
94 kB
Datum
07.06.2011
Erstellt
09.05.11, 18:42
Aktualisiert
12.05.11, 05:38
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 146/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 146/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 146/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 146/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 146/2011)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Bebauungsplan Nr. 97 Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 1 Nr. Behörde /TÖB Schreiben vom Inhalt der Stellungnahme T8 Stadt Frechen 06.10.2009 Die bestehenden Wegeverbindungen in Ost-West-Richtung siehe Rhein-Erft-Kreis (T 9 fBÖ) und der Nord-Süd-verlaufende Weg mit Anschluß an die Unterführung unter der Bahnlinie sind unverändert zu erhalten, da sie für die Fuß- und Radwegeverbindung von Frechen in die Umgebung und nach Köln wesentliche Bedeutung besitzen. Rhein-Erft-Kreis 07.10.2009 :Lage des Plangebiets im Bereich des Landschaftsplanes 7, der für das Plangebiet die „Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ als Ziel formuliert. fBÖ T9 fBÖ Stellungnahme der Verwaltung Im November 2010 hat ein Gespräch mit dem Erftkreis und der Landwirtschaftskammer bei der Bezirksregierung in Köln stattgefunden. Dort wurde vereinbart, dass die Planung im Hinblick auf die Bodenbewegungen und die Bepflanzung nochmals überarbeitet werden muss. Das Ergebnis dieser Schutz der Lößböden mit regional hoher Fruchtbarkeit im Überarbeitung wurde dem Erftkreis Ende Dezember in Plangebiet vor Zerstörung, Verlust der Bonität z.B. durch Be- Bergheim vorgestellt. Die Erdbewegungen umfassen nun bauung, Abgrabung, Umschichtung unter Sicherheitsaspekten nur noch das absolut notwendige Minimum. Dies wurde beispielhaft anhand von Geländeschnitten dargestellt und vom Erftkreis akzeptiert. Die bereits zuvor reduzierten Anpflanzungen wurden auf Wunsch des Erftkreises wegen der Einsehbarkeit nochmals verringert. Das nun im Süden dargestellte Feldgehölz wurde auf Wunsch des Erftkreises eingeplant. Gleichfalls wurde die Baumreihe auf dem Dezember-Termin in Abstimmung mit dem Kreis in die Planung aufgenommen. Notwendige Prüfung, ob artenschutzrechtliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen (streng geschützte Arten und europäisch geschützte Arten); betroffen seien möglicherweise der Feldhamster oder Bodenbrüter wie Kiebitz, Feldlerche, Grauammer, Rebhuhn etc). 2010 wurden entsprechende Kartierungen durchgeführt und eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Die Protokolle der artenschutzrechtlichen Prüfung zeigen, dass für die relevanten geprüften Arten keine der in § 44 (1) BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden. Unter Beachtung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung stehen der Planung somit keine artenschutzrechtlichen Belange entgegen. Stadt Pulheim Bebauungsplan Nr. 97 Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Nr. T 10 Behörde /TÖB NABU Schreiben vom 02.10.2009 2 Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Das Plangebiet liegt im interkommunal abgestimmten Konzept von Regio-Grün Rhein-Erft. Die Nutzung des Plangebiets als Teil des Regionalen Grünzugs für die Allgemeinheit muss sicher gestellt bleiben im Hinblick auf die Zugänglichkeit des Wegenetzes und der Einsehbarkeit des Geländes Im Plangebiet selbst gibt es keine Wege. Die Wege, die das Gebiet an allen vier Seiten begrenzen, werden unverändert erhalten und bleiben uneingeschränkt nutzbar. Das gilt auch für den Weg, der GolfCity I und II trennt, und der durch die Unterführung unter der Bahnlinie besonders wichtig ist. Es wird also nicht über den Weg gespielt. Die Einsehbarkeit des Plangebietes selbst wird durch die reduzierten Anpflanzungen weitestgehend gewährleistet. ----Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß dem obenstehenden Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen. Der Verlust an Freiraum solle stärker berücksichtigt werden. Das Plangebiet ist als Ackerfläche „nur“ Teil der gesamten Landschaft, ohne dass es selbst nutzbar gewesen wäre. Mit der Umsetzung der Planung wird es nach der Umgestaltung auch weiterhin seine Freiraumfunktion behalten, wenn auch mit anderer Anmutung. Zusätzlich steht es, allerdings nur den Golfspielern, auch selbst zur Erholung zur Verfügung. Wegen der Art der Planung (Grünflächen, Wasser-, Pflanzund Wiesenflächen) kann von einem Verlust an Freiraum nicht gesprochen werden. Die Qualität des Bodens und seiner Fruchtbarkeit verpflichte zu seiner Erhaltung. Der Wert des Bodens wird bei der Planung angemessen berücksichtigt, indem die Modellierungen minimiert wurden und durch eine ausgeglichene Massenbilanz dafür gesorgt wird, dass weder Boden abgefahren noch von woanders Boden zugefahren werden muss. Da die Fläche weder bebaut noch der Boden auf andere Weise unbrauchbar gemacht würde, kann sie grundsätzlich irgendwann einmal auch wieder für die Landwirtschaft genutzt werden. fBÖ Stadt Pulheim Bebauungsplan Nr. 97 Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Nr. Behörde /TÖB Schreiben vom 3 Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Es wird auf die Verpflichtung zum „landwirtschaftlichen“ Ausgleich verwiesen. Im damaligen Schreiben der Bezirksregierung wird von der Notwendigkeit des landschaftlichen Ausgleichs gesprochen, nicht vom Ausgleich für die Landwirtschaft. Auch städtisches Grün kostet Geld. Da es sich bei der Planung nicht um ein städtisches Projekt handelt, belastet es den städtischen Haushalt nicht. Das finanzielle Risiko, das bei jeder Investition bestehen kann, liegt nicht bei der Stadt Pulheim. Es gehe darum, ökologische und klimabedingte Belastungen Von einer Intensivierung ökologischer und klimabedingter nicht noch durch „Hausgemachtes“ zu intensivieren. Probleme kann nach hiesigem Verständnis nicht gesprochen werden, da die Planung letztlich auf Nachfrage und das Interesse aus der Region zurückgeht. Vor diesem Hintergrund ist es viel sinnvoller, diesen Bedarf vor Ort durch die Planung zu befriedigen als z.B. durch weiter entfernte Angebote, die längere Fahrstrecken und entsprechende Verkehrsbelastungen nach sich ziehen. Die beim Bau des Golfplatzes unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft werden innerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Der Kompensationsbedarf wird nicht nur vollständig erfüllt, es entsteht nach der Bilanz sogar ein leichtes „Plus“. ----Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß dem obenstehenden Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. T 11 fBÖ LWK NRW 12.10.2009 Die Fläche mit guter bis sehr guter Bodenqualität wird der Die Fläche wird derzeit von einem Landwirt bewirtschaftet, Landwirtschaft entzogen und das Vorhaben wird daher ab- für den sich mit etwa 1.000 ha bewirtschafteter Fläche der gelehnt. Verlust von ca. 1,5 % relativiert und der das Plangebiet nicht zur Nahrungsmittel-, sondern zur Biomasseproduktion nutzt. Stadt Pulheim Bebauungsplan Nr. 97 Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Nr. T 12 fBÖ Behörde /TÖB LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Schreiben vom 15.10.2009 4 Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Realisierung erforderliche Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes vorgesehen werden sollten, damit nicht noch weitere Flächen durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des eigentlichen Plangebietes benötigt würden. Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen können vollständig innerhalb des Plangebietes realisiert werden, weiterer Flächenbedarf hierfür besteht also nicht. ----Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß dem obenstehenden Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. Es solle eine Untersuchung mit der Anlage von Suchschnitten durchgeführt werden, da im Plangebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit Reste eines römischen Landgutes erhalten sind. Möglicherweise sind darüber hinaus weitere römische Befunde im Zusammenhang mit der „Via Belgica“ zu erwarten, die südlich des Planungsgebietes von Köln nach Boulogne-sur-Mer verläuft. Gegebenenfalls reicht eine bandkeramische Siedlung aus dem Gebiet der benachbarten GolfCity Pulheim I bis ins Planungsgebiet hinein. Auf Grundlage der Stellungnahme des LVR wurden seitens des Vorhabenträgers Angebote zur Untersuchung des Untergrundes in Absprache mit dem LVR eingeholt. Dabei zeigte sich, dass die Untersuchungen aufgrund der Größe des Gebietes und des nicht sicher prognostizierbaren Gesamtaufwandes ein unkalkulierbares finanzielles und zeitliches Risiko dargestellt hätten. Von daher wurde in Abstimmung mit dem LVR das planerische Konzept insoweit abgeändert, dass ein Teilbereich im Süden des Plangebietes („Schutzbereich der Via Belgica“) von jeder Bodenbewegung ausgenommen wurde. Im mittleren Bereich des Plangebietes, einer natürlichen Senke, mit einem vor langer Zeit verfüllten Bachlauf, ist nach der archäologischen Prognose des LVR nicht mit Funden zu rechnen. In dieser Teilfläche kann tiefer abgegraben werden. In den restlichen Flächen des Plangebietes sind Abgrabungen nur bis 30 cm und Modellierungen mit Aufschüttungen möglich. Die Umsetzung der Abstimmungsergebnisse ergab den aktuellen Entwurf. Für die Verlegung von Leitungen (Beregnungsanlage) wurde eine archäologische Überwachung in der Bauzeit vereinbart, da es sich um lokal geringfügige Eingriffe handelt, die keine Vorab-Untersuchungen erforderlich machen. Stadt Pulheim Bebauungsplan Nr. 97 Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Nr. Behörde /TÖB Schreiben vom Inhalt der Stellungnahme 5 Stellungnahme der Verwaltung Es ist davon auszugehen, dass der LVR im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB dem Bebauungsplan in der vorgelegten Form zustimmen wird. ----Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß dem obenstehenden Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen.