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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 146/2011)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
95 kB
Datum
07.06.2011
Erstellt
09.05.11, 18:42
Aktualisiert
12.05.11, 05:38
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 146/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 146/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 146/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 146/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 146/2011)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Bebauungsplan Nr. 97 Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 1 Nr. Behörde /TÖB Schreiben vom Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung T1 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege 17.03.2011 Die Vorgaben des LVR zur Bodendenkmalpflege sind in den Unterlagen des Bebauungsplanes berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Bepflanzung ist jedoch eine Überarbeitung vor allem im südlichen Bereich (Schutzbereich der Via Belgica) erforderlich, da die dort vorgesehenen Bäume wahrscheinlich tiefer als 0,30 cm eingegraben werden müssen und dadurch eine Zerstörung von Bodendenkmalen zu befürchten ist. Der LVR schlägt daher vor, den Südbereich des Plangebietes von Bäumen frei zu halten und dort nur Sträucher anzupflanzen. Eine Baumreihe entlang des nördlichen Randes des Schutzbereiches wird hingegen befürwortet, da diese die Römische Straße auch in der Landschaft erkennbar macht. Nach Eingang der Stellungnahme des LVR wurde der südliche Teil hinsichtlich der Bepflanzung kurzfristig überarbeitet und sowohl dem LVR als auch der Unteren Landschaftsbehörde des Erftkreises zur erneuten Stellungnahme übersandt. Dabei wurde der Vorschlag des LVR, eine Baumreihe auf die Grenze des Schutzbereiches der Via Belgica zu setzen, übernommen und die dann noch verbleibende Fläche mit einer flächigen Strauchpflanzung plus Wiesenfläche geplant, wobei für die Platzierung der Strauchfläche zwei Varianten entwickelt wurden. Da in der Baumreihe nur 30 Bäume wegen des notwendigen Baumabstandes untereinander möglich sind und somit 20 Bäume weniger möglich sind als in der Planfassung zur öffentlichen Auslegung, wurde die Strauchfläche (und natürlich auch die Anzahl der Sträucher) entsprechend vergrößert, um die Minderzahl bei den Bäumen auszugleichen. Im mittleren Teil des Gebietes, also dort, wo die Teiche geplant sind, gibt es keine Einschränkungen bei der Bepflanzung aus Sicht des LVR. In den restlichen Teilen sollten Bäume, so der Vorschlag des LVR, in Bereiche gesetzt werden, die aufgeschüttet werden. Im Übrigen sollten Sträucher verwendet werden. In den verbleibenden Bereichen des Plangebietes deckt sich die Anordnung der Bäume weitestgehend mit den weiteren Vorschlägen des LVR, da die Mehrzahl der Bäume im Bereich von Aufschüttungen platziert sind. Lediglich am Rand des Plangebietes (z. B. Baumreihe nach Landschaftsplan auf der Ostseite) werden die Aufschüttungen auf das derzeitige Geländeniveau angeglichen, wozu es auch aus Sicht des Landschaftsbildes (Böschungsneigung) keine Alternative gibt. Dort vorgesehene Bäume werden also nicht in aufgeschüttetem Boden gepflanzt. Da es sich dabei jedoch nur um wenige Bäume handelt, von denen wiederum ein Teil im unkritischen mittleren Teil des Plangebietes vorgesehen ist, scheint dies vertretbar zu sein. AUS Stadt Pulheim Bebauungsplan Nr. 97 Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Behörde /TÖB Schreiben vom Inhalt der Stellungnahme 2 Stellungnahme der Verwaltung Da die wesentlichen Punkte des LVR vollständig übernommen worden waren, hat es von dort verständlicherweise keine nochmalige Stellungnahme gegeben, während sich der Erftkreis für die Übernahme der Variante 2 ausgesprochen hat. Diese Variante der Bepflanzung ist in die Unterlagen zur Bauleitplanung (Bebauungsplan, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Umweltbericht) nunmehr eingearbeitet worden. Die Übernahme der Stellungnahme und Vorschläge des LVR in die Planunterlagen und die bereits durchgeführte Beteiligung des Rhein-Erft-Kreises erfüllen die Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 Satz 5 BauGB.. Weitere Beteiligungen aufgrund dieser Änderung sind daher entbehrlich. ----Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß dem obenstehenden Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen T2 Rhein-Erft-Kreis 04.04.2011 Die Stellungnahme des bezieht sich auf folgende Themen: AUS Naturschutz und Landschaftspflege Aus Gründen des Schutzes nachtaktiver Tiere sollte eine Festsetzung nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB getroffen werden, nach der nur solche Beleuchtungsanlagen zugelassen werden, die nach unten abstrahlen und vorwiegend langwelliges (insektenverträgliches) Licht erzeugen. Eine Festsetzung zur Beleuchtung ist nicht erforderlich, da es keine Beleuchtung der Spielbahnen geben wird. Auch die angesprochenen, auf GolfCity Pulheim 1 errichteten Anlagen sind ausschließlich auf die Übungseinrichtungen (Übungswiese) gerichtet und nicht auf Spielbahnen. Da im Plangebiet von GolfCity Pulheim 2 keine Übungseinrichtungen vorgesehen sind und auch andere Nutzungen wie z. B. Stellplätze, Terrassen weder vorgesehen noch zulässig sind, ist eine Festsetzung zur Beleuchtung nicht notwendig. Stadt Pulheim Bebauungsplan Nr. 97 Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Behörde /TÖB Schreiben vom Inhalt der Stellungnahme 3 Stellungnahme der Verwaltung Im Hinblick auf die Bepflanzung des südlichsten Teils des Siehe hierzu die Stellungnahme der Verwaltung zum Plangebietes (siehe Stellungnahme des LVR vom Schreiben des LVR (Abwägung zu T 1 AUS zum BP 97 17.03.2011 im Rahmen der Offenlage zum Bebauungsplan Brauweiler/Freimersdorf. Nr. 97 Brauweiler/Freimersdorf) bevorzugt der Erftkreis die vorgelegte Variante 2. Der Bepflanzungsplan für GolfCity 1 und GolfCity 2 soll noch Der Bepflanzungsplan wurde der Unteren vorgelegt werden, so wie es in der Besprechung von DeLandschaftsbehörde per e-Mail am 19. April 2011 vorgelegt. zember 2010 festgelegt wurde Da er kein Gegenstand der Bauleitplanung ist braucht er hier nicht weiter behandelt zu werden. Der im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 07.10.2009 eingelegte Widerspruch wurde mit e-mail vom 28.04.2011 zurückgenommen. Wasser-/Abfallwirtschaft, Bodenschutz Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Was- Entsprechende Hinweise auf das Schutzgebiet sind im Besergewinnungsanlage Weiler und Worringen/Langel. Die bauungsplan enthalten. Festsetzungen der Schutzgebietsverordnung sind zu beachten und einzuhalten. Eine Altlast / Altlastenverdachtsdfläche liegt im Plangebiet In der Begründung zum Bebauungsplan ist ein entsprechennicht vor. der Passus enthalten. Immisionsschutz Der Immissionsschutzbehörde liegen Beschwerden von An- Wegen dieser Beschwerden hat im April 2011 ein Ortstermin wohnern wegen der Blendung durch die auf dem Golfplatz mit dem Betreiber stattgefunden. Dabei wurde festgelegt, GolfCity Pulheim 1 bestehenden Flutlichtanlagen vor. dass die Ausrichtung der Lampen geändert wird und dass Stadt Pulheim Bebauungsplan Nr. 97 Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Behörde /TÖB Schreiben vom Inhalt der Stellungnahme 4 Stellungnahme der Verwaltung die Beleuchtung, wenn eine Störung von Anwohnern nicht ausgeschlossen werden kann, nicht weiter betrieben wird. Falls im Plangebiet von GolfCity Pulheim 2 weitere Beleuch- Zur Verwendung weiterer Beleuchtung auf GolfCity Pulheim tungsanlagen errichtet werden sollen, müssen diese zusam- 2 siehe oben men mit den bereits bestehenden Anlagen gutachterlich erfasst und bewertet werden. Es wird auf den einschlägigen Erlass des Umweltministeriums aus 2000 verwiesen. ----Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß dem obenstehenden Abwägungsvorschlag teilweise zu berücksichtigen. T3 AUS NABU (ohne Datum, Eingang: 06.04.2011) Es wird begrüßt, dass es bei den früheren Planverfahren seit 1995 gelungen sei, einen großflächigen Golfplatz zwischen Freimersdorf und der Bahnlinie zu verhindern. Unter Hinweis auf verschiedene Quellen und Gesetze wird Es wird durch das Vorhaben keinerlei Versiegelung z.B. der Verbrauch wertvollen Bodens beklagt, der mit dem Vor- durch Straßen, Wege o.ä. ermöglicht, da die gesamte Infrahaben einhergehe. struktur vom bestehenden Golfplatz GolfCity Pulheim 1 gestellt wird. Es werden aber Bodenumlagerungen durchgeführt, die auch als Eingriff in Natur und Landschaft in den Planunterlagen beschrieben und bewertet sind. Die Planung wurde im Verlauf des Bauleitplanverfahrens angepasst und der Umfang der Erdbewegungen erheblich vermindert. Dabei ist zu beachten, dass der Bereich, wo Boden ausgehoben wird, wegen der Belange der Bodendenkmalpflege keineswegs das Plangebiet als Ganzes betrifft, sondern nur im mittleren Bereich, in dem die Teiche geplant sind, Boden ausgehoben werden darf. Der weit überwiegende Teil des Gebietes darf nur aufgeschüttet werden. Von daher wird die natürliche Bodenstruktur eben auch „nur“ im mittleren Bereich verändert. Darüber hinaus sind alle Maßnahmen zum Stadt Pulheim Bebauungsplan Nr. 97 Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Behörde /TÖB Schreiben vom Inhalt der Stellungnahme 5 Stellungnahme der Verwaltung Schutz des Oberbodens einzuhalten. Bei den Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden ist auch zu berücksichtigen, dass der Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln mit der Anlage des Golfplatzes gegenüber der bisherigen Nutzung drastisch reduziert werden wird und der Boden – ebenfalls im Gegensatz zum jetzigen Ackerbau – ganzjährig vegetationsbedeckt und damit vor Verwehung geschützt ist. Auch solche positiven Auswirkungen des Vorhabens müssen bei der Betrachtung der Umweltbelange bedacht werden. Im Übrigen wird auf die bereits zu früheren Verfahren abge- keine Stellungnahme der Verwaltung, da die früher abgegegebenen Stellungnahmen verwiesen. benen Stellungnahmen in den entsprechenden Verfahren dort bereits behandelt wurden und keine konkreten Vorschläge gemacht werden. ----Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß dem obenstehenden Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.