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Beschlussvorlage (Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
03.03.2010
Erstellt
25.02.10, 07:18
Aktualisiert
25.02.10, 07:18
Beschlussvorlage (Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen) Beschlussvorlage (Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 661/2009 Az.: 51 36 Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 02.12.2009 Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Termin 03.02.2010 Jugendhilfeausschuss 03.03.2010 Betrifft: Bemerkungen Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen Finanzielle Auswirkungen: Die vorgeschlagenen Änderungen führen zu einer Ersparnis von ca. 7.000 €. Mittel stehen zur Verfügung. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 02.12.2009 Beschlussentwurf: Die in der Anlage per Synopse dargestellten Änderungen der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen werden beschlossen. Begründung: Zur 1.und 3. Änderung: Nach der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung) enthalten die Regelsätze nach dem SGB II/SGB XII u. a. folgende Bedarfe: • Bekleidung und Schuhe • Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung • Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen. Diese Bedarfe machen ca. 20% des Regelsatzes aus, werden für die untergebrachten jungen Menschen jedoch bereits durch pauschale Zahlungen des Jugendamtes an die Heime und Pflegefamilien abgedeckt bzw. entstehen den Eltern durch die Fremdunterbringung ihres Kindes erst gar nicht. Aktuell würde sich die Reduzierung der Beihilfe auf 80% des Regelsatzes wie folgt auswirken: Alter: 0-5 Jahre 6-13 Jahre ab 14 Jahre bisherige Beihilfe pro Tag: 7,17 € 8,37 € 9,57 € neue Beihilfe pro Tag 5,73 € 6,69 € 7,65 € Die Zusammenfassung des An- und Abreisetages zu einem vollen Tag erscheint gerechtfertigt und ist allgemein üblich. Zur 2. und 4. Änderung: Beim Hinweis auf die der Prüfung der Zumutbarkeit zugrunde zu legenden Empfehlungen des Landesjugendamtes handelt es sich um eine rein redaktionelle Änderung. Angesichts immer knapper werdender Haushaltsmittel erscheint die bisherige Regelung zur Fahrtkostenerstattung als zu großzügig. Ausreichend ist, den Eltern die entstandenen Kraftstoffkosten zu ersetzen. Um Diskussionen über den tatsächlichen Verbrauch in jedem Einzelfall zu vermeiden (Fabrikat, individuelle Fahrweise, Autobahn oder Landstraße etc.), wird von einem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch von 9 Litern pro 100 Kilometer ausgegangen. Beispielrechnung: Eltern holen ihr Kind einmal pro Monat in einem Heim in der Nähe von Trier (einfache Wegstrecke: 220 km) zum Wochenende ab und bringen es sonntags zurück. Die Familie lebt von Hartz-IVLeistungen. Beihilfe bisher: Beihilfe neu: 2 x (30 km x 0,30 € + 410 km x 0,20 €) = 2 x (9 l x 1,30 € ÷ 100 km x 440 km) = 182,00 € 102,96 € Ist kein Pkw vorhanden, werden die tatsächlich entstandenen Kosten der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ersetzt. (Dr. Rips) -2-