Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
03.03.2010
Erstellt
25.02.10, 07:18
Aktualisiert
25.02.10, 07:18
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 661/2009
Az.: 51 36
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 02.12.2009
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Termin
03.02.2010
Jugendhilfeausschuss
03.03.2010
Betrifft:
Bemerkungen
Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgeschlagenen Änderungen führen zu einer Ersparnis von ca. 7.000 €. Mittel stehen zur Verfügung.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 02.12.2009
Beschlussentwurf:
Die in der Anlage per Synopse dargestellten Änderungen der Richtlinien über die Gewährung
wirtschaftlicher Jugendhilfen werden beschlossen.
Begründung:
Zur 1.und 3. Änderung:
Nach der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung) enthalten die
Regelsätze nach dem SGB II/SGB XII u. a. folgende Bedarfe:
• Bekleidung und Schuhe
• Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt
sowie deren Instandhaltung
• Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen.
Diese Bedarfe machen ca. 20% des Regelsatzes aus, werden für die untergebrachten jungen
Menschen jedoch bereits durch pauschale Zahlungen des Jugendamtes an die Heime und
Pflegefamilien abgedeckt bzw. entstehen den Eltern durch die Fremdunterbringung ihres Kindes
erst gar nicht.
Aktuell würde sich die Reduzierung der Beihilfe auf 80% des Regelsatzes wie folgt auswirken:
Alter:
0-5 Jahre
6-13 Jahre
ab 14 Jahre
bisherige Beihilfe pro Tag:
7,17 €
8,37 €
9,57 €
neue Beihilfe pro Tag
5,73 €
6,69 €
7,65 €
Die Zusammenfassung des An- und Abreisetages zu einem vollen Tag erscheint gerechtfertigt und
ist allgemein üblich.
Zur 2. und 4. Änderung:
Beim Hinweis auf die der Prüfung der Zumutbarkeit zugrunde zu legenden Empfehlungen des
Landesjugendamtes handelt es sich um eine rein redaktionelle Änderung.
Angesichts immer knapper werdender Haushaltsmittel erscheint die bisherige Regelung zur
Fahrtkostenerstattung als zu großzügig. Ausreichend ist, den Eltern die entstandenen
Kraftstoffkosten zu ersetzen. Um Diskussionen über den tatsächlichen Verbrauch in jedem
Einzelfall zu vermeiden (Fabrikat, individuelle Fahrweise, Autobahn oder Landstraße etc.), wird
von einem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch von 9 Litern pro 100 Kilometer ausgegangen.
Beispielrechnung:
Eltern holen ihr Kind einmal pro Monat in einem Heim in der Nähe von Trier (einfache Wegstrecke:
220 km) zum Wochenende ab und bringen es sonntags zurück. Die Familie lebt von Hartz-IVLeistungen.
Beihilfe bisher:
Beihilfe neu:
2 x (30 km x 0,30 € + 410 km x 0,20 €) =
2 x (9 l x 1,30 € ÷ 100 km x 440 km) =
182,00 €
102,96 €
Ist kein Pkw vorhanden, werden die tatsächlich entstandenen Kosten der Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel ersetzt.
(Dr. Rips)
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