Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
57 kB
Datum
03.03.2010
Erstellt
25.02.10, 07:18
Aktualisiert
25.02.10, 07:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des
Amtes für Jugend, Familie und Soziales der Stadt Erftstadt
Synopse
Bisherige Fassung
Neue Fassung
(Änderungen und Ergänzungen in Fettschrift)
1. Ä N D E R U N G
1. Hilfen für Kinder, Jugendliche und
junge Volljährige HE für Hilfeempfänger/in genannt) in Heimerziehung
(§ 34 SGB VIII)
1.2.7
Sicherstellung des Lebensunterhalts bei
Beurlaubung in den elterlichen Haushalt
Wird ein HE in den elterlichen Haushalt beurlaubt (Wochenende/ Ferien), so ist der Lebensunterhalt des HE auf Antrag der Eltern oder des
Elternteils auch im elterlichen Haushalt gemäß
SGB II/SGB XII (ggf. ergänzend) sicherzustellen.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:
1. Die Heimerziehungsmaßnahme wird durch
die Beurlaubung nicht unterbrochen.
2. Die Beurlaubung ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung.
3. Die „Bedarfsgemeinschaft“ (im Sinne des
SGB II/SGB XII) im elterlichen Haushalt bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem SGB II/SGB XII oder hätte zusammen mit dem HE einen Anspruch auf diese Leistung.
Im Übrigen ist eine derartige Hilfe auch bei Beurlaubung des HE in den Haushalt einer sonstigen Bezugsperson (z. B. Großeltern, Geschwister, Stiefmutter/-vater, Pflegeeltern) möglich.
Hierfür müssen lediglich die Voraussetzungen 1.
Der Bedarf des Pflegekindes wird dabei auf
80% des Regelsatzes je nach Altersstufe festgesetzt. An- und Abreisetag werden zu einem Tag
zusammengefasst.
2
und 2. erfüllt sein.
2. Ä N D E R U N G
1.2.8
Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei Ausübung von Besuchskontakten
Besuchen Eltern den HE in der Einrichtung oder
der HE wird in den elterlichen Haushalt beurlaubt, so können auf Antrag der Eltern die angemessenen Fahrtkosten bei Vorlage entsprechender Nachweise übernommen werden.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:
1. Der Besuchskontakt ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung.
2. Die Fahrtkosten sind im Rahmen der Heranziehung der Eltern zu einem Beitrag zu den
Kosten der Jugendhilfe nach §§ 91 ff. SGB
VIII noch nicht berücksichtigt.
3. Die Belastung ist den Eltern nach § 90 (3) 3. Die Belastung ist den Eltern nach § 90 (3)
SGB VIII nicht zuzumuten.
SGB VIII nicht zuzumuten.
Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die
Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die
Empfehlungen
des
Landesjugendamtes
Empfehlungen des Landesjugendamtes RheinRheinland zum allgemeinen Kostenbeitrag
land zur „Prüfung von Übernahme- oder
(wie z. B. bei Tagespflege nach § 23 SGB
Erlassanträgen nach § 90 Abs. 2, 3 SGB
VIII“ in der jeweils gültigen Fassung entspreVIII) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
chend.
Im Falle der Nutzung eines Pkw werden Fahrtkosten in Höhe des jeweils gültigen Satzes in den
Unterhaltsleitlinien des OLG Köln für Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (z. Zt. 0,30 € je gefahrenen
Kilometer, ab 31. km 0,20 € je gefahrenen Kilometer) als angemessen anerkannt.
Im Falle der Nutzung eines Pkw werden Fahrtkosten in Höhe des auf dem Markt aktuellen
Kraftstoffpreises übernommen. Dabei wird von
einem durchschnittlichen Verbrauch von 9 Litern pro 100 Kilometer ausgegangen.
Im Falle der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die nachgewiesenen Kosten erstattet.
3
3. Ä N D E R U N G
2. Hilfen für Kinder, Jugendliche und
junge Volljährige HE (künftig Pflegekind
genannt) in Pflegefamilien
(§ 33 SGB VIII)
2.2.9
Sicherstellung des Lebensunterhalts bei
Beurlaubung in den elterlichen Haushalt
Wird ein Pflegekind in den elterlichen Haushalt
beurlaubt (Wochenende/ Ferien), so ist der Lebensunterhalt des Pflegekindes auf Antrag der
Eltern oder des Elternteils auch im elterlichen
Haushalt gemäß SGB II/SGB XII (ggf. ergänzend) sicherzustellen.
Der Bedarf des Pflegekindes wird dabei auf
80% des Regelsatzes je nach Altersstufe festgesetzt. An- und Abreisetag werden zu einem Tag
zusammengefasst.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:
1. Die Vollzeitpflegemaßnahme wird durch die
Beurlaubung nicht unterbrochen.
2. Die Beurlaubung ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung.
3. Die „Bedarfsgemeinschaft“ (im Sinne des
SGB II/SGB XII) im elterlichen Haushalt bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem SGB II/SGB XII oder hätte zusammen mit dem Pflegekind einen Anspruch
auf diese Leistung.
Im Übrigen ist eine derartige Hilfe auch bei Beurlaubung des Pflegekindes in den Haushalt einer
sonstigen Bezugsperson (z. B. Großeltern, Geschwister, Stiefmutter/-vater, Pflegeeltern) möglich. Hierfür müssen lediglich die Voraussetzungen 1. und 2. erfüllt sein.
4. Ä N D E R U N G
2.2.10 Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei Ausübung von Besuchskontakten
Besuchen Eltern ihr Kind in der Pflegefamilie
4
oder das Kind wird in den elterlichen Haushalt
beurlaubt, so können auf Antrag der Eltern die
angemessenen Fahrtkosten bei Vorlage entsprechender Nachweise übernommen werden.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:
1. Der Besuchskontakt ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung.
2. Die Fahrtkosten sind im Rahmen der Heranziehung der Eltern zu einem Beitrag zu den
Kosten der Jugendhilfe nach §§ 91 ff. SGB
VIII noch nicht berücksichtigt.
3. Die Belastung ist den Eltern nach § 90 (3) 3. Die Belastung ist den Eltern nach § 90 (3)
SGB VIII nicht zuzumuten.
SGB VIII nicht zuzumuten.
Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die
Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die
Empfehlungen
des
Landesjugendamtes
Empfehlungen des Landesjugendamtes RheinRheinland zum allgemeinen Kostenbeitrag
land zur „Prüfung von Übernahme- oder
(wie z. B. bei Tagespflege nach § 23 SGB
Erlassanträgen nach § 90 Abs. 2, 3 SGB
VIII“ in der jeweils gültigen Fassung entspreVIII) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
chend.
Im Falle der Nutzung eines Pkw werden Fahrtkosten in Höhe des jeweils gültigen Satzes in den
Unterhaltsleitlinien des OLG Köln für Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (z. Zt. 0,30 € je gefahrenen
Kilometer, ab 31. km 0,20 € je gefahrenen Kilometer) als angemessen anerkannt.
Im Falle der Nutzung eines Pkw werden Fahrtkosten in Höhe des auf dem Markt aktuellen
Kraftstoffpreises übernommen. Dabei wird von
einem durchschnittlichen Verbrauch von 9 Litern pro 100 Kilometer ausgegangen.
Im Falle der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die nachgewiesenen Kosten erstattet.