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Beschlussvorlage (Synopse)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
57 kB
Datum
03.03.2010
Erstellt
25.02.10, 07:18
Aktualisiert
25.02.10, 07:18
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Inhalt der Datei

Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Amtes für Jugend, Familie und Soziales der Stadt Erftstadt Synopse Bisherige Fassung Neue Fassung (Änderungen und Ergänzungen in Fettschrift) 1. Ä N D E R U N G 1. Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige HE für Hilfeempfänger/in genannt) in Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) 1.2.7 Sicherstellung des Lebensunterhalts bei Beurlaubung in den elterlichen Haushalt Wird ein HE in den elterlichen Haushalt beurlaubt (Wochenende/ Ferien), so ist der Lebensunterhalt des HE auf Antrag der Eltern oder des Elternteils auch im elterlichen Haushalt gemäß SGB II/SGB XII (ggf. ergänzend) sicherzustellen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die Heimerziehungsmaßnahme wird durch die Beurlaubung nicht unterbrochen. 2. Die Beurlaubung ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung. 3. Die „Bedarfsgemeinschaft“ (im Sinne des SGB II/SGB XII) im elterlichen Haushalt bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II/SGB XII oder hätte zusammen mit dem HE einen Anspruch auf diese Leistung. Im Übrigen ist eine derartige Hilfe auch bei Beurlaubung des HE in den Haushalt einer sonstigen Bezugsperson (z. B. Großeltern, Geschwister, Stiefmutter/-vater, Pflegeeltern) möglich. Hierfür müssen lediglich die Voraussetzungen 1. Der Bedarf des Pflegekindes wird dabei auf 80% des Regelsatzes je nach Altersstufe festgesetzt. An- und Abreisetag werden zu einem Tag zusammengefasst. 2 und 2. erfüllt sein. 2. Ä N D E R U N G 1.2.8 Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei Ausübung von Besuchskontakten Besuchen Eltern den HE in der Einrichtung oder der HE wird in den elterlichen Haushalt beurlaubt, so können auf Antrag der Eltern die angemessenen Fahrtkosten bei Vorlage entsprechender Nachweise übernommen werden. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Der Besuchskontakt ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung. 2. Die Fahrtkosten sind im Rahmen der Heranziehung der Eltern zu einem Beitrag zu den Kosten der Jugendhilfe nach §§ 91 ff. SGB VIII noch nicht berücksichtigt. 3. Die Belastung ist den Eltern nach § 90 (3) 3. Die Belastung ist den Eltern nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten. SGB VIII nicht zuzumuten. Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des Landesjugendamtes Empfehlungen des Landesjugendamtes RheinRheinland zum allgemeinen Kostenbeitrag land zur „Prüfung von Übernahme- oder (wie z. B. bei Tagespflege nach § 23 SGB Erlassanträgen nach § 90 Abs. 2, 3 SGB VIII“ in der jeweils gültigen Fassung entspreVIII) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. chend. Im Falle der Nutzung eines Pkw werden Fahrtkosten in Höhe des jeweils gültigen Satzes in den Unterhaltsleitlinien des OLG Köln für Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (z. Zt. 0,30 € je gefahrenen Kilometer, ab 31. km 0,20 € je gefahrenen Kilometer) als angemessen anerkannt. Im Falle der Nutzung eines Pkw werden Fahrtkosten in Höhe des auf dem Markt aktuellen Kraftstoffpreises übernommen. Dabei wird von einem durchschnittlichen Verbrauch von 9 Litern pro 100 Kilometer ausgegangen. Im Falle der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die nachgewiesenen Kosten erstattet. 3 3. Ä N D E R U N G 2. Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige HE (künftig Pflegekind genannt) in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII) 2.2.9 Sicherstellung des Lebensunterhalts bei Beurlaubung in den elterlichen Haushalt Wird ein Pflegekind in den elterlichen Haushalt beurlaubt (Wochenende/ Ferien), so ist der Lebensunterhalt des Pflegekindes auf Antrag der Eltern oder des Elternteils auch im elterlichen Haushalt gemäß SGB II/SGB XII (ggf. ergänzend) sicherzustellen. Der Bedarf des Pflegekindes wird dabei auf 80% des Regelsatzes je nach Altersstufe festgesetzt. An- und Abreisetag werden zu einem Tag zusammengefasst. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die Vollzeitpflegemaßnahme wird durch die Beurlaubung nicht unterbrochen. 2. Die Beurlaubung ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung. 3. Die „Bedarfsgemeinschaft“ (im Sinne des SGB II/SGB XII) im elterlichen Haushalt bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II/SGB XII oder hätte zusammen mit dem Pflegekind einen Anspruch auf diese Leistung. Im Übrigen ist eine derartige Hilfe auch bei Beurlaubung des Pflegekindes in den Haushalt einer sonstigen Bezugsperson (z. B. Großeltern, Geschwister, Stiefmutter/-vater, Pflegeeltern) möglich. Hierfür müssen lediglich die Voraussetzungen 1. und 2. erfüllt sein. 4. Ä N D E R U N G 2.2.10 Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei Ausübung von Besuchskontakten Besuchen Eltern ihr Kind in der Pflegefamilie 4 oder das Kind wird in den elterlichen Haushalt beurlaubt, so können auf Antrag der Eltern die angemessenen Fahrtkosten bei Vorlage entsprechender Nachweise übernommen werden. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Der Besuchskontakt ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung. 2. Die Fahrtkosten sind im Rahmen der Heranziehung der Eltern zu einem Beitrag zu den Kosten der Jugendhilfe nach §§ 91 ff. SGB VIII noch nicht berücksichtigt. 3. Die Belastung ist den Eltern nach § 90 (3) 3. Die Belastung ist den Eltern nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten. SGB VIII nicht zuzumuten. Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des Landesjugendamtes Empfehlungen des Landesjugendamtes RheinRheinland zum allgemeinen Kostenbeitrag land zur „Prüfung von Übernahme- oder (wie z. B. bei Tagespflege nach § 23 SGB Erlassanträgen nach § 90 Abs. 2, 3 SGB VIII“ in der jeweils gültigen Fassung entspreVIII) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. chend. Im Falle der Nutzung eines Pkw werden Fahrtkosten in Höhe des jeweils gültigen Satzes in den Unterhaltsleitlinien des OLG Köln für Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (z. Zt. 0,30 € je gefahrenen Kilometer, ab 31. km 0,20 € je gefahrenen Kilometer) als angemessen anerkannt. Im Falle der Nutzung eines Pkw werden Fahrtkosten in Höhe des auf dem Markt aktuellen Kraftstoffpreises übernommen. Dabei wird von einem durchschnittlichen Verbrauch von 9 Litern pro 100 Kilometer ausgegangen. Im Falle der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die nachgewiesenen Kosten erstattet.