Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
8,5 kB
Datum
03.03.2010
Erstellt
25.02.10, 07:18
Aktualisiert
25.02.10, 07:18
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 106/2010
Az.:-51-Bt.
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 09.02.2010
Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
Termin
03.03.2010
Bemerkungen
Antrag bzgl. gerechter Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in
Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege
Finanzielle Auswirkungen:
noch nicht erkennbar
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 09.02.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung legt mit V 21/2010 dem Rat eine neue Staffelung der Elternbeiträge vor, die die
höheren Einkommensbezieher in zwei weiteren Stufen belastet, die Eltern der unter 2jährigen
Kinder und der Kinder in Tagespflege aber entlastet.
Der Antrag zielt auf eine lineare Berechnung der Elternbeiträge ab. Begründet wird er mit einem
Beispiel aus dem oberen Grenzbereich einer Einkommensstufe und leitet daraus eine
ungleichmäßige Belastung der Eltern ab. Der Antrag lässt in der Begründung aber außer Acht,
dass, so eine Stufe einmal übersprungen ist, eine Einkommenssteigerung von 12.000 € zu keiner
weiteren Belastung der Eltern führt, insofern auf die Eltern keine Informationspflicht und auf das
Jugendamt keine weitere unterjährige Bearbeitung zukommt. Zweifelsohne scheint aber eine
lineare Berechnung der Beiträge am gerechtesten zu sein.
Die Verwaltung des Jugendamtes ist bemüht, dem Antrag zufolge Informationen bei anderen
Städten einzuholen, die bereits ein lineares Beitragssystem eingeführt haben, diese Informationen
auszuwerten und dem Ausschuss die Vor- und Nachteile sowie die technischen Voraussetzungen
darzulegen. Die Karnevalszeit erschwert allerdings eine kurzfristige Bearbeitung. Die Verwaltung
geht aber davon aus, rechtzeitig vor dem Jugendhilfeausschuss die Daten zusammengestellt zu
bekommen.
An der besonderen Entlastung der Familien mit jungen unter 2jährigen Kindern hält die Verwaltung
jedoch aus den in der V 21/2010 genannten Gründen fest.
I.V.
(Erner)