Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
8,4 kB
Datum
17.03.2010
Erstellt
09.03.10, 07:04
Aktualisiert
09.03.10, 07:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 34/2010
Az.:61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 14.01.2010
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
Termin
17.03.2010
Bemerkungen
Anregung bzgl. Anpassung einer Bauflucht in Liblar, Rosenstraße
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 14.01.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Antrag bezieht sich auf die freistehende Wohnbebauung südlich der Rosenstraße in ErftstadtLiblar zwischen der Straße „Zum Grünen Weg“ und dem „Lubilarweg“ (s. Anlageplan). Für diesen
Bereich gelten, nachdem der Bebauungsplan Nr. 13 am 08.09.2003 aufgehoben wurde, die
Vorschriften des § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile).
Danach sind (Bau-)Vorhaben u.a. zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügen.
Soweit es sich um die im Antrag genannte Möglichkeit, z.B. einen Windfang am Eingangbereich zu
errichten, handelt, sind diese im Rahmen des § 34 BauGB als untergeordnete Bauteile
genehmigungsfähig. Eine Verschiebung der bestehenden Bauflucht zur Rosenstraße (von 5m auf
3m) bedingt jedoch grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Es wird daher empfohlen, auf die Aufstellung eines zeitlich aufwendigen Bebauungsplanes zu
verzichten und die von den Antragstellern gewünschten baulichen Maßnahmen zunächst im
Rahmen des o.a. § 34 BauGB zu beurteilen bzw. zu genehmigen.
(Dr. Rips)
Anlage
Anlageplan