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Antrag (Antrag bzgl. behindertengerechte Ausstattung von Kinderspielplätzen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
20.04.2010
Erstellt
10.03.10, 06:48
Aktualisiert
10.03.10, 06:48
Antrag (Antrag bzgl. behindertengerechte Ausstattung von Kinderspielplätzen) Antrag (Antrag bzgl. behindertengerechte Ausstattung von Kinderspielplätzen)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 511/2009 Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 23.09.2009 Den beigefügten Antrag der CDU- Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Termin 03.02.2010 Ausschuss für Soziales und Gesundheit 04.02.2010 Unterausschuss Kinderspielplatzkommission 20.04.2010 Betrifft: Bemerkungen Antrag bzgl. behindertengerechte Ausstattung von Kinderspielplätzen Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 09.11.2009 Stellungnahme der Verwaltung: Die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen ist im § 55 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen festgeschrieben. Im Bereich öffentlicher Grünanlagen und Spielplätze gibt die DIN 18024-1 Hinweise z.B. zur Gestaltung der Wege und Zugänge. Spezielle Anforderungen an barrierefreie Spielplatzgeräte sind in der DIN 33942 beschrieben. Grundsätzlich findet bei der Gestaltung der Grünanlagen und Spielplätze in Erftstadt die barrierefreie Zugänglichkeit seit Jahren Beachtung. Ein spezielles Angebot an barrierefreien Spielplatzgeräten besteht momentan in Erftstadt nicht. Im Vordergrund steht bei der Gestaltung barrierefreier öffentlicher Spielräume der integrative Ansatz: Die Ausstattung soll behinderten Kindern die Möglichkeit geben, zusammen mit nichtbehinderten Kindern ein gemeinsames Spielerlebnis zu haben und sozial integriert zu werden. Viele Spielgerätehersteller haben in den letzten Jahren ihr Sortiment bezüglich barrierefreier Geräte erweitert. So gibt es Schaukeln und Karussells für Rollstuhlfahrer oder auch Bewegungsparcours, Sandspieltische, Matschtische etc., die auch für Rollstuhlfahrer erreichbar sind. Bei der Planung neuer Spielplätze können solche Geräte berücksichtigt werden. Auch auf Behinderungen anderer Art, die keinen Rollstuhl bedingen (Hör- oder Sehbeeinträchtigungen, eingeschränkte Realitätseinschätzung, Höhenangst usw.), kann eine entsprechende Spielplatzgestaltung Rücksicht nehmen und z.B. Klang-, Tast- und Geruchsspiele anbieten. Mehrkosten gegenüber einem Spielplatz, der nur für nichtbehinderte Kinder geeignet ist, entstehen nur dann, wenn z.B. ein Fallschutzbelag aus Gummi verwendet wird, um das Spielgerät (z.B. Schaukel) mit einem Rollstuhl erreichen zu können. Bei der Planung neuer Spielplätze wird daher in Zukunft besonders auf integrative Spielmöglichkeiten geachtet, und beim Ersatz von alten Spielgeräten werden die Einbaumöglichkeiten von barrierefreien Spielgeräten überprüft. (Dr. Rips) -2-