Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
27.01.2010
Erstellt
22.03.10, 06:47
Aktualisiert
22.03.10, 06:47
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 7/2010
Az.: 20
Amt: - 20 BeschlAusf.: - 20 Datum: 04.01.2010
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Termin
26.01.2010
Rat
27.01.2010
Betrifft:
Bemerkungen
Erlass der Satzung der Stadt Erftstadt über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
für das Haushaltsjahr 2010 (Hebesatz-Satzung 2010)
Finanzielle Auswirkungen:
Bei Beschluss der Hebesatz-Satzung ist mit deutlichen Steuermehreinnahmen zu rechnen.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 04.01.2010
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung der Stadt Erftstadt über die Festsetzung der
Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2010 (Hebesatz-Satzung). Die Satzung ist Bestandteil
des Beschlusses.
Begründung:
Die Erhöhung der Realsteuerhebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer der Stadt
Erftstadt ab dem 01.01.2010 soll einen Beitrag zur Konsolidierung der städtischen Finanzen und
damit zur Wiedererlangung eines strukturell ausgeglichenen Haushaltes leisten. Zur Darstellung
der Haushaltslage wird verwiesen auf die Ausführungen des Haushaltssicherungskonzeptes 2010
(HSK), welches Bestandteil des Haushaltsplanes 2010 ist.
Die Festsetzung der Steuersätze für die Gemeindesteuern erfolgt üblicherweise in § 6 der
Haushaltssatzung, die in der Regel jährlich beschlossen wird. Nach dem augeblicklichen Stand der
Haushaltslage muss davon ausgegangen werden, dass sich die Stadt Erftstadt im Jahr 2010 im
Nothaushaltsrecht befinden wird. Somit gelten die Regelungen des § 82 GO NRW („Vorläufige
Haushaltsführung“).
Laut § 82 Abs. 1 Nr. 2 darf die Gemeinde jedoch ausschließlich Realsteuern nach den Sätzen des
Vorjahres erheben, so dass es einer gesonderten Hebesatz-Satzung bedarf, Realsteuerhebesätze
zu ändern.
Die Erhöhungen der Realsteuerhebesätze für die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer sind
Maßnahmen des von der Verwaltung aufgestellten HSK. Durch die vorgeschlagene Anhebung der
Hebesätze werden folgende Mehreinnahmen im Haushaltsjahr 2010 erzielt:
Bei der Grundsteuer B
Durch die Erhöhung von 400 v.H. auf 435 v. H.
rund 500.000 EUR
Bei der Gewerbesteuer
Durch die Erhöhung von 420 v.H. auf 435 v.H.
rund 170.000 EUR
Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Zustimmung von den Steuerzahlern zu einer
Steuererhöhung nicht erwartet werden kann. Die weitaus überwiegende Mehrheit der Bevölkerung
ist sich aufgrund der Berichterstattung aber darüber bewusst, dass die Finanz- und
Wirtschaftskrise gerade bei den Städten und Gemeinden zu drastischen Steuerausfällen geführt
hat und noch führen wird. Angesichts dieser dramatischen Finanzlage dürften viele Bürgerinnen
und Bürger die jetzt vorgesehene Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B akzeptieren.
Berücksichtigt man zudem, dass die letzte Anpassung in Erftstadt zu Beginn des Jahres 2002
erfolgte, handelt es sich doch um eine eher morderate Steuererhöhung. In mehreren anderen
Kommunen im Rhein-Erft-Kreis wird ebenfalls eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B
erwogen bzw. ist bereits beschlossen worden.
Die Erhöhung des Hebesatzes der Gewerbesteuer könnte sich zwar nach der Senkung des
Hebesatzes ab dem Jahr 2009 ggf. nachteilig auf die Wirtschaftsförderung auswirken. Es ist aber
zu beachten, dass die Stadt Erftstadt mit einem derzeitigen Hebesatz in Höhe von 420 v.H.
zusammen mit den vergleichsweise „reichen“ Kommunen Frechen, Pulheim sowie Hürth den
niedrigsten Hebesatz aller Rhein-Erft-Kreis-Kommunen aufweist.
(Dr. Rips)
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