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Beschlussvorlage (Erlass der Satzung der Stadt Erftstadt über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2010 (Hebesatz-Satzung 2010))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
27.01.2010
Erstellt
22.03.10, 06:47
Aktualisiert
22.03.10, 06:47
Beschlussvorlage (Erlass der Satzung der Stadt Erftstadt über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2010 (Hebesatz-Satzung 2010)) Beschlussvorlage (Erlass der Satzung der Stadt Erftstadt über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2010 (Hebesatz-Satzung 2010))

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 7/2010 Az.: 20 Amt: - 20 BeschlAusf.: - 20 Datum: 04.01.2010 Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Termin 26.01.2010 Rat 27.01.2010 Betrifft: Bemerkungen Erlass der Satzung der Stadt Erftstadt über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2010 (Hebesatz-Satzung 2010) Finanzielle Auswirkungen: Bei Beschluss der Hebesatz-Satzung ist mit deutlichen Steuermehreinnahmen zu rechnen. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 04.01.2010 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung der Stadt Erftstadt über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2010 (Hebesatz-Satzung). Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses. Begründung: Die Erhöhung der Realsteuerhebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer der Stadt Erftstadt ab dem 01.01.2010 soll einen Beitrag zur Konsolidierung der städtischen Finanzen und damit zur Wiedererlangung eines strukturell ausgeglichenen Haushaltes leisten. Zur Darstellung der Haushaltslage wird verwiesen auf die Ausführungen des Haushaltssicherungskonzeptes 2010 (HSK), welches Bestandteil des Haushaltsplanes 2010 ist. Die Festsetzung der Steuersätze für die Gemeindesteuern erfolgt üblicherweise in § 6 der Haushaltssatzung, die in der Regel jährlich beschlossen wird. Nach dem augeblicklichen Stand der Haushaltslage muss davon ausgegangen werden, dass sich die Stadt Erftstadt im Jahr 2010 im Nothaushaltsrecht befinden wird. Somit gelten die Regelungen des § 82 GO NRW („Vorläufige Haushaltsführung“). Laut § 82 Abs. 1 Nr. 2 darf die Gemeinde jedoch ausschließlich Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben, so dass es einer gesonderten Hebesatz-Satzung bedarf, Realsteuerhebesätze zu ändern. Die Erhöhungen der Realsteuerhebesätze für die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer sind Maßnahmen des von der Verwaltung aufgestellten HSK. Durch die vorgeschlagene Anhebung der Hebesätze werden folgende Mehreinnahmen im Haushaltsjahr 2010 erzielt: Bei der Grundsteuer B Durch die Erhöhung von 400 v.H. auf 435 v. H. rund 500.000 EUR Bei der Gewerbesteuer Durch die Erhöhung von 420 v.H. auf 435 v.H. rund 170.000 EUR Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Zustimmung von den Steuerzahlern zu einer Steuererhöhung nicht erwartet werden kann. Die weitaus überwiegende Mehrheit der Bevölkerung ist sich aufgrund der Berichterstattung aber darüber bewusst, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise gerade bei den Städten und Gemeinden zu drastischen Steuerausfällen geführt hat und noch führen wird. Angesichts dieser dramatischen Finanzlage dürften viele Bürgerinnen und Bürger die jetzt vorgesehene Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B akzeptieren. Berücksichtigt man zudem, dass die letzte Anpassung in Erftstadt zu Beginn des Jahres 2002 erfolgte, handelt es sich doch um eine eher morderate Steuererhöhung. In mehreren anderen Kommunen im Rhein-Erft-Kreis wird ebenfalls eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B erwogen bzw. ist bereits beschlossen worden. Die Erhöhung des Hebesatzes der Gewerbesteuer könnte sich zwar nach der Senkung des Hebesatzes ab dem Jahr 2009 ggf. nachteilig auf die Wirtschaftsförderung auswirken. Es ist aber zu beachten, dass die Stadt Erftstadt mit einem derzeitigen Hebesatz in Höhe von 420 v.H. zusammen mit den vergleichsweise „reichen“ Kommunen Frechen, Pulheim sowie Hürth den niedrigsten Hebesatz aller Rhein-Erft-Kreis-Kommunen aufweist. (Dr. Rips) -2-