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Beschlussvorlage (Hebesatz-Satzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
8,7 kB
Datum
27.01.2010
Erstellt
22.03.10, 06:47
Aktualisiert
22.03.10, 06:47
Beschlussvorlage (Hebesatz-Satzung)

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Inhalt der Datei

Satzung der Stadt Erftstadt über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2010 (Hebesatz-Satzung 2010) Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW 2009 S. 380), und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) und des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07. Augunst 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am ……… folgende Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2010 beschlossen: §1 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2010 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 240 v. H. 435 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 435 v. H. §2 Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft Bekanntmachungsordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Erftstadt über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den Der Bürgermeister