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Beschlussvorlage (Änderung der Straßenbaubeitragssatzung - Anpassung der Anliegeranteilssätze an die aktuelle Rechtsprechung und an die neuesten Empfehlungen des Städte- u. Gemeindebundes NW)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
18 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
26.03.10, 07:18
Aktualisiert
26.03.10, 07:18
Beschlussvorlage (Änderung der Straßenbaubeitragssatzung - Anpassung der Anliegeranteilssätze an die aktuelle Rechtsprechung und an die neuesten Empfehlungen des Städte- u. Gemeindebundes NW) Beschlussvorlage (Änderung der Straßenbaubeitragssatzung - Anpassung der Anliegeranteilssätze an die aktuelle Rechtsprechung und an die neuesten Empfehlungen des Städte- u. Gemeindebundes NW) Beschlussvorlage (Änderung der Straßenbaubeitragssatzung - Anpassung der Anliegeranteilssätze an die aktuelle Rechtsprechung und an die neuesten Empfehlungen des Städte- u. Gemeindebundes NW) Beschlussvorlage (Änderung der Straßenbaubeitragssatzung - Anpassung der Anliegeranteilssätze an die aktuelle Rechtsprechung und an die neuesten Empfehlungen des Städte- u. Gemeindebundes NW)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 652/2009 Az.: -65.4- Amt: - 65 BeschlAusf.: - -65.4- Datum: 26.11.2009 Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 04.03.2010 Rat 25.03.2010 Betrifft: Bemerkungen Änderung der Straßenbaubeitragssatzung - Anpassung der Anliegeranteilssätze an die aktuelle Rechtsprechung und an die neuesten Empfehlungen des Städte- u. Gemeindebundes NW Finanzielle Auswirkungen: Betrifft zukünftige Wirtschaftspläne des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 26.11.2009 Beschlussentwurf: Die Kostenbeteiligung für durch straßenbauliche Maßnahmen bevorteilte Anlieger nach § 4 der Straßenbaubeitragssatzung wird an die Entwicklungen in der Rechtsprechung und an die entsprechend geänderten Empfehlungen der einschlägigen Mustersatzung des nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes angepasst. § 4 der Straßenbaubeitragssatzung wird daher gemäß der in der Anlage vorgeschlagenen Form neu gefasst. Die Satzungsänderung soll dabei am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten. Begründung: Die derzeit gültige Straßenbaubeitragssatzung beinhaltet in ihrer Bemessung von Anlieger- und Allgemeinvorteilen langjährig unveränderte Anliegerbeitragssätze, die noch auf eine inzwischen überholte und überarbeitete Mustersatzung des Städte- u. Gemeindebundes basieren. Beitragsrechtliche Entwicklungen in Literatur und Rechtsprechung, auch im Vergleich zu anderen Bundesländern, haben den Städte- u. Gemeindebund zwischenzeitlich veranlasst, die Mustersatzung an die aktuellen Verhältnisse anzupassen. In der Erläuterung zur aktualisierten Mustersatzung weist der Städte- u. Gemeindebund darauf hin, dass die frühere Mustersatzung Vorteilssätze der Anlieger vorsah, die eher als Mindestsätze zu verstehen waren. Gleichwohl wurden diese Anteilssätze von den Städten und Gemeinden weitgehend – so auch in Erftstadt - unverändert übernommen. Demgegenüber weist die überarbeitete und aktuelle Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes nunmehr erhöhte Spannbreiten in Bezug auf die Bemessung der Anliegeranteile auf, die Städte und Gemeinden dazu veranlassen sollen, die Höhe der Vorteilssätze ortsbezogen zu überprüfen und ggfls. anzupassen. Ausgangspunkt und Kriterium für die Aufteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die Gemeinde (Allgemeinvorteil) und die beitragspflichtigen Anlieger (Individualvorteil) ist letztlich der den beiden Gruppen zuzuordnende und zu bewertende „wirtschaftliche Vorteil“. Die Festsetzung des Gemeindeanteils ist kein exakter Berechnungsvorgang, sondern in den gesetzlichen Grenzen eine ortsgesetzgeberische Ermessens- und Gestaltungsentscheidung. Die Bestimmung von Gemeindeanteil und – dem korrespondierend – Anliegeranteil hat sich ausschließlich an dem Ausmaß der erfahrungsgemäß wahrscheinlich zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage durch die Allgemeinheit einerseits und die Grundeigentümer bzw. Anlieger andererseits zu orientieren. Das Verhältnis der jeweils gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeiten hängt zum Einen von der Verkehrsbedeutung der Straße und zum Anderen von den jeweils ausgebauten Teileinrichtungen ab. In Anliegerstraßen ist der Beitragsanteil der Anwohner daher naturgemäß höher zu bestimmen als in Haupterschließungs- oder gar Hauptverkehrsstraßen, die einen vergleichsweise höheren Durchgangsverkehr verzeichnen. Für Anliegerstraßen, die voraussetzungsgemäß also überwiegend von Anwohnern und in geringerem Umfang von der Allgemeinheit in Anspruch genommen werden, verlangt die Entwicklung der neueren Rechtsprechung inzwischen, dass der Kostenanteil der Anlieger den Gemeindeanteil deutlich übersteigen soll. Das OVG Lüneburg etwa hält eine ortsgesetzgeberische Entscheidung für angemessen, nach der Beitragspflichtige in Anliegerstraßen generell einen Anteil von 75% zu tragen haben, und zwar für alle Teileinrichtungen. Die derzeit gültige Straßenbaubeitragssatzung hingegen weist hier, je nach Teilanlage, u.a. noch Anliegeranteile von lediglich 50% aus, so dass die hier für Anliegerstraßen enthaltenen Vorteilsbewertungen – nimmt man die fortentwickelte Rechtsprechung als Maßstab – diskutierbar und zu überprüfen sind. System, Struktur und Verhältnis der Vorteilsbemessung verlangen dann konsequenterweise eine ganzeinheitliche und vollständige Überprüfung aller satzungsmäßig festgelegten Vorteilssätze, getrennt nach Straßenart und Funktion der Straße. Demzufolge weist die Mustersatzung des Städte- u. Gemeindebundes zwangsläufig auch entsprechend erhöhte Spannbreiten bei den Anliegeranteilen der anderen Straßenarten aus, so dass die sich aus § 4 Absatz 3 der Straßenbaubeitragssatzung ergebende Vorteilsbemessung in ihrer Gesamtheit zur Disposition steht. Überdies sind in diesem Zusammenhang auch die bindenden, allgemeinen Haushaltsgrundsätze des § 75 Gemeindeordnung NW (GO NW) zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie § 76 II GO NW zu berücksichtigen, wonach die Gemeinden ihre Einnahmen in erster Linie – soweit vertretbar und geboten - aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen und erst in zweiter Linie aus Steuern zu beschaffen haben. Hieraus resultiert zum einen eine grundsätzliche Beitragserhebungspflicht, zum anderen kann diese Maßgabe auch Wirkungen auf das Verteilungsverhältnis von Straßenbaukosten zwischen Stadt und Beitragspflichtigen erzeugen. Dabei gilt die grundsätzliche Verpflichtung zur vollständigen Ausschöpfung der Einnahmequellen in besonderem Maße für diejenigen Gemeinden, die bereits über längere Zeit hinweg ihre Haushaltsrechnungen mit einem Fehlbetrag abgeschlossen haben. Hinter dieser Verpflichtung müssen andere Erwägungen, die ansonsten von einer (erhöhten) Abgabenerhebung Abstand nehmen lassen könnten, zurücktreten. Die Überprüfung der Anliegeranteile erscheint damit nicht nur aus beitragsrechtlicher Hinsicht, sondern auch aus gemeindehaushaltsrechtlichen Vorgaben und Maßgaben angezeigt. Im Rhein-Erft-Kreis haben zwischenzeitlich bereits die Gemeinde Elsdorf sowie die Städte Frechen, Kerpen und Pulheim eine Anpassung und Erhöhung der Anliegerbeitragssätze für straßenbauliche Maßnahmen vorgenommen. In Frechen tritt die aktualisierte Beitragssatzung dabei zum 01.01.2010 in Kraft. Andere Kommunen – innerhalb und außerhalb des Kreisgebietes sind ebenfalls mit der Frage der Anpassung der Anliegeranteilssätze befasst und befinden sich in entsprechenden Überlegungen. -2- Zahlreiche Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben die Anliegeranteilssätze bereits angehoben. Hierunter beispielsweise auch Münster, Köln und Bonn. Münster mit Sitz des OVG NW gilt hierbei als Vorreiter und hat die Anteilssätze auf die sich aus der Mustersatzung des Städte- u. Gemeindebundes ergebenden Höchstsätze( 80% Anwohneranteile in Anliegerstraßen) festgelegt. Unter Berücksichtigung der veränderten Empfehlungen der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der städtischen Haushaltssituation ist es Aufgabe der Verwaltung, über die aktuelle Entwicklung im Straßenbaubeitragsrecht zu informieren und dem Ortsgesetzgeber eine strukturelle Anpassung und Anhebung der Anliegerbeitragssätze zur Disposition zu stellen. Der Satzungsvorschlag legt dabei Anteilssätze jeweils im mittleren Bereich der vom Städte- u. Gemeindebund empfohlenen Spannbreiten fest, orientiert sich somit an der neueren und inzwischen gefestigten Rechtsprechung und lehnt sich dabei schließlich an Beitragsangleichungen anderer und vergleichbarer Kommunen an. Während die Anliegeranteilsspannen der Mustersatzung die maßgeblichen Anliegeranteile der zur Zeit gültigen Straßenbaubeitragssatzung um bis zu 30% übersteigen, schlägt der hier vom Grundsatz her zur Disposition stehende Satzungsänderungsentwurf im Durchschnitt strukturelle Erhöhungen der Anliegeranteilssätze im Bereich von 10%-20% vor. Insofern stellen die vorgeschlagenen Anteilsangleichungen einen Mittelwert bzw. Kompromiss zwischen den noch gültigen Anteilssätzen und den höchst zulässigen Werten der Mustersatzung des Städte- u. Gemeindebundes dar. Zur Übersicht sind in der Anlage die derzeit gültigen Anliegeranteilssätze, die aktuell vom Städteu. Gemeindebund empfohlenen Anliegeranteilsspannen sowie die mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Anteilsangleichungen ausgewiesen und gegenübergestellt. Im Übrigen wurden neu in § 4, Absatz 3 verbindliche Maßgaben für sonstige Fußgängerstraßen und verkehrsberuhigte Bereiche i.S.d. § 42, Abs. 4a StVO in den Regelungskatalog mit aufgenommen. Hierfür wären demnach zukünftig keine einzelfallbezogenen Satzungsregelungen mehr notwendig. Durch die strukturierte Erhöhung der Anliegeranteile würden sich zukünftig bei den einzelnen Straßenbaumaßnahmen Mehreinnahmen ergeben. Dies beträfe alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung noch nicht abgeschlossene sowie in Zukunft erst noch anstehende Maßnahmen, bei denen die sachliche Beitragspflicht also erst noch eintreten muss. Diese Mehreinnahmen sind jedoch nicht allgemeingültig und konkret in Euro bezifferbar, da für jeden beitragsrechtlichen Einzelfall eine gesonderte Kostenermittlung und Kostenverteilung durchzuführen ist. Dabei sind Anlieger- und Allgemeinvorteil für jede straßenbauliche Maßnahme einzelfallbezogen und in Abhängigkeit von der jeweiligen Straßenfunktion und Verkehrsbedeutung zu bewerten. Der Straßenbaubeitrag ist somit dem Wesen nach eine Vorzugslast, die sich nach Art und Umfang des für den beitragspflichtigen Anlieger vermittelten Vorteils bemisst. Eine nach den Kriterien der Rechtsprechung vorteilsgerechte Beitragserhebung stellt insofern keine übergebührliche Belastung für die betroffenen Grundstücke bzw. deren Eigentümer dar, sondern dient einzig dem Ausgleich zwischen den (sonder-)bevorteilten Grundstücken auf der einen und der Allgemeinheit auf der anderen Seite. Hier ist der „wirtschaftliche Vorteil“ für die von einer Straßenbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke von Relevanz, der neben der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Anlage u.U. auch eine Wertsteigerung des Grundstücks bewirken kann. Vom Grundgedanken her soll damit letztlich eine ungerechtfertigte Finanzierung straßenbaulicher Maßnahmen durch die Allgemeinheit – über das von ihr in Anspruch genommene Maß der Nutzung hinaus – verhindert werden. Denn was nicht über maßnahmebedingte Beitragspflicht refinanziert wird, ist im Ergebnis aus allgemeinen Steuermitteln zu Lasten der Allgemeinheit zu tragen. -3- (Dr. Rips) -4-