Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
146 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
26.03.10, 07:18
Aktualisiert
26.03.10, 07:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur V 652/2009 (Satzungsänderungsvorschlag)
§4
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen
(1)
am Aufwand
Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der
a)
auf die Inanspruchnahme
b) bei der Verteilung
der Anlagen
des Aufwandes
Der übrige Teil des Aufwandes
durch die Allgemeinheit
nach §
entfällt.
5 ff. auf ihre eigenen Grundstücke
ist von den Beitragspflichtigen
entfällt.
zu tragen.
(2)
Überschreiten Erschließungsanjagen
die nach Abs. 3 anrechenbaren
Breiten, so trägt die Stadt den durch
die Überschreitung
verursachten
Mehraufwand
allein. Bei den Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen
beziehen sich die anrechenbaren
Breiten der Fahrbahnen
auf die Breite, die über die beitragsfreie
Fahrbahnbreite nach § 2, Abs. 3 hinausgeht.
(3)
Der Anteil der Beitragspflichtigen
am Aufwand
nach Absatz 1, Satz 2 und die anrechenbaren
Breiten
der Anlagen werden wie folgt festgesetzt:
bei (Straßenart)
1.
Anliegerstraßen
a)
b)
Fahrbahn
Radweg einseh!.
Sicherheitsstreifen
Parkstreifen
Gehweg
kombinierter Rad-/Gehweg
Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
unselbständige Grünanlagen
c
d
e}
f)
g)
h)
Mischverkehrsfläche
2.
Haupterschließungsstraßen
a)
b)
Ig)
h
Fahrbahn
Radweg einseh!.
Sicherheitsstreifen
Parkstreifen
Gehwea
kombinierter Rad-/Gehweg
Beleuchtung und
Oberflächenentwässeruna
unselbständige Grünanlage
Mischverkehrsfläche
3.
Hauptverkehrsstraßen
a)
b)
Fahrbahn
Radweg einseh!.
Sicherheitsstreifen
Parkstreifen
Gehwea
kombinierter Rad-/Gehweg
Beleuchtung
und
Oberflächenentwässeruna
c
d
e)
f)
c
d
e
f)
anrechenbare Breiten
in Kern-,
im übrigen
Gewerbe- u.
Industriegebieten
Anteil der Beitraas Dflichtiaen
gültige
laut Muster- ÄnderungsSatzung
satzung
vorschlag
StGB
(neue Anteilssätze)
8,50 m
je 2,40 m
5,50 m
je 2,40 m
50v.H.
50v.H.
50 - 80 v.H.
50 - 80 v.H.
70v.H.
70v.H.
je 5,00 m
je 2,50 m
ie 4,50 m
-
je 5,00 m
je 2,50 m
je 4,50 m
60 v.H.
60 v.H.
50 v.H.
60v.H.
60 - 80 v.H.
60 - 80 v.H.
30 - 80 v.H.
70v.H.
70v.H.
70v.H.
70v.H.
je 2,00 m
je 2,00 m
60v.H.
50 - 70 v.H.
70v.H.
16,00 m
12,00 m
50v.H.
-
70v.H.
8,50m
je 2,40 m
6,50m
je 2,40 m
30 v.H.
30 v.H.
30 - 60 v.H.
30 - 60 v.H.
50v.H.
50v.H.
je 5,00 m
ie 2,50 m
ie 4,50 m
-
je 5,00 m
ie 2,50 m
ie 4,50 m
-
50 v.H.
50 v.H.
30 v.H.
50v.H.
50 - 80 v.H.
50 - 80 v.H.
30 - 80 v.H.
70v.H.
70v.H.
60v.H.
60v.H.
je 2,00 m
16,00 m
je 2,00 m
12,00 m
30v.H.
30 v.H.
50 - 70 v.H.
-
60 v.H.
60v.H.
8,50 m
je 2,40 m
8,50 m
je 2,40 m
10 v.H.
10 v.H.
10 - 40 v.H.
10 - 40 v.H.
30 v.H.
30v.H.
je 5,00 m
je 2,50 m
ie 4,50 m
je 5,00 m
ie 2,50 m
ie 4,50 m
-
-
50 v.H.
50 v.H.
10 v.H.
30 v.H.
50 - 80 v.H.
50 - 80 v.H.
30 - 80 v.H.
60v.H.
60v.H.
60v.H.
50 v.H.
-
-
g)
unselbständige Grünanlagen
4.
Hauptgeschäftsstraßen
a
b)
Fahrbahn
Radweg einschI.
Sicherheitsstreifen
Parkstreifen
Gehweg
kombinierter Rad-/GehweQ
Beleuchtung und
Oberflächenentwässeruna
unselbstständige
GrünanlaQen
c
d
e
f)
g)
5.
60v.H.
40 v.H.
40 v.H.
40 - 70 v.H.
40 - 70 v.H.
60v.H.
60v.H.
je 5,00 m
ie 6,00 m
ie 4,50 m
-
60v.H.
60v.H.
40v.H
50 v.H.
60 - 80 v.H.
60 - 80 v.H.
30 - 80 v.H.
70v.H.
70v.H.
60v.H.
60v.H.
je 2,00 m
je 2,00 m
60 v.H.
50 - 70 v.H.
60v.H.
3,00 m
3,00 m
je 2,00 m
7,50m
je 2,40 m
7,50m
je 2,40 m
je 5,00 m
je 6,00 m
ie 4,50 m
-
Sonstige Fußgängerstraßen
einschI. Beleuchtung und
Oberflächenentwässerun
6.
50 - 70 v.H.
je 2,00 m
verkehrsberuhigte
70v.H.
Bereiche LS. des § 42 Abs.4a StVO
Einzelfall- Einzelfall-
16,00 m
80v.H.
Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn
um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um 2,50 m, falls und soweit
auf der Strasse eine Parkmöglichkeit geboten wird.
(4)
Die in Abs. 3 genannten
(5)
Im Sinne der Absätze 3 und 5 gelten als
a)
Anliegerstraßen:
Straßen, die überwiegend
verbundenen Grundstücke
b)
Breiten sind Durchschnittsbreiten.
der Erschließung
dienen;
der angrenzenden
mit ihnen
Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken
oder innerhalb von im Zusammenhang
bebauten
nach Buchstabe c) sind;
c)
oder der durch private Zuwegung
und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten
Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen
Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr
dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahmen der Strecken, die außerhalb von
Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen;
d)
Hauptgeschäftsstraßen:
Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften
überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen
handelt;
e)
oder Gaststätten
im Erdgeschoß
Fußgängergeschäftsstraßen:
Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine
zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr möglich ist;
f)
sonstige Fußgängerstraßen:
Anliegerstraßen
und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr
eine Nutzung für den Anliegerverkehr
mit Kraftfahrzeugen möglich ist.
g)
Mischverkehrsflächen:
11)
~~~ftf1Jt!f'Jn.$&8bBl~1i&m.en
als Mischfläche
gestaltete
Ausdehnuno
Strassen
niveaualeich
heroesteIlt
dienen, auch wenn
sind
nach § 42, Abs. 4a) StVO
(6)
Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 - 5) gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare
Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen,
Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke
anzusetzen.
(7)
Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder
Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang
bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche
anrechenbare Breiten, so gilt für
die gesamte Straße die größte Breite.
(8)
Für Anlagen oder deren Teilanlagen, bei denen die in Absatz 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder
Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat im Einzelfall durch Satzung
die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.