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Beschlussvorlage (Neufassung § 4 Straßenbaubeitragssatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
146 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
26.03.10, 07:18
Aktualisiert
26.03.10, 07:18
Beschlussvorlage (Neufassung § 4 Straßenbaubeitragssatzung) Beschlussvorlage (Neufassung § 4 Straßenbaubeitragssatzung) Beschlussvorlage (Neufassung § 4 Straßenbaubeitragssatzung)

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Inhalt der Datei

Anlage zur V 652/2009 (Satzungsänderungsvorschlag) §4 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen (1) am Aufwand Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der a) auf die Inanspruchnahme b) bei der Verteilung der Anlagen des Aufwandes Der übrige Teil des Aufwandes durch die Allgemeinheit nach § entfällt. 5 ff. auf ihre eigenen Grundstücke ist von den Beitragspflichtigen entfällt. zu tragen. (2) Überschreiten Erschließungsanjagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2, Abs. 3 hinausgeht. (3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Absatz 1, Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt: bei (Straßenart) 1. Anliegerstraßen a) b) Fahrbahn Radweg einseh!. Sicherheitsstreifen Parkstreifen Gehweg kombinierter Rad-/Gehweg Beleuchtung und Oberflächenentwässerung unselbständige Grünanlagen c d e} f) g) h) Mischverkehrsfläche 2. Haupterschließungsstraßen a) b) Ig) h Fahrbahn Radweg einseh!. Sicherheitsstreifen Parkstreifen Gehwea kombinierter Rad-/Gehweg Beleuchtung und Oberflächenentwässeruna unselbständige Grünanlage Mischverkehrsfläche 3. Hauptverkehrsstraßen a) b) Fahrbahn Radweg einseh!. Sicherheitsstreifen Parkstreifen Gehwea kombinierter Rad-/Gehweg Beleuchtung und Oberflächenentwässeruna c d e) f) c d e f) anrechenbare Breiten in Kern-, im übrigen Gewerbe- u. Industriegebieten Anteil der Beitraas Dflichtiaen gültige laut Muster- ÄnderungsSatzung satzung vorschlag StGB (neue Anteilssätze) 8,50 m je 2,40 m 5,50 m je 2,40 m 50v.H. 50v.H. 50 - 80 v.H. 50 - 80 v.H. 70v.H. 70v.H. je 5,00 m je 2,50 m ie 4,50 m - je 5,00 m je 2,50 m je 4,50 m 60 v.H. 60 v.H. 50 v.H. 60v.H. 60 - 80 v.H. 60 - 80 v.H. 30 - 80 v.H. 70v.H. 70v.H. 70v.H. 70v.H. je 2,00 m je 2,00 m 60v.H. 50 - 70 v.H. 70v.H. 16,00 m 12,00 m 50v.H. - 70v.H. 8,50m je 2,40 m 6,50m je 2,40 m 30 v.H. 30 v.H. 30 - 60 v.H. 30 - 60 v.H. 50v.H. 50v.H. je 5,00 m ie 2,50 m ie 4,50 m - je 5,00 m ie 2,50 m ie 4,50 m - 50 v.H. 50 v.H. 30 v.H. 50v.H. 50 - 80 v.H. 50 - 80 v.H. 30 - 80 v.H. 70v.H. 70v.H. 60v.H. 60v.H. je 2,00 m 16,00 m je 2,00 m 12,00 m 30v.H. 30 v.H. 50 - 70 v.H. - 60 v.H. 60v.H. 8,50 m je 2,40 m 8,50 m je 2,40 m 10 v.H. 10 v.H. 10 - 40 v.H. 10 - 40 v.H. 30 v.H. 30v.H. je 5,00 m je 2,50 m ie 4,50 m je 5,00 m ie 2,50 m ie 4,50 m - - 50 v.H. 50 v.H. 10 v.H. 30 v.H. 50 - 80 v.H. 50 - 80 v.H. 30 - 80 v.H. 60v.H. 60v.H. 60v.H. 50 v.H. - - g) unselbständige Grünanlagen 4. Hauptgeschäftsstraßen a b) Fahrbahn Radweg einschI. Sicherheitsstreifen Parkstreifen Gehweg kombinierter Rad-/GehweQ Beleuchtung und Oberflächenentwässeruna unselbstständige GrünanlaQen c d e f) g) 5. 60v.H. 40 v.H. 40 v.H. 40 - 70 v.H. 40 - 70 v.H. 60v.H. 60v.H. je 5,00 m ie 6,00 m ie 4,50 m - 60v.H. 60v.H. 40v.H 50 v.H. 60 - 80 v.H. 60 - 80 v.H. 30 - 80 v.H. 70v.H. 70v.H. 60v.H. 60v.H. je 2,00 m je 2,00 m 60 v.H. 50 - 70 v.H. 60v.H. 3,00 m 3,00 m je 2,00 m 7,50m je 2,40 m 7,50m je 2,40 m je 5,00 m je 6,00 m ie 4,50 m - Sonstige Fußgängerstraßen einschI. Beleuchtung und Oberflächenentwässerun 6. 50 - 70 v.H. je 2,00 m verkehrsberuhigte 70v.H. Bereiche LS. des § 42 Abs.4a StVO Einzelfall- Einzelfall- 16,00 m 80v.H. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um 2,50 m, falls und soweit auf der Strasse eine Parkmöglichkeit geboten wird. (4) Die in Abs. 3 genannten (5) Im Sinne der Absätze 3 und 5 gelten als a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend verbundenen Grundstücke b) Breiten sind Durchschnittsbreiten. der Erschließung dienen; der angrenzenden mit ihnen Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten nach Buchstabe c) sind; c) oder der durch private Zuwegung und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahmen der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen; d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt; e) oder Gaststätten im Erdgeschoß Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr möglich ist; f) sonstige Fußgängerstraßen: Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist. g) Mischverkehrsflächen: 11) ~~~ftf1Jt!f'Jn.$&8bBl~1i&m.en als Mischfläche gestaltete Ausdehnuno Strassen niveaualeich heroesteIlt dienen, auch wenn sind nach § 42, Abs. 4a) StVO (6) Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 - 5) gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. (7) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite. (8) Für Anlagen oder deren Teilanlagen, bei denen die in Absatz 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat im Einzelfall durch Satzung die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.