Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
26.03.10, 07:18
Aktualisiert
26.03.10, 07:18
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 615/2009
Az.:
Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82 Datum: 13.11.2009
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft
Termin
08.12.2009
Betriebsausschuss Straßen
04.03.2010
Betriebsausschuss Stadtwerke
16.03.2010
Rat
25.03.2010
Betrifft:
Bemerkungen
Antrag bzgl. der Vergaberichtlinien der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Der Antrag berührt nicht den Etat.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 13.11.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Der § 97 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat in der aktuellen
Fassung des Gesetzes folgenden Wortlaut:
Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige
Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an
Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative
Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen
und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen
dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz
vorgesehen ist.
Bereits vor der Änderung des GWB konnte von Auftragnehmern verlangt werden, dass sie die
deutschen Gesetze einhalten. Dazu zählt auch die Anwendung der für allgemein verbindlich
erklärten Tarifverträge. Im Zusammenhang mit der Vergabe von Reinigungsleistungen hat die
Stadt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dazu wurden in die Ausschreibung umfangreiche
Regularien eingebaut, um die Einhaltung dieser Verpflichtung effektiv überwachen zu können.
Mit der Neufassung des § 97 Abs. 4 GWG wurden zusätzliche Kategorien von Anforderungen
aufgenommen. Diese sind an die Ausführung des Auftrages geknüpft. Es kann somit nicht generell
gefordert werden, dass ein Unternehmen Auszubildende oder Langzeitarbeitslose beschäftigt,
sondern es kann lediglich verlangt werden, dass solche Personen bei der Ausführung des
konkreten Auftrags eingesetzt werden. Dementsprechend müssen diese Anforderungen in das
Leistungsverzeichnis ausgenommen und allen Wettbewerbern zu Beginn des Vergabeverfahrens
bekannt gemacht werden. Die Stadt Erftstadt hält es insoweit für vertretbar, die Einhaltung des
tariflichen Mindestlohnes verbindlich zu verlangen.
Grundsätzlich ist das Vergaberecht nicht das ideale Instrumentarium, um soziale oder sonstige
Aspekte durchzusetzen. Wenn der Gesetzgeber faire Arbeitsbedingungen erreichen möchte, dann
kann er Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären und somit Mindestlöhne festschreiben.
Das Vergaberecht ist, auch durch die Einführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts,
zunehmend komplizierter geworden. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erfordert bereits
jetzt einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Sollen zusätzliche Aspekte bei einer
Vergabeentscheidung Berücksichtigung finden, so müssen auch entsprechende Regularien
vorgesehen werden, um die Einhaltung dieser Forderungen überwachen zu können. Weiterhin
erhöhen zusätzliche Vergabekriterien das Risiko, dass eine Vergabeentscheidung einer
rechtlichen Überprüfung nicht standhält.
Neben den bereits beschlossenen Kriterien für die Vergabe von Aufträgen durch die Stadt Erftstadt
sollten daher keine weiteren Regularien vorgesehen werden, die den Verwaltungsaufwand bei der
Vergabe von Aufträgen erheblich erhöhen
(Dr. Rips)
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