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Antrag (Antrag bzgl. der Vergaberichtlinien der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
26.03.10, 07:18
Aktualisiert
26.03.10, 07:18
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 615/2009 Az.: Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82 Datum: 13.11.2009 Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft Termin 08.12.2009 Betriebsausschuss Straßen 04.03.2010 Betriebsausschuss Stadtwerke 16.03.2010 Rat 25.03.2010 Betrifft: Bemerkungen Antrag bzgl. der Vergaberichtlinien der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Der Antrag berührt nicht den Etat. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 13.11.2009 Stellungnahme der Verwaltung: Der § 97 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat in der aktuellen Fassung des Gesetzes folgenden Wortlaut: Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. Bereits vor der Änderung des GWB konnte von Auftragnehmern verlangt werden, dass sie die deutschen Gesetze einhalten. Dazu zählt auch die Anwendung der für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge. Im Zusammenhang mit der Vergabe von Reinigungsleistungen hat die Stadt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dazu wurden in die Ausschreibung umfangreiche Regularien eingebaut, um die Einhaltung dieser Verpflichtung effektiv überwachen zu können. Mit der Neufassung des § 97 Abs. 4 GWG wurden zusätzliche Kategorien von Anforderungen aufgenommen. Diese sind an die Ausführung des Auftrages geknüpft. Es kann somit nicht generell gefordert werden, dass ein Unternehmen Auszubildende oder Langzeitarbeitslose beschäftigt, sondern es kann lediglich verlangt werden, dass solche Personen bei der Ausführung des konkreten Auftrags eingesetzt werden. Dementsprechend müssen diese Anforderungen in das Leistungsverzeichnis ausgenommen und allen Wettbewerbern zu Beginn des Vergabeverfahrens bekannt gemacht werden. Die Stadt Erftstadt hält es insoweit für vertretbar, die Einhaltung des tariflichen Mindestlohnes verbindlich zu verlangen. Grundsätzlich ist das Vergaberecht nicht das ideale Instrumentarium, um soziale oder sonstige Aspekte durchzusetzen. Wenn der Gesetzgeber faire Arbeitsbedingungen erreichen möchte, dann kann er Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären und somit Mindestlöhne festschreiben. Das Vergaberecht ist, auch durch die Einführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts, zunehmend komplizierter geworden. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erfordert bereits jetzt einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Sollen zusätzliche Aspekte bei einer Vergabeentscheidung Berücksichtigung finden, so müssen auch entsprechende Regularien vorgesehen werden, um die Einhaltung dieser Forderungen überwachen zu können. Weiterhin erhöhen zusätzliche Vergabekriterien das Risiko, dass eine Vergabeentscheidung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Neben den bereits beschlossenen Kriterien für die Vergabe von Aufträgen durch die Stadt Erftstadt sollten daher keine weiteren Regularien vorgesehen werden, die den Verwaltungsaufwand bei der Vergabe von Aufträgen erheblich erhöhen (Dr. Rips) -2-