Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
26.03.10, 07:18
Aktualisiert
26.03.10, 07:18
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 568/2009
Az.:
Amt: - 43 BeschlAusf.: - Datum: 28.10.2009
Beratungsfolge
Ausschuss für Kultur und
Partnerschaft
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
24.02.2010
25.03.2010
Änderung der Satzung für die Volkshochschule
Finanzielle Auswirkungen:
Einsparungen von Sitzungsgeldern im geringen Umfang
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 28.10.2009
Beschlussentwurf:
Die Satzung der VHS Erftstadt bleibt unverändert.
Begründung:
In der Ratssitzung vom 10.11.2009 wurde der TOP „Neubesetzungen im Volkshochschulbeirat“ in
die Sitzung des Fachausschusses verwiesen, weil der Fortbestand des VHS-Beirates
grundsätzlich in Frage gestellt wurde. Die Verwaltung wurde beauftragt, die evtl. erforderlichen
Satzungsänderungen vorzubereiten.
In der VHS-Satzung aus dem Jahr 1972 steht in § 6, dass der VHS-Beirat die VHS-Leistung
„unterstützt und berät“. In eben dieser Funktion hat sich der VHS-Beirat in den vergangenen 38
Jahren bewährt. Die Satzung sieht neben der Teilnehmer- und Dozentenversammlung mit dem
Beirat offenbar ganz bewusst ein weiteres Mitwirkungsgremium vor. Dies begründet sich in der
besonderen Struktur der VHS: anders als in allgemein bildenden Schulen gibt es für die VHS keine
Rahmenrichtlinien, keine fest beschäftigten Lehrkräfte, von Semester zu Semester wechselnde
Teilnehmende und eine Mischfinanzierung aus Teilnehmerentgelten, städtischem Zuschuss und
Landesmitteln. Während Dozenten- und Teilnehmer/innen ihre je besonderen eigenen Interessen
vertreten, sind die Beiratsmitglieder nur der in § 2 beschriebenen Aufgabe der VHS verpflichtet. In
§ 2(2) heißt es: „Die VHS trägt der gesellschaftlichen Pluralität Rechnung und ist konfessionell und
parteipolitisch unabhängig.“ In Entsprechung dazu wurde in der Satzung bestimmt, dass die
Beiratsmitglieeder von allen im Rat vertretenden Fraktionen entsandt werden (Pluralität), selbst
aber keine Ratsmitglieder sein dürfen (Unabhängigkeit). Die Erfahrung zeigt, dass die
Beiratsmitglieder zwar ihren politischen Sachverstand einbringen, zugleich aber darum bemüht
sind, parteiübergreifende Standpunkte zu erarbeiten, und dass sie sich zwar engagiert für eine
qualitative Weiterentwicklung der VHS einsetzen, dabei aber aufgrund ihres politischen
Sachverstandes keine illusionären Forderungen stellen. Die VHS hat die Bereitschaft der
Beiratsmitglieder, sich bei den dreimal im Jahr stattfindenden Zusammenkünften in die komplexen
Belange der VHS-Arbeit einzudenken und eine externe Sicht auf die Arbeit zu werfen, immer sehr
geschätzt.
Die Abschaffung des VHS-Beirates, zu der es aus Verwaltungssicht keinen Anlass gibt, würde
eine Änderung der Satzung erforderlich machen. Auch diese neue Satzung müsste auf jeden Fall
ein Mitwirkungsgremium vorsehen. In dem beiliegenden Entwurf ist ein Mitwirkungsgremium
vorgeschlagen, dem Kursleitende, Teilnehmende und sachkundige Bürger/innen angehören und
das Beschlüsse an den Kulturausschuss weiterleiten kann (s. § 8). Dozenten und Teilnehmende
bekämen dadurch ein stärkeres politisches Gewicht. In einer veränderten Satzung könnten auch
Neuerungen aufgenommen werden, die die VHS im Zuge ihrer Zertifizierung entwickelt hat, so die
allgemeine Teilnehmerbefragung, die sich in der Praxis als aussagekräftiger erwiesen hat als zu
häufige, offene Versammlungstermine (s. §7(4)). Schließlich könnte eine Aktualisierung der
Satzung Anlass sein, überholte Begrifflichkeiten sprachlich zu überarbeiten und
geschlechtsneutrale Formulierungen aufzunehmen.
(Dr. Rips)
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