Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
26.03.10, 07:18
Aktualisiert
26.03.10, 07:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Gegenüberstellung der alten und einer veränderten VHS-Satzung,
inhaltliche Veränderungen in Kursivschrift
Satzung für die Volkshochschule
der Stadt Erftstadt vom 10.04.1972
§1
Rechtsstatus
Die VHS ist eine rechtlich unselbständige
öffentliche Einrichtung der Stadt Erftstadt
§2
Aufgabe
(1) Die VHS hat die Aufgabe, Erwachsenen
und Heranwachsenden diejenigen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln,
die erforderlich sind, um sich unter den
gegenwärtigen und für die Zukunft zu
erwartenden Lebensbedingungen in allen
Bereichen einer Gesellschaft zurechtfinden
zu können. Dazu bietet die VHS Hilfen und
den institutionellen Rahmen für das Lernen,
für die Orientierung und Urteilsbildung und
für die Eigentätigkeit.
(2) Die VHS trägt der gesellschaftlichen
Pluralität Rechnung und ist konfessionell
und parteipolitisch unabhängig.
§3
Eingliederung in die Stadtverwaltung
Die VHS ist dem Kulturdezernenten
unterstellt.
Veränderte
VHS-Satzung
§1
Rechtsstatus
Die VHS ist eine rechtlich unselbständige
öffentliche Einrichtung der Stadt Erftstadt
§2
Aufgabe
(1) Die VHS hat die Aufgabe, Erwachsenen
und Heranwachsenden diejenigen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln,
die erforderlich sind, um sich unter den
gegenwärtigen und für die Zukunft zu
erwartenden Lebensbedingungen in allen
Bereichen einer Gesellschaft zurechtfinden
zu können. Dazu bietet die VHS Hilfen und
den institutionellen Rahmen für das Lernen,
für die Orientierung und Urteilsbildung und
für die Eigentätigkeit.
(2) Die VHS trägt der gesellschaftlichen
Pluralität Rechnung und ist konfessionell
und parteipolitisch unabhängig.
§3
Eingliederung in die Stadtverwaltung
Die VHS ist dem Kulturdezernenten
unterstellt.
§4
§4
Gewährleistung der freien Entfaltung der
Gewährleistung der freien Entfaltung der
VHS-Arbeit
VHS-Arbeit
Alle Beschlüsse und Anordnungen der für
die Arbeit der VHS zuständigen Organe, die
unmittelbar oder mittelbar die Arbeit der
VHS betreffen, müssen sich an der Aufgabe
orientieren, die der VHS als einer nicht
gruppengebundenen Einrichtung der
Alle Beschlüsse und Anordnungen der für
die Arbeit der VHS zuständigen Organe, die
unmittelbar oder mittelbar die Arbeit der
VHS betreffen, müssen sich an der Aufgabe
orientieren, die der VHS als einer nicht
gruppengebundenen Einrichtung der
Erwachsenenbildung gestellt ist (§2).
Erwachsenenbildung gestellt ist (§2).
§5
Leiter der VHS
§5
VHS-Leitung
(1) Die Stadt beruft nach Anhörung des
VHS-Beirats einen Leiter der VHS, der
hauptberuflich tätigt ist. Sein
Dienstverhältnis ist durch Dienstvertrag zu
regeln.
(1)Die Stadt beruft nach Anhörung des
Kulturausschusses eine/n VHS-Leiter/in,
der/die hauptberuflich tätig ist. Sein/ihr
Dienstverhältnis ist durch Dienstvertrag zu
regeln.
(2) Der Leiter der VHS ist zuständig für die
pädagogische und organisatorische Leitung
der VHS. Zu diesem Zweck sind ihm
insbesondere die folgenden Aufgaben
zugewiesen:
(2)Die VHS-Leitung ist zuständig für die
pädagogische und organisatorische Leitung
der VHS. Zu diesem Zweck sind ihm/ihr
insbesondere die folgenden Aufgaben
zugewiesen:
a) die Aufstellung des Arbeitsplanes;
a) die Aufstellung des
Veranstaltungsprogramms;
b) die Aufstellung des
Haushaltsvoranschlages;
c) die Auswahl und Verpflichtung der
Kursleiter und Referenten;
d) die Verfügung über die im Haushaltsplan
für die VHS bereitgestellten Mittel, im
Rahmen seiner durch Dienstanweisung
geregelten Befugnisse;
e) die Vereinbarung der Honorare für
Kursleiter und Referenten;
b) die Mittelanmeldung;
c) die Auswahl und Verpflichtung der
Kursleiter/innen und
Referenten/Referentinnen;
d) die Verfügung über die im Haushaltsplan
für die VHS bereitgestellten Mittel, im
Rahmen der durch Dienstanweisung
geregelten Befugnisse;
f) die Weiterbildung der VHS-Mitarbeiter;
e) die Vereinbarung der Honorare für
Kursleiter/innen und
Referenten/Referentinnen;
g) die Leitung der Arbeit der
Geschäftsstelle;
f) die Weiterbildung der VHSMitarbeiter/innen;
h) Aufstellung eines Jahresberichtes.
g) die Leitung der Arbeit der
Geschäftsstelle;
h) Aufstellung eines Jahresberichtes.
§6
Beirat
(1) Der VHS-Beirat unterstützt und berät
den Leiter der VHS.
(2) Der VHS-Beirat besteht aus 9
Mitgliedern, die durch ihre Persönlichkeit
die Gewähr bieten, daß § 2 Abs. 2 dieser
stattdessen §8 Mitwirkung
Satzung entsprochen wird. Er wird vom Rat
der Stadt auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Mitglieder des Rates und
Kursleiter der VHS sind nicht wählbar.
(3) Der VHS-Beirat wählt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden, der die Sitzungen
einberuft und leitet und einen Stellvertreter
des Vorsitzenden. Der
Hauptverwaltungsbeamte, der
Kulturdezernent, der Leiter der VHS und
zwei von den Dozenten gewählte Vertreter
sind berechtigt, mit beratender Stimme an
den Sitzungen teilzunehmen.
(4) Der Beirat soll mindestens dreimal
jährlich zusammentreten.
§7
Kursleiter, Referenten
(1) Die Kursleiter und die Referenten üben
ihre Tätigkeit an der VHS nebenberuflich
aus. Kursleiter erhalten jeweils für die
Dauer eines Arbeitsabschnittes der VHS,
Referenten für bestimmte Veranstaltungen
einen Lehrauftrag (Werkvertrag).
(2) Den Kursleitern und Referenten wird die
Freiheit der Lehre gewährleistet.
(3) Der VHS-Leiter soll in jedem Trimester
einmal die Versammlung der Kursleiter
einberufen. Die Versammlung berät den
Leiter der VHS in der Wahrnehmung seiner
Aufgaben gem. § 5 Abs. 2a), b) und f)
dieser Satzung; er kann entsprechende
Entschließungen auch an den VHS-Beirat
richten.
§8
Teilnehmer
(1) An den Veranstaltungen der VHS kann
teilnehmen, wer 16 Jahre alt ist. Der VHSLeiter kann für einzelne Veranstaltungen
ein höheres oder ein niedrigeres
Mindestalter festsetzen.
(2) Bei Kursen kann die Zulassung von
Teilnehmern vom Nachweis sachlich
gebotener Voraussetzungen abhängig
§6
Kursleiter/innen, Referenten/innen
(1) Die Kursleiter/innen und die
Referenten/Referentinnen üben ihre
Tätigkeit an der VHS frei- oder
nebenberuflich aus. Sie erhalten für das
jeweilige Semester und die vereinbarte
Veranstaltung einen Lehrauftrag
(Werkvertrag).
(2) Den Kursleitenden und
Referenten/Referentinnen wird die Freiheit
der Lehre gewährleistet.
(3) Die VHS-Leitung soll in jedem Semester
einmal die Versammlung der Kursleitenden
einberufen. Die Versammlung berät die
VHS-Leitung in der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben gem. § 5 Abs. 2a), b) und f)
dieser Satzung; die VHS-Leitung kann
entsprechende Entschließungen an den
Kulturauschuss richten.
§7
Teilnehmer/innen
(1) An den Veranstaltungen der VHS kann
teilnehmen, wer 16 Jahre oder älter ist. Die
VHS-Leitung kann für einzelne
Veranstaltungen ein höheres oder ein
niedrigeres Mindestalter festsetzen.
(2) Bei Kursen kann die Zulassung von
Teilnehmenden vom Nachweis sachlich
gebotener Voraussetzungen abhängig
gemacht werden. Die Durchführung einer
gemacht werden. Das Stattfinden eines
Kurses kann von einer
Mindestteilnehmerzahl abhängig gemacht
werden. Dies regelt der VHS-Leiter im
Einvernehmen mit dem jeweiligen
Kursleiter.
(3) Den Teilnehmern kann der regelmäßige
Besuch von VHS-Veranstaltungen auf
Antrag bescheinigt werden.
(4) Der VHS-Leiter soll jährlich mindestens
zweimal eine Versammlung der
Kursteilnehmer einberufen. Die
Versammlung kann Anregungen und Kritik
üben an der Gestaltung und Durchführung
des Programms; sie kann diese
Anregungen und Kritik auch an den VHSBeirat richten.
Bildungsveranstaltung kann von einer
Mindestteilnehmerzahl abhängig gemacht
werden. Dies regelt die VHS-Leitung im
Einvernehmen mit dem jeweiligen
Kursleitenden.
(3) Den Teilnehmenden kann der
regelmäßige Besuch von VHSVeranstaltungen auf Antrag bescheinigt
werden.
(4) Die VHS-Leitung führt alle zwei Jahre
eine allgemeine Teilnehmerbefragung
durch. Die Ergebnisse der Auswertung stellt
die VHS-Leitung dem Mitwirkungsgremium
vor.
§8
Mitwirkung
Die VHS-Leitung soll in jedem Semester
eine Versammlung einberufen, an der alle
Kursleitenden und Teilnehmenden sowie
sachkundige Bürger/innen teilnehmen
können. Letztere werden von allen im Rat
der Stadt vertretenen Parteien benannt.
§9
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft.
Die Versammlung berät die VHS-Leitung in
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gem. § 5
Abs. 2 a), b) und f) dieser Satzung,
Beschlüsse und Anregungen dieser
Versammlung kann die VHS-Leitung oder
ein von der Versammlung gewählter
Sprecher / eine von der Versammlung
gewählte Sprecherin an den
Kulturausschuss weiterleiten.
§9
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage der
Bekanntmachung in Kraft.