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Beschlussvorlage (VHS-Satzung 2010)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
26.03.10, 07:18
Aktualisiert
26.03.10, 07:18
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Inhalt der Datei

Gegenüberstellung der alten und einer veränderten VHS-Satzung, inhaltliche Veränderungen in Kursivschrift Satzung für die Volkshochschule der Stadt Erftstadt vom 10.04.1972 §1 Rechtsstatus Die VHS ist eine rechtlich unselbständige öffentliche Einrichtung der Stadt Erftstadt §2 Aufgabe (1) Die VHS hat die Aufgabe, Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu bietet die VHS Hilfen und den institutionellen Rahmen für das Lernen, für die Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit. (2) Die VHS trägt der gesellschaftlichen Pluralität Rechnung und ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig. §3 Eingliederung in die Stadtverwaltung Die VHS ist dem Kulturdezernenten unterstellt. Veränderte VHS-Satzung §1 Rechtsstatus Die VHS ist eine rechtlich unselbständige öffentliche Einrichtung der Stadt Erftstadt §2 Aufgabe (1) Die VHS hat die Aufgabe, Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu bietet die VHS Hilfen und den institutionellen Rahmen für das Lernen, für die Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit. (2) Die VHS trägt der gesellschaftlichen Pluralität Rechnung und ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig. §3 Eingliederung in die Stadtverwaltung Die VHS ist dem Kulturdezernenten unterstellt. §4 §4 Gewährleistung der freien Entfaltung der Gewährleistung der freien Entfaltung der VHS-Arbeit VHS-Arbeit Alle Beschlüsse und Anordnungen der für die Arbeit der VHS zuständigen Organe, die unmittelbar oder mittelbar die Arbeit der VHS betreffen, müssen sich an der Aufgabe orientieren, die der VHS als einer nicht gruppengebundenen Einrichtung der Alle Beschlüsse und Anordnungen der für die Arbeit der VHS zuständigen Organe, die unmittelbar oder mittelbar die Arbeit der VHS betreffen, müssen sich an der Aufgabe orientieren, die der VHS als einer nicht gruppengebundenen Einrichtung der Erwachsenenbildung gestellt ist (§2). Erwachsenenbildung gestellt ist (§2). §5 Leiter der VHS §5 VHS-Leitung (1) Die Stadt beruft nach Anhörung des VHS-Beirats einen Leiter der VHS, der hauptberuflich tätigt ist. Sein Dienstverhältnis ist durch Dienstvertrag zu regeln. (1)Die Stadt beruft nach Anhörung des Kulturausschusses eine/n VHS-Leiter/in, der/die hauptberuflich tätig ist. Sein/ihr Dienstverhältnis ist durch Dienstvertrag zu regeln. (2) Der Leiter der VHS ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der VHS. Zu diesem Zweck sind ihm insbesondere die folgenden Aufgaben zugewiesen: (2)Die VHS-Leitung ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der VHS. Zu diesem Zweck sind ihm/ihr insbesondere die folgenden Aufgaben zugewiesen: a) die Aufstellung des Arbeitsplanes; a) die Aufstellung des Veranstaltungsprogramms; b) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages; c) die Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter und Referenten; d) die Verfügung über die im Haushaltsplan für die VHS bereitgestellten Mittel, im Rahmen seiner durch Dienstanweisung geregelten Befugnisse; e) die Vereinbarung der Honorare für Kursleiter und Referenten; b) die Mittelanmeldung; c) die Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter/innen und Referenten/Referentinnen; d) die Verfügung über die im Haushaltsplan für die VHS bereitgestellten Mittel, im Rahmen der durch Dienstanweisung geregelten Befugnisse; f) die Weiterbildung der VHS-Mitarbeiter; e) die Vereinbarung der Honorare für Kursleiter/innen und Referenten/Referentinnen; g) die Leitung der Arbeit der Geschäftsstelle; f) die Weiterbildung der VHSMitarbeiter/innen; h) Aufstellung eines Jahresberichtes. g) die Leitung der Arbeit der Geschäftsstelle; h) Aufstellung eines Jahresberichtes. §6 Beirat (1) Der VHS-Beirat unterstützt und berät den Leiter der VHS. (2) Der VHS-Beirat besteht aus 9 Mitgliedern, die durch ihre Persönlichkeit die Gewähr bieten, daß § 2 Abs. 2 dieser stattdessen §8 Mitwirkung Satzung entsprochen wird. Er wird vom Rat der Stadt auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder des Rates und Kursleiter der VHS sind nicht wählbar. (3) Der VHS-Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzungen einberuft und leitet und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Hauptverwaltungsbeamte, der Kulturdezernent, der Leiter der VHS und zwei von den Dozenten gewählte Vertreter sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen. (4) Der Beirat soll mindestens dreimal jährlich zusammentreten. §7 Kursleiter, Referenten (1) Die Kursleiter und die Referenten üben ihre Tätigkeit an der VHS nebenberuflich aus. Kursleiter erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnittes der VHS, Referenten für bestimmte Veranstaltungen einen Lehrauftrag (Werkvertrag). (2) Den Kursleitern und Referenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet. (3) Der VHS-Leiter soll in jedem Trimester einmal die Versammlung der Kursleiter einberufen. Die Versammlung berät den Leiter der VHS in der Wahrnehmung seiner Aufgaben gem. § 5 Abs. 2a), b) und f) dieser Satzung; er kann entsprechende Entschließungen auch an den VHS-Beirat richten. §8 Teilnehmer (1) An den Veranstaltungen der VHS kann teilnehmen, wer 16 Jahre alt ist. Der VHSLeiter kann für einzelne Veranstaltungen ein höheres oder ein niedrigeres Mindestalter festsetzen. (2) Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig §6 Kursleiter/innen, Referenten/innen (1) Die Kursleiter/innen und die Referenten/Referentinnen üben ihre Tätigkeit an der VHS frei- oder nebenberuflich aus. Sie erhalten für das jeweilige Semester und die vereinbarte Veranstaltung einen Lehrauftrag (Werkvertrag). (2) Den Kursleitenden und Referenten/Referentinnen wird die Freiheit der Lehre gewährleistet. (3) Die VHS-Leitung soll in jedem Semester einmal die Versammlung der Kursleitenden einberufen. Die Versammlung berät die VHS-Leitung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gem. § 5 Abs. 2a), b) und f) dieser Satzung; die VHS-Leitung kann entsprechende Entschließungen an den Kulturauschuss richten. §7 Teilnehmer/innen (1) An den Veranstaltungen der VHS kann teilnehmen, wer 16 Jahre oder älter ist. Die VHS-Leitung kann für einzelne Veranstaltungen ein höheres oder ein niedrigeres Mindestalter festsetzen. (2) Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmenden vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Die Durchführung einer gemacht werden. Das Stattfinden eines Kurses kann von einer Mindestteilnehmerzahl abhängig gemacht werden. Dies regelt der VHS-Leiter im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kursleiter. (3) Den Teilnehmern kann der regelmäßige Besuch von VHS-Veranstaltungen auf Antrag bescheinigt werden. (4) Der VHS-Leiter soll jährlich mindestens zweimal eine Versammlung der Kursteilnehmer einberufen. Die Versammlung kann Anregungen und Kritik üben an der Gestaltung und Durchführung des Programms; sie kann diese Anregungen und Kritik auch an den VHSBeirat richten. Bildungsveranstaltung kann von einer Mindestteilnehmerzahl abhängig gemacht werden. Dies regelt die VHS-Leitung im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kursleitenden. (3) Den Teilnehmenden kann der regelmäßige Besuch von VHSVeranstaltungen auf Antrag bescheinigt werden. (4) Die VHS-Leitung führt alle zwei Jahre eine allgemeine Teilnehmerbefragung durch. Die Ergebnisse der Auswertung stellt die VHS-Leitung dem Mitwirkungsgremium vor. §8 Mitwirkung Die VHS-Leitung soll in jedem Semester eine Versammlung einberufen, an der alle Kursleitenden und Teilnehmenden sowie sachkundige Bürger/innen teilnehmen können. Letztere werden von allen im Rat der Stadt vertretenen Parteien benannt. §9 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Versammlung berät die VHS-Leitung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gem. § 5 Abs. 2 a), b) und f) dieser Satzung, Beschlüsse und Anregungen dieser Versammlung kann die VHS-Leitung oder ein von der Versammlung gewählter Sprecher / eine von der Versammlung gewählte Sprecherin an den Kulturausschuss weiterleiten. §9 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.