Daten
Kommune
Pulheim
Größe
100 kB
Datum
18.05.2011
Erstellt
09.05.11, 18:42
Aktualisiert
09.05.11, 18:42
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 36 A STOMMELN
1.ÄNDERUNG
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Dorfgebiet (MD)
1.1
Gemäß § 1 (9) BauNVO i.V. mit § 1 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass Sägewerke von der Zulässigkeit von
Betrieben zur Be- und Verarbeitung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß § 5 (2) Nr. 4 BauNVO ausgeschlossen sind. Sie sind auch nicht ausnahmsweise zulässig.
1.2
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 5 (3) in Verbindung mit § 4a (3) Nr. 2 im Dorfgebiet
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
2.
Höhe baulicher Anlagen
Gemäß § 16 (2) Nr. 4 BauNVO sind durch Planeintrag die Höhen baulicher Anlagen als absolute Werte über NHN
festgesetzt.
Dabei gilt für die mit TH 1 bezeichneten Werte als Traufhöhe der jeweils höchste Punkt der jeweiligen Gebäudeumfassungswände ohne Einbeziehung der Brüstungshöhe.
Für die mit TH 2 bezeichneten Werte gilt als Traufhöhe die Höhe der senkrechten Schnittebene des aufgehenden
Außenmauerwerkes mit der Außenkante der Dachhaut.
Bei festgesetzten maximalen Höhen (OK) bezieht sich der Wert auf den höchsten Punkt einer baulichen Anlage.
3.
Überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 23 (3) Satz 3 BauNVO i.V.m. § 23 (2) Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass die mit
gekennzeichnete Baugrenze durch Balkone im 1.OG um maximal 2.5 m überschritten werden darf.
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass innerhalb des mit
gekennzeichneten Abschnittes der Baugrenze diese für die Errichtung des vorgelagerten Treppenhaus- und Aufzugsturms um maximal 3.0m x 5.0m überschritten werden darf.
T5212.doc
1
4.
Stellplätze und Garagen
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den Flurstücken 108 und 109 Stellplätze nur auf den im
Bebauungsplan dafür festgesetzten Flächen zulässig sind.
5.
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Der innerhalb des Plangebietes festgesetzte, 4,0 m breite Pflanzstreifen ist mit Bäumen und Sträuchern gemäß den
beigefügten Pflanzlisten im 1,0 m x 1,5 m Verband zu bepflanzen.
Es sind mindestens 10 % Gehölze der Pflanzliste 1 einzumischen, der restliche Teil soll mit Sträuchern der Pflanzliste 2 bepflanzt werden.
Bei Ausfall von Gehölzen sind diese in der darauffolgenden Pflanzperiode mit Gehölzen der Pflanzliste 1 und 2 zu
ersetzen.
Pflanzliste 1 (Bäume 2.Ordnung; kleiner bleibende Baumarten)
Acer campestre
Carpinus betulus
Prunus avium
Prunus padus
Feldahorn
Hainbuche
Vogelkirsche
Traubenkirsche
Pflanzliste 2 (Sträucher)
Corylus avellana
Cornus sanguinea
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rhamnus catharticus
Rhamnus frangula
Rosa canina
Rosa rubiginosa
Salix aurita
Salix cinerea
Salix purpurea
Viburnum opulus
T5212.doc
Haselnuss
Roter Hartriegel
Gemeine Heckenkirsche
Schwarzdorn, Schlehe
Kreuzdorn
Faulbaum
Hundsrose
Weinrose
Ohrweide
Aschweide
Purpurweide
Gemeiner Schneeball
2
B.
Festsetzungen über die äußere Gestaltung gemäß § 86 BauNVO
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis zu einer Gesamtlänge von maximal ½ der jeweiligen Trauflänge
des Gebäudes zulässig.
Die Dachflächen der Dachaufbauten sind so auszubilden, dass ihr oberer Abschluss mindestens 1,00 m unterhalb
des Firstes des Hauptdaches einbindet.
Für die Bebauung entlang der Hauptstrasse ist auf der rückwärtigen Seite des Gebäudes als Dachform auch ein
Flachdach im unteren Bereich des Dachgeschosses zulässig. Dabei darf jedoch die Oberkante des Flächdaches
eine Höhe von maximal 62.30 m über NHN nicht überschreiten.
Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
1.
Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Köln-Weiler.
2.
Humose Böden
Der überwiegende Teil des Plangebietes (vgl. Übersicht 1:5000) weist humose Böden auf; bei einer Bebauung dieser
Flächen sind ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich.
3.
Ortskerngestaltungssatzung
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches der Ortskerngestaltungssatzung für den Ortsteil Stommeln.
Diese findet grundsätzlich Anwendung, sofern der Bebauungsplan keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Planungsamt
Pulheim, den 13.04.2011
T5212.doc
3