Daten
Kommune
Inden
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Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Amt für öffentl. Ordnung
Abt. III - Herr Richarz
29.06.2004
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
15.07.2004
TOP Ein Ja
Nein
485/2004
Ent Bemerkungen
Betrifft:
2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass;
hier: Antrag der WEGIA vom 22.06.2004
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass.
Begründung:
Die Werbegemeinschaft Inden/Altdorf (WEGIA) beantragt mit Schreiben vom 22.06.2004 einen
verkaufsoffenen Sonntag. An diesem Sonntag sollen die Einzelhandelsgeschäfte in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf geöffnet sein. Anlass soll das „Zentrumsfest“ sein,
welches am 26.09.2004 veranstaltet wird.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen hiergegen keine Bedenken.
Gemäß § 14 (1) Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Wird
hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils vorausgehenden
Sonnabenden ab 14.00 Uhr geschlossen werden. Diese Tage werden von den Landesregierungen
oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.
Nach § 14 (2) Satz 3 Ladenschlussgesetz darf der Zeitraum der Offenhaltung der Verkaufsstellen
fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und
soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
Bei der Veranstaltung „Zentrumsfest“ handelt es sich um einen Markt im Sinne des § 14 (1) Satz 1
Ladenschlussgesetz.
Gem. § 4 (1) Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-,
Immissions- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbrG) und Artikel I des Verzeichnisses
der Anlage zur ZustVO ArbrG sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage. Des weiteren sind die Bestimmungen der §§ 25 ff. des
Ordnungsbehördengesetzes maßgebend.