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Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
8,6 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Amt für öffentl. Ordnung Abt. III - Herr Richarz 29.06.2004 öffentlich Beratungsfolge Termin Rat 15.07.2004 TOP Ein Ja Nein 485/2004 Ent Bemerkungen Betrifft: 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass; hier: Antrag der WEGIA vom 22.06.2004 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass. Begründung: Die Werbegemeinschaft Inden/Altdorf (WEGIA) beantragt mit Schreiben vom 22.06.2004 einen verkaufsoffenen Sonntag. An diesem Sonntag sollen die Einzelhandelsgeschäfte in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf geöffnet sein. Anlass soll das „Zentrumsfest“ sein, welches am 26.09.2004 veranstaltet wird. Aus Sicht der Verwaltung bestehen hiergegen keine Bedenken. Gemäß § 14 (1) Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils vorausgehenden Sonnabenden ab 14.00 Uhr geschlossen werden. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. Nach § 14 (2) Satz 3 Ladenschlussgesetz darf der Zeitraum der Offenhaltung der Verkaufsstellen fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Bei der Veranstaltung „Zentrumsfest“ handelt es sich um einen Markt im Sinne des § 14 (1) Satz 1 Ladenschlussgesetz. Gem. § 4 (1) Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbrG) und Artikel I des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVO ArbrG sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage. Des weiteren sind die Bestimmungen der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes maßgebend.