Daten
Kommune
Pulheim
Größe
94 kB
Datum
07.06.2011
Erstellt
09.05.11, 18:42
Aktualisiert
09.05.11, 18:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim FNP Teiländerung 16.4
Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
1
Nr.
Behörde /TÖB
Schreiben vom
Inhalt der Stellungnahme
T8
Stadt Frechen
06.10.2009
Die bestehenden Wegeverbindungen in Ost-West-Richtung siehe Rhein-Erft-Kreis (T 9 fBÖ)
und der Nord-Süd-verlaufende Weg mit Anschluss an die
Unterführung unter der Bahnlinie sind unverändert zu erhalten, da sie für die Fuß- und Radwegeverbindung von
Frechen in die Umgebung und nach Köln wesentliche Bedeutung besitzen.
Rhein-Erft-Kreis
07.10.2009
:Lage des Plangebiets im Bereich des Landschaftsplanes 7,
der für das Plangebiet die „Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ als Ziel formuliert.
fBÖ
T9
fBÖ
Stellungnahme der Verwaltung
Im November 2010 hat ein Gespräch mit dem Erftkreis und
der Landwirtschaftskammer bei der Bezirksregierung in Köln
stattgefunden. Dort wurde vereinbart, dass die Planung im
Hinblick auf die Bodenbewegungen und die Bepflanzung
nochmals überarbeitet werden muss. Das Ergebnis dieser
Schutz der Lößböden mit regional hoher Fruchtbarkeit im Überarbeitung wurde dem Erftkreis Ende Dezember in
Plangebiet vor Zerstörung, Verlust der Bonität z.B. durch Be- Bergheim vorgestellt. Die Erdbewegungen umfassen nun
bauung, Abgrabung, Umschichtung
unter Sicherheitsaspekten nur noch das absolut notwendige
Minimum. Dies wurde beispielhaft anhand von Geländeschnitten dargestellt und vom Erftkreis akzeptiert. Die bereits zuvor reduzierten Anpflanzungen wurden auf Wunsch
des Erftkreises wegen der Einsehbarkeit nochmals verringert. Das nun im Süden dargestellte Feldgehölz wurde auf
Wunsch des Erftkreises eingeplant. Gleichfalls wurde die
Baumreihe auf dem Dezember-Termin in Abstimmung mit
dem Kreis in die Planung aufgenommen.
Notwendige Prüfung, ob artenschutzrechtliche Belange dem
Vorhaben entgegenstehen (streng geschützte Arten und europäisch geschützte Arten); betroffen seien möglicherweise
der Feldhamster oder Bodenbrüter wie Kiebitz, Feldlerche,
Grauammer, Rebhuhn etc).
2010 wurden entsprechende Kartierungen durchgeführt und
eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Die Protokolle der artenschutzrechtlichen Prüfung zeigen, dass für die
relevanten geprüften Arten keine der in § 44 (1) BNatSchG
aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden. Unter Beachtung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung stehen der Planung somit keine artenschutzrechtlichen Belange entgegen.
Stadt Pulheim FNP Teiländerung 16.4
Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Nr.
T 10
Behörde /TÖB
NABU
Schreiben vom
02.10.2009
2
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Das Plangebiet liegt im interkommunal abgestimmten Konzept von Regio-Grün Rhein-Erft. Die Nutzung des Plangebiets als Teil des Regionalen Grünzugs für die Allgemeinheit
muss sicher gestellt bleiben im Hinblick auf die Zugänglichkeit des Wegenetzes und der Einsehbarkeit des Geländes
Im Plangebiet selbst gibt es keine Wege. Die Wege, die das
Gebiet an allen vier Seiten begrenzen, werden unverändert
erhalten und bleiben uneingeschränkt nutzbar. Das gilt auch
für den Weg, der GolfCity I und II trennt, und der durch die
Unterführung unter der Bahnlinie besonders wichtig ist. Es
wird also nicht über den Weg gespielt. Die Einsehbarkeit des
Plangebietes selbst wird durch die reduzierten Anpflanzungen weitestgehend gewährleistet.
----Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß dem obenstehenden Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen.
Der Verlust an Freiraum solle stärker berücksichtigt werden.
Das Plangebiet ist als Ackerfläche „nur“ Teil der gesamten
Landschaft, ohne dass es selbst nutzbar gewesen wäre. Mit
der Umsetzung der Planung wird es nach der Umgestaltung
auch weiterhin seine Freiraumfunktion behalten, wenn auch
mit anderer Anmutung. Zusätzlich steht es, allerdings nur
den Golfspielern, auch selbst zur Erholung zur Verfügung.
Wegen der Art der Planung (Grünflächen, Wasser-, Pflanzund Wiesenflächen) kann von einem Verlust an Freiraum
nicht gesprochen werden.
Die Qualität des Bodens und seiner Fruchtbarkeit verpflichte
zu seiner Erhaltung.
Der Wert des Bodens wird bei der Planung angemessen berücksichtigt, indem die Modellierungen minimiert wurden und
durch eine ausgeglichene Massenbilanz dafür gesorgt wird,
dass weder Boden abgefahren noch von woanders Boden
zugefahren werden muss. Da die Fläche weder bebaut noch
der Boden auf andere Weise unbrauchbar gemacht würde,
kann sie grundsätzlich irgendwann einmal auch wieder für
die Landwirtschaft genutzt werden.
fBÖ
Stadt Pulheim FNP Teiländerung 16.4
Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Nr.
Behörde /TÖB
Schreiben vom
3
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Es wird auf die Verpflichtung zum „landwirtschaftlichen“
Ausgleich verwiesen.
Im damaligen Schreiben der Bezirksregierung wird von der
Notwendigkeit des landschaftlichen Ausgleichs gesprochen, nicht vom Ausgleich für die Landwirtschaft.
Auch städtisches Grün kostet Geld.
Da es sich bei der Planung nicht um ein städtisches Projekt
handelt, belastet es den städtischen Haushalt nicht. Das finanzielle Risiko, das bei jeder Investition bestehen kann,
liegt nicht bei der Stadt Pulheim.
Es gehe darum, ökologische und klimabedingte Belastungen Von einer Intensivierung ökologischer und klimabedingter
nicht noch durch „Hausgemachtes“ zu intensivieren.
Probleme kann nach hiesigem Verständnis nicht gesprochen
werden, da die Planung letztlich auf Nachfrage und das Interesse aus der Region zurückgeht. Vor diesem Hintergrund
ist es viel sinnvoller, diesen Bedarf vor Ort durch die Planung
zu befriedigen als z.B. durch weiter entfernte Angebote, die
längere Fahrstrecken und entsprechende Verkehrsbelastungen nach sich ziehen. Die beim Bau des Golfplatzes unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft werden innerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Der Kompensationsbedarf wird nicht nur vollständig erfüllt, es entsteht nach der
Bilanz sogar ein leichtes „Plus“.
----Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß dem obenstehenden Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
T 11
fBÖ
LWK NRW
12.10.2009
Die Fläche mit guter bis sehr guter Bodenqualität wird der Die Fläche wird derzeit von einem Landwirt bewirtschaftet,
Landwirtschaft entzogen und das Vorhaben wird daher ab- für den sich mit etwa 1.000 ha bewirtschafteter Fläche der
gelehnt.
Verlust von ca. 1,5 % relativiert und der das Plangebiet nicht
zur Nahrungsmittel-, sondern zur Biomasseproduktion nutzt.
Stadt Pulheim FNP Teiländerung 16.4
Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Nr.
T 13
fBÖ
Behörde /TÖB
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
Schreiben vom
15.10.2009
4
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Realisierung erforderliche Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des
Plangebietes vorgesehen werden sollten, damit nicht noch
weitere Flächen durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb
des eigentlichen Plangebietes benötigt würden.
Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen können vollständig
innerhalb des Plangebietes realisiert werden, weiterer Flächenbedarf hierfür besteht also nicht.
----Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß dem obenstehenden Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
Es solle eine Untersuchung mit der Anlage von Suchschnitten durchgeführt werden, da im Plangebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit Reste eines römischen Landgutes erhalten
sind. Möglicherweise sind darüber hinaus weitere römische
Befunde im Zusammenhang mit der „Via Belgica“ zu erwarten, die südlich des Planungsgebietes von Köln nach Boulogne-sur-Mer verläuft. Gegebenenfalls reicht eine bandkeramische Siedlung aus dem Gebiet der benachbarten
GolfCity Pulheim I bis ins Planungsgebiet hinein.
Auf Grundlage der Stellungnahme des LVR wurden seitens
des Vorhabenträgers Angebote zur Untersuchung des Untergrundes in Absprache mit dem LVR eingeholt. Dabei
zeigte sich, dass die Untersuchungen aufgrund der Größe
des Gebietes und des nicht sicher prognostizierbaren Gesamtaufwandes ein unkalkulierbares finanzielles und zeitliches Risiko dargestellt hätten.
Von daher wurde in Abstimmung mit dem LVR das planerische Konzept insoweit abgeändert, dass ein Teilbereich im
Süden des Plangebietes („Schutzbereich der Via Belgica“)
von jeder Bodenbewegung ausgenommen wurde. Im mittleren Bereich des Plangebietes, einer natürlichen Senke, mit
einem vor langer Zeit verfüllten Bachlauf, ist nach der archäologischen Prognose des LVR nicht mit Funden zu rechnen. In dieser Teilfläche kann tiefer abgegraben werden. In
den restlichen Flächen des Plangebietes sind Abgrabungen
nur bis 30 cm und Modellierungen mit Aufschüttungen möglich. Die Umsetzung der Abstimmungsergebnisse ergab den
aktuellen Entwurf.
Für die Verlegung von Leitungen (Beregnungsanlage) wurde
eine archäologische Überwachung in der Bauzeit vereinbart,
da es sich um lokal geringfügige Eingriffe handelt, die keine
Vorab-Untersuchungen erforderlich machen.
Stadt Pulheim FNP Teiländerung 16.4
Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Nr.
Behörde /TÖB
Schreiben vom
Inhalt der Stellungnahme
5
Stellungnahme der Verwaltung
Es ist davon auszugehen, dass der LVR im Rahmen der
Beteiligung nach § 4 (2) BauGB dem Bebauungsplan in der
vorgelegten Form zustimmen wird.
----Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß dem obenstehenden Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen.