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Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden-Tagebaugebiet Inden-)

Daten

Kommune
Inden
Größe
15 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden-Tagebaugebiet Inden-) Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden-Tagebaugebiet Inden-) Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden-Tagebaugebiet Inden-) Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden-Tagebaugebiet Inden-)

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 461/2004 Datum Bauverwaltungsamt 23.04.2004 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 17.06.2004 Rat 15.07.2004 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden-Tagebaugebiet IndenBeschlussentwurf: Der von der Firma RWE Power AG beantragten Wegeeinziehung wird zugestimmt. Gleichzeitig wird die als Anlage beigefügte Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden – Rezess J 21/1926 – beschlossen. Begründung: Die Firma RWE Power AG teilt mit Schreiben vom 16.02.2004 mit, dass im Zeitraum 01.11.2004 bis 31.10.2005 weitere Wirtschaftswege bergbaulich in Anspruch genommen werden müssen. Sie beantragt deshalb die Einziehung folgender Wirtschaftswege: Gemarkung Flur Flurstück einzuziehende Fläche Inden Inden Inden Inden Inden Inden 3 3 6 7 8 8 317 580 343 356 625 627 0,0373 ha 0,0567 ha 0,0073 ha 0,2662 ha 0,0054 ha 0,0280 ha Die zu entwidmenden Wirtschaftswege sind im Rezess des Gemeindebezirks Inden – Rezess J 21/1926 – als öffentliche Wege aufgeführt. Dieser Rezess hat für die Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse getroffen sind, die Wirkung einer Gemeindesatzung. Nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens können diese Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde in Form einer Satzung aufgehoben werden. Vorlage: 461/2004 Seite - 2 - Die zu entwidmenden Wirtschaftswege liegen im Bereich des für verbindlich erklärten Tagebaugebietes Inden. Die vor der Wegeeinziehung notwendige Beteiligung der Landwirtschaftskammer RheinlandKreisstelle Düren – und des Ortslandwirten Josef Wirtz, Schlichstraße 17, Inden-Schophoven ist zwischenzeitlich erfolgt. Bedenken gegen die geplanten Wegeeinziehungen wurden nicht geltend gemacht. Die Firma RWE Power AG sichert schriftlich zu, dass den Anliegern ermöglicht wird, die Wege bis zu ihrer betrieblichen Inanspruchnahme zu benutzen. Außerdem wird gewährleistet, dass die anliegenden Grundstücke für die Dauer der landwirtschaftlichen Nutzung eine ordnungsgemäße Zufahrt behalten. Ein Lageplan, indem die zu entwidmenden Wirtschaftswege kenntlich gemacht sind, kann in der Bauverwaltung eingesehen werden. Vorlage: 461/2004 Seite - 3 - Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden – Rezess J 21/1926 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254), in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GV NRW S. 134) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 15.07.2004 folgende Satzung beschlossen: §1 Gegenstand der Satzung Folgende im Rezess in der Zusammenlegungssache von Grundstücken des Gemeindebezirks Inden - Rezess J 21/1926 – aufgeführte Wirtschaftswege werden bedingt durch das Fortschreiten des Tagebaus Inden formal ihrer Zweckbestimmung entzogen: Gemarkung Flur Flurstück einzuziehende Fläche Inden Inden Inden Inden Inden Inden 3 3 6 7 8 8 317 580 343 356 625 627 0,0373 ha 0,0567 ha 0,0073 ha 0,2662 ha 0,0054 ha 0,0280 ha §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachung: Vorlage: 461/2004 Seite - 4 - Die vorstehende Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden – Rezess J 21/1926, die der Rat der Gemeinde Inden am 15.07.2004 beschlossen und der Landrat des Kreises Düren – Kommunalaufsicht mit Verfügung vom genehmigt hat, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) die vorgeschriebene Genehmigung fehlt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den Halfenberg