Daten
Kommune
Inden
Größe
15 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
461/2004
Datum
Bauverwaltungsamt
23.04.2004
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
17.06.2004
Rat
15.07.2004
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden-Tagebaugebiet IndenBeschlussentwurf:
Der von der Firma RWE Power AG beantragten Wegeeinziehung wird zugestimmt. Gleichzeitig
wird die als Anlage beigefügte Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der
Gemarkung Inden – Rezess J 21/1926 – beschlossen.
Begründung:
Die Firma RWE Power AG teilt mit Schreiben vom 16.02.2004 mit, dass im Zeitraum 01.11.2004
bis 31.10.2005 weitere Wirtschaftswege bergbaulich in Anspruch genommen werden müssen.
Sie beantragt deshalb die Einziehung folgender Wirtschaftswege:
Gemarkung
Flur
Flurstück
einzuziehende Fläche
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
3
3
6
7
8
8
317
580
343
356
625
627
0,0373 ha
0,0567 ha
0,0073 ha
0,2662 ha
0,0054 ha
0,0280 ha
Die zu entwidmenden Wirtschaftswege sind im Rezess des Gemeindebezirks Inden
– Rezess J 21/1926 – als öffentliche Wege aufgeführt. Dieser Rezess hat für die Festsetzungen, die
im gemeinschaftlichen Interesse getroffen sind, die Wirkung einer Gemeindesatzung.
Nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens können diese Festsetzungen mit Zustimmung
der Gemeindeaufsichtsbehörde in Form einer Satzung aufgehoben werden.
Vorlage: 461/2004
Seite - 2 -
Die zu entwidmenden Wirtschaftswege liegen im Bereich des für verbindlich erklärten
Tagebaugebietes Inden.
Die vor der Wegeeinziehung notwendige Beteiligung der Landwirtschaftskammer RheinlandKreisstelle Düren – und des Ortslandwirten Josef Wirtz, Schlichstraße 17, Inden-Schophoven ist
zwischenzeitlich erfolgt.
Bedenken gegen die geplanten Wegeeinziehungen wurden nicht geltend gemacht.
Die Firma RWE Power AG sichert schriftlich zu, dass den Anliegern ermöglicht wird, die Wege bis
zu ihrer betrieblichen Inanspruchnahme zu benutzen. Außerdem wird gewährleistet, dass die
anliegenden Grundstücke für die Dauer der landwirtschaftlichen Nutzung eine ordnungsgemäße
Zufahrt behalten.
Ein Lageplan, indem die zu entwidmenden Wirtschaftswege kenntlich gemacht sind, kann in der
Bauverwaltung eingesehen werden.
Vorlage: 461/2004
Seite - 3 -
Satzung
über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden – Rezess J 21/1926
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254), in Verbindung mit § 2 des Gesetzes
über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten
vom 09.04.1956 (GV NRW S. 134) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am
15.07.2004 folgende Satzung beschlossen:
§1
Gegenstand der Satzung
Folgende im Rezess in der Zusammenlegungssache von Grundstücken des Gemeindebezirks Inden
- Rezess J 21/1926 – aufgeführte Wirtschaftswege werden bedingt durch das Fortschreiten des
Tagebaus Inden formal ihrer Zweckbestimmung entzogen:
Gemarkung
Flur
Flurstück
einzuziehende Fläche
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
3
3
6
7
8
8
317
580
343
356
625
627
0,0373 ha
0,0567 ha
0,0073 ha
0,2662 ha
0,0054 ha
0,0280 ha
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachung:
Vorlage: 461/2004
Seite - 4 -
Die vorstehende Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden –
Rezess J 21/1926, die der Rat der Gemeinde Inden am 15.07.2004 beschlossen und der Landrat des
Kreises Düren – Kommunalaufsicht mit Verfügung vom genehmigt hat, wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den
Halfenberg