Daten
Kommune
Inden
Größe
9,6 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
484/2004 vom 29.06.2004
Dringlichkeitsbeschluss
gem. § 60 GO NW
Anwesend sind:
Bürgermeister Manfred Halfenberg
Ratsmitglied Erhard Arens, CDU
Beratungsfolge
Termin
Rat
15.07.2004
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass;
hier: Antrag der WEGIA Inden/Altdorf
Beschluss:
1) Im Wege der Dringlichkeit wird die 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass beschlossen.
2) Der Rat bestätigt die Dringlichkeitsentscheidung.
Begründung:
Die WEGIA Inden/Altdorf beantragt anlässlich des Feuerwehrfestes am 04.07.2004 einen
verkaufsoffenen Sonntag.
An diesem Sonntag sollen die Einzelhandelsgeschäfte in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für
den Verkauf geöffnet sein.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen hiergegen keine Bedenken.
Gem. § 14 (1) Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils
vorausgehenden Sonnabenden ab 14.00 Uhr geschlossen werden. Diese Tage werden von den
Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.
Nach § 14 (2) Satz 3 Ladenschlussgesetz darf der Zeitraum der Offenhaltung der Verkaufsstellen
fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und
soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
Gem. § 4 (1) Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-,
Immissions- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbrG) und Artikel 1 des Verzeichnisses
Vorlage: 484/2004 vom 29.06.2004
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der Anlage zur ZustVO ArbrG sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage.
Des weiteren sind die Bestimmungen der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes maßgebend.
Da die Veranstaltung bereits am 04.07.2004 stattfindet und die nächste Ratssitzung erst am
15.07.2004 terminiert ist, soll im Wege der Dringlichkeitsentscheidung die 1. Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass beschlossen werden.
Halfenberg
Bürgermeister
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CDU-Ratsmitglied