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Beschlussvorlage (Bauvorhaben - Bauvoranfrage für die Errichtung von Garagen in der Gemarkung Schophoven, Flur 10, Flurstücke 129 und 103/40, Schlichstraße 3 und 5 - Erteilung des Einvernehmens)

Daten

Kommune
Inden
Größe
8,6 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Beschlussvorlage (Bauvorhaben
- Bauvoranfrage für die Errichtung von Garagen in der Gemarkung Schophoven, Flur 10, Flurstücke 129 und   103/40, Schlichstraße 3 und 5
   - Erteilung des Einvernehmens)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Planungsamt IV/RD 15.11.2004 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 18.11.2004 TOP Ein Ja Nein 43/2004 Ent Bemerkungen Betrifft: Bauvorhaben - Bauvoranfrage für die Errichtung von Garagen in der Gemarkung Schophoven, Flur 10, Flurstücke 129 und 103/40, Schlichstraße 3 und 5 - Erteilung des Einvernehmens Beschlussentwurf: Das Einvernehmen der Gemeinde Inden zur Errichtung von Garagen in der Gemarkung Schophoven, Flur 10, Flurstücke 129 und 103/40, Schlichstraße 3 und 5, wird erteilt. Begründung: Der Gemeinde Inden ist ein Antrag auf Errichtung von Garagen im rückwärtigen Teil der oben angeführten Grundstücke gestellt worden (siehe Anlage). Die Grundstücke liegen an der Schlichstraße in Schophoven und grenzen mit ihrer hinteren Grundstücksgrenze an einen Feldweg. Das Einvernehmen der Gemeinde Inden ist zur planungsrechtlichen Zulässigkeit abzugeben. Zur Beurteilung dient u.a. die Satzung der Gemeinde Inden zur Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gem. § 34 BauGB unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen. Gem. dieser Satzung liegen die betroffenen Flächen außerhalb der geschlossenen Ortslage. Somit ist dieses Bauvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen. Im Einzelfall können sogenannte „nichtprivilegierte“ Vorhaben (zu diesen gehören Garagen) im Außenbereich zugelassen werden, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Gem. der Rechtsprechung ist dies insbesondere möglich, wenn sich dieses Vorhaben auf ein zulässiges Bauvorhaben innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 34 BauGB) bezieht. Dieses ist bei der Errichtung der Garagen der Fall. Des Weiteren ist die Erschließung über den vorhandenen Feldweg gesichert. Eine Beeinträchtigung weiterer öffentlicher Belange liegt ebenfalls nicht vor. Aus diesen Gründen kann das Einvernehmen zur Errichtung dieser Garagen erteilt werden. Im Vorlagebericht der Gemeinde Inden zu diesem Bauvorhaben wird im Übrigen darauf verwiesen, dass ein Anspruch auf verbesserten Ausbau des vorhandenen Feldweges mit Errichtung der Garagen nicht besteht.