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Beschlussvorlage (Aktualisierung der Gebührensätze)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
26.03.10, 07:18
Aktualisiert
26.03.10, 07:18
Beschlussvorlage (Aktualisierung der Gebührensätze) Beschlussvorlage (Aktualisierung der Gebührensätze)

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Inhalt der Datei

Anlage zu V 32/2009 Auf der Grundlage der Änderung der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NRW, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Erftstadt vom ……………. eine neue Verwaltungsgebührenordnung erlassen. Hierdurch ist auch eine Anpassung der Gebührensätze in der noch in der politischen Beratung befindlichen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Erftstadt erforderlich geworden. Anlage 1 der Satzung erhält demnach folgende aktualisierte Fassung: Anlage 1 Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Brandschauen in der Stadt Erftstadt vom ..... 1. Durchführung einer Brandschau oder Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung. 1.1 Je angefangene ½ Stunde pauschal 2. Vorbereitung und / oder Nachbereitung der Brandschau oder Nachschau entsprechend dem Arbeitsaufwand. 2.1 Je angefangene ½ Stunde pauschal 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 22,00 € 22,00 € Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1. 4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) 4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme je angefangene ½ Stunde 22,00 € Erstellung eines Brandschutzgutachtens je angefangene ½ Stunde 22,00 € Erstellung eines Brandschutzkonzeptes je angefangene ½ Stunde 22,00 € 4.2 4.3 5. Sonstige Leistungen, die unter den Nummern 1 – 4 nicht erfasst sind (z.B. Feuerwehreinsatzpläne, Brandschutzordnungen, Brandschutzunterweisungen, umfangreiche Beratungen vor Ort/telefonisch usw.) je angefangene ½ Stunde pauschal 6. 7. 22,00 € Alle Überprüfungen, Kontrollen, Abnahmen und alle aufgrund von Mängeln erforderlichen Wiederholungsabnahmen sind kostenpflichtig und werden dem Antragsteller gemäß Punkt 5 dieser Anlage in Rechnung gestellt. Materialkosten werden nach Aufwand berechnet.