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Beschlussvorlage (Satzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
419 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
26.03.10, 07:18
Aktualisiert
26.03.10, 07:18

Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau sonstige brandschutztechnische und Leistungen in der Stadt Erftstadt vom Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 24.03.2009 aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.Februar 1998 (GV NW S. 122), der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S. 245) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.0ktober 1969 (GV NW S. 712) jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen: - §1 Zweck der Brandschau (1) Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. §2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a} zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1 dieser Satzung einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an den Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau), c) im Bereich des vorbeugenden Baugenehmigungsverfahrens, und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind. §3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zu der Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteile der Satzung. §4 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. §5 Zeitliche Folge der Brandschau (1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den von entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Stadt Erftstadt unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. §6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner Nutzungsberechtigte bei Brandschauen ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gem. § 8 Abs. 1 Buchstabe c) dieser Satzung beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. (2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. §7 Entstehung, (1) Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist 4 Wochen nach Ausfertigung zu entrichten. (2) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interessens gerechtfertigt ist. (3) Für die Brandschau gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) in brandschaupflichtigen Gebäuden und Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, deren Betrieb im städtischen Interesse liegt, werden keine Gebühren erhoben. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Bekannbnachunasanordnunq Vorstehende Neufassung der Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablaufeines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der BOrgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenOber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den Emst-Dieter Bösche Bürgermeister Anlage 1 Gebührentarif zur Satzung über die Erhebungvon Gebührenfür die Brandschauenin der Stadt Erftstadt vom ..... 1. Durchführung einer Brandschau Amtshandlung. oder Nachschau am Objekt nach Dauer der 1.1 Je angefangene Stunde pauschal 33,00 € 1.2 Nachschau je angefangene % Stunde pauschal 16,50 € 2. Vorbereitung und I oder Nachbereitung der Brandschau oder Nachschau entsprechend dem Arbeitsaufwand. 2.1 Je angefangene halbe Stunde pauschal 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im 16,50 € Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1. 4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe 4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme je angefangene % Stunde 16,50 € Erstellung eines Brandschutzgutachtens je angefangene % Stunde 16,50 € Erstellung eines Brandschutzkonzeptes je angefangene % Stunde 16,50 € 4.2 4.3 5. c) Sonstige Leistungen, die unter den Nummern 1 - 4 nicht erfasst sind (z.B. Feuerwehreinsatzpläne, Brandschutzordnungen, Brandschutzunterweisungen, umfangreiche Beratungen vor Ort/telefonisch usw.) je angefangene % Stunde pauschal 16,50 € 6. Alle Überprüfungen, Kontrollen, Abnahmen und alle aufgrund von Mängeln erforderlichen Wiederholungsabnahmen sind kostenpflichtig und werden dem Antragsteller gemäß Punkt 5 dieser Anlage in Rechnung gestelll 7. Materialkosten werden nach Aufwand berechnet. Anlage 2 Aufstellung der brandschaupflichtigen Objekte Objekte Kennziffer Pflege und Betreuungsobjekte 001 Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) 002 Altenwohnheime mit mehr als 12 Betten 003 Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen ab 5 Personen 004 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei nur tagsüber Untergebrachten 005 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei Halboder Ganztagsbetreuung einschI. Übernachtungen in den Einrichtungen 006 Kindergärten, -tagesstätten ,-horte Obernachtungsobjekte 007 Beherbergungsbetriebe ab 12 Gästebetten nach Beherbergungsstätten VO (BeVO) 008 Obdachlosenunterkünfte 009 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber) 010 Campingplätze (Campingplatzverordnung 011 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen 012 Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen) 013 Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z.B. Sporthallen) 014 Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5000 Personen) - CpIVO) (ab 100 Personen) Kennziffer Objekte Versammlungsobjekte nach Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) 015 Schank-/Speisewirtschaften (ab 200 Plätze) 016 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen (ab 50 Personen) 017 Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden (ab 40 Personen) 018 Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach jedoch nicht ebenerdig (ab 40 Personen) 019 Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Räumen ab 1000 qm genutzten Gebäuden, Unterrich1sobjekte 020 Schulen nach Bauaufsichtlichen Schulrichtlinien (BASchuIR) 021 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Ausbildungsstätten für die die BASchulR nicht gelten 022 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden 023 Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) Hochhausobjekte 024 Hochhäuser nach Hochhausverordnung (HochhVO) Verkaufsobjekte 025 Verkaufsstätten nach Verordnung über den Bau und den Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO-) Kennziffer Objekte 026 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2000 qm Verkaufsfläche 027 Verkaufsstätten, für die die VKVO nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1000 qm Verkaufsfläche 028 Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500qm Verkaufsfläche Verwaltungsobjekte 029 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3000 qm Nutzfläche 030 Verwaltungsgebäude in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als 1000 qm Nutzfläche Ausstellungsobjekte 031 Museen 032 Messegebäude Garagen 033 Großgaragen nach Garagenverordnung (GarVO) 034 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 500 qm Gewerbeobjekte 035 Betriebe zur Herst., Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm 036 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1600 qm Objekte Kennziffer 037 Betriebe zur Herst., Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend nicht brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1600 qm 038 vor, jedoch nicht ebenerdig wie Betriebe Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm 039 Betriebe zur Herst., Bearbeitung und Umgang von/mit über-wiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der Flüssigkeiten brennbare Verordnung über (DruckbehälterVO)/Chemi(VbF)/Druckbehälterverordnung kaliengesetz (ChemikalienG)/Sprengstoffgesetz (SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für (StAfA) bzw. Staatliches Umweltamt (StUA) Arbeitsschutz genehmigt wurden 040 Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgräße von mehr als 200 qm 041 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF (DruckbehälterVO/ChemikalienG/SprengstoffG mit besonderen Brandchutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden 042 Gebäude zur Lagerung überwiegend nicht brennbarer Stoffe mit mehr als 3200 qm Lagerfläche 043 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1600 qm Lagerfläche 044 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1600 qm Lagerfläche 045 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 qm Lagerfläche 046 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5000 qm Lagerfläche 047 Hochregallager mit einer Sonderobjekte 048 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 049 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2000 qm oder nicht ausreichender Löschwasserversorgung Kennziffer Objekte 050 Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung) 051 Unterirdische Verkehrsanlagen 052 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO) 053 Hotel- und Gaststättenschiffe 054 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen 055 Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm Verkaufsfläche Ist ein in dieser Auflistung nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen nach Anlage 1, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet.