Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
419 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
26.03.10, 07:18
Aktualisiert
26.03.10, 07:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau
sonstige brandschutztechnische
und
Leistungen in der Stadt Erftstadt vom
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 24.03.2009 aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1
und 2 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung vom 10.Februar 1998 (GV NW S. 122), der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NW S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S. 245) und der §§ 4 und 5 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.0ktober 1969 (GV NW S.
712)
jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung
beschlossen:
-
§1
Zweck der Brandschau
(1)
Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in
erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes
oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet
sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung
brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die
der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei
einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von
Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§2
Gebührenpflichtige
Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a} zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1 dieser Satzung einschließlich deren
Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau
zuständige Dienststelle an den Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei
zugleich eine Brandschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
c) im
Bereich
des
vorbeugenden
Baugenehmigungsverfahrens,
und
abwehrenden
Brandschutzes
außerhalb
des
die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der
Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines
Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind.
(2)
Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur
Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an
der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau
tätig geworden sind.
§3
Gebührenmaßstab
(1)
Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig
eingesetzten Kräfte bemessen. Zu der Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch
genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und
Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt.
(2)
Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten
Bestimmungen und Sätzen unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte. Die
Anlagen sind Bestandteile der Satzung.
§4
Auslagenersatz
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu
ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§5
Zeitliche Folge der Brandschau
(1)
Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand
Sonderverordnungen
oder
baurechtlichen
Anordnungen
sind,
nach
den
von
entsprechenden
baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der in der
Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen.
(2)
Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Stadt
Erftstadt unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades
von Objekten nach pflichtgemäßem
Ermessen festgelegt.
§6
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner
Nutzungsberechtigte
bei
Brandschauen
ist der
Eigentümer,
Besitzer
oder
sonstige
des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine
Leistung der Brandschutzdienststelle gem. § 8 Abs. 1 Buchstabe c) dieser Satzung beantragt.
Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
(2)
Gebührenfreiheit
besteht
unter
den
Voraussetzungen
des
§
5
Abs.
6
des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§7
Entstehung,
(1)
Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr
Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid
festgesetzt. Sie ist 4 Wochen nach Ausfertigung zu entrichten.
(2)
Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des
Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interessens gerechtfertigt
ist.
(3)
Für die Brandschau gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) in brandschaupflichtigen Gebäuden
und Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, deren Betrieb im städtischen Interesse liegt,
werden keine Gebühren erhoben.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am
in Kraft.
Bekannbnachunasanordnunq
Vorstehende Neufassung der Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablaufeines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der BOrgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenOber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
Emst-Dieter Bösche
Bürgermeister
Anlage 1
Gebührentarif
zur Satzung über die Erhebungvon Gebührenfür die Brandschauenin der
Stadt Erftstadt vom .....
1.
Durchführung einer Brandschau
Amtshandlung.
oder Nachschau
am Objekt nach Dauer der
1.1
Je angefangene Stunde pauschal
33,00 €
1.2
Nachschau je angefangene % Stunde pauschal
16,50 €
2.
Vorbereitung und I oder Nachbereitung der Brandschau oder Nachschau
entsprechend dem Arbeitsaufwand.
2.1
Je angefangene halbe Stunde pauschal
3.
Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im
16,50 €
Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der
Regelungen zu Ziffer 1.
4.
Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe
4.1
Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme
je angefangene % Stunde
16,50 €
Erstellung eines Brandschutzgutachtens
je angefangene % Stunde
16,50 €
Erstellung eines Brandschutzkonzeptes
je angefangene % Stunde
16,50 €
4.2
4.3
5.
c)
Sonstige Leistungen, die unter den Nummern 1
- 4 nicht
erfasst
sind
(z.B. Feuerwehreinsatzpläne, Brandschutzordnungen,
Brandschutzunterweisungen, umfangreiche Beratungen vor
Ort/telefonisch usw.)
je angefangene % Stunde pauschal
16,50 €
6.
Alle Überprüfungen, Kontrollen, Abnahmen und alle aufgrund von
Mängeln erforderlichen Wiederholungsabnahmen
sind kostenpflichtig und
werden dem Antragsteller gemäß Punkt 5 dieser Anlage in Rechnung gestelll
7.
Materialkosten werden nach Aufwand berechnet.
Anlage 2
Aufstellung der brandschaupflichtigen Objekte
Objekte
Kennziffer
Pflege und Betreuungsobjekte
001
Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung
(KhBauVO)
002
Altenwohnheime mit mehr als 12 Betten
003
Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen ab 5 Personen
004
Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei nur
tagsüber Untergebrachten
005
Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei Halboder Ganztagsbetreuung
einschI. Übernachtungen
in den
Einrichtungen
006
Kindergärten, -tagesstätten ,-horte
Obernachtungsobjekte
007
Beherbergungsbetriebe
ab 12 Gästebetten
nach Beherbergungsstätten
VO (BeVO)
008
Obdachlosenunterkünfte
009
Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber)
010
Campingplätze (Campingplatzverordnung
011
Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen
012
Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen)
013
Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z.B. Sporthallen)
014
Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5000 Personen)
- CpIVO)
(ab 100 Personen)
Kennziffer
Objekte
Versammlungsobjekte nach Versammlungsstättenverordnung
(VStättVO)
015
Schank-/Speisewirtschaften (ab 200 Plätze)
016
Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen
(ab 50 Personen)
017
Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden
(ab 40 Personen)
018
Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach
jedoch nicht ebenerdig (ab 40 Personen)
019
Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Räumen ab
1000 qm
genutzten
Gebäuden,
Unterrich1sobjekte
020
Schulen nach Bauaufsichtlichen Schulrichtlinien (BASchuIR)
021
Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Ausbildungsstätten für
die die BASchulR nicht gelten
022
Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungsstätten, für die
die BASchulR nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden
023
Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen)
Hochhausobjekte
024
Hochhäuser nach Hochhausverordnung (HochhVO)
Verkaufsobjekte
025
Verkaufsstätten nach Verordnung über den Bau und den Betrieb
von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO-)
Kennziffer
Objekte
026
Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2000 qm Verkaufsfläche
027
Verkaufsstätten, für die die VKVO nicht gilt, in Verbindung zu
anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1000 qm Verkaufsfläche
028
Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500qm
Verkaufsfläche
Verwaltungsobjekte
029
Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3000 qm
Nutzfläche
030
Verwaltungsgebäude in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer
Höhe mit mehr als 1000 qm Nutzfläche
Ausstellungsobjekte
031
Museen
032
Messegebäude
Garagen
033
Großgaragen nach Garagenverordnung (GarVO)
034
Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu anders
genutzten Gebäuden mit mehr als 500 qm
Gewerbeobjekte
035
Betriebe zur Herst., Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend
brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als
800 qm
036
Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1600 qm
Objekte
Kennziffer
037
Betriebe zur Herst., Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend
nicht brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr
als 1600 qm
038
vor, jedoch
nicht
ebenerdig
wie
Betriebe
Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm
039
Betriebe zur Herst., Bearbeitung und Umgang von/mit über-wiegend
brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der
Flüssigkeiten
brennbare
Verordnung
über
(DruckbehälterVO)/Chemi(VbF)/Druckbehälterverordnung
kaliengesetz (ChemikalienG)/Sprengstoffgesetz (SprengstoffG) mit
besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für
(StAfA) bzw. Staatliches Umweltamt (StUA)
Arbeitsschutz
genehmigt wurden
040
Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu
Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgräße von mehr als 200
qm
041
Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß
VbF (DruckbehälterVO/ChemikalienG/SprengstoffG mit besonderen
Brandchutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt
wurden
042
Gebäude zur Lagerung überwiegend nicht brennbarer Stoffe mit
mehr als 3200 qm Lagerfläche
043
Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1600 qm
Lagerfläche
044
Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1600 qm
Lagerfläche
045
Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 qm
Lagerfläche
046
Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5000 qm
Lagerfläche
047
Hochregallager
mit
einer
Sonderobjekte
048
Besonders brandgefährdete Baudenkmäler
049
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2000 qm oder
nicht ausreichender Löschwasserversorgung
Kennziffer
Objekte
050
Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung)
051
Unterirdische Verkehrsanlagen
052
Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO)
053
Hotel- und Gaststättenschiffe
054
Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab
Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den
Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen
055
Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm Verkaufsfläche
Ist ein in dieser Auflistung nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand
von Leistungen nach Anlage 1, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet.