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Beschlussvorlage (Verfahrensunterlagen zur 21.Änderung - Anlage zur Beschlussvorlage 180/2011)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
468 kB
Datum
18.05.2011
Erstellt
09.05.11, 18:42
Aktualisiert
09.05.11, 18:42

Inhalt der Datei

Bezirksregierung Köln Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Region Köln 21. Änderung Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim Entwurf: März 2011 DIE REGIERUNGSPRÄSIDENTIN www.brk.nrw.de Impressum Herausgeber Bezirksregierung Köln Zeughausstraße 2–10 50667 Köln Tel.: 0221/ 147-0 Fax: 0221/ 147-3185 poststelle@brk.nrw.de www.brk.nrw.de Redaktionelle Bearbeitung, Layout, Karteninhalte, Bilder und Grafiken Bezirksregierung Köln © Geobasisdaten Land NRW, Bonn Druck und Weiterverarbeitung Bezirksregierung Köln Information Bezirksregierung Köln Abteilung 3: Regionale Entwicklung, Kommunalaufsicht, Wirtschaft Dezernat 32: Regionalentwicklung, Braunkohle Telefon: 0221 / 147-2032 Regionalplanungsbehörde: Telefon: 0221 / 147-2351 oder Telefon: 0221 / 147-3516 Fax: 0221 / 147-2905 eMail: gep@brk.nrw.de Bezirksregierung Köln R E G I O N A L P L A N für den Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Region Köln 21. Planänderung – Einleitung: 01. April 2011 Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim – Der Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln wurde am 21.09.2000 und 23.11.2000 mit Erlassen der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt und am 21.05.2001 bekannt gemacht (GV.NRW.2001, Nr. 15, S. 196). Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner 6. Sitzung am 01.04.2011 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das Erarbeitungsverfahren zur 21. Änderung des Regionalplanes, Teilabschnitt Region Köln auf der Grundlage der nachfolgenden Verfahrensunterlagen (Stand: März 2011) durchzuführen. Der Einleitungsbeschluss erfolgte einstimmig. Bei dem Änderungsverfahren sind die in der nachfolgenden Liste (Anlage 3) aufgeführten Behörden und Stellen von der Regionalplanungsbehörde schriftlich zur Mitwirkung aufzufordern. Die Frist, innerhalb der die Beteiligten Anregungen und Bedenken zu dem Planentwurf und Umweltbericht vorbringen können, beträgt 3 Monate. Die Regionalplanungsbehörde kann weitere Beteiligte zulassen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Dies gilt auch für Personen des Privatrechts, sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 ROG erfüllen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt über eine Offenlage der Verfahrensunterlagen bei der Bezirksregierung Köln und dem Rhein-Erft-Kreis für die Dauer von 1 Monat. Details der Offenlage werden zwei Wochen zuvor ortsüblich bekannt gemacht. Bezirksregierung Köln März 2011 21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim – INHALTSVERZEICHNIS Kapitel Seite Thema VORWORT INHALTSVERZEICHNIS I Planbegründung 1 1. Anlass und Gegenstand der Regionalplanänderung 1 1.1 Interkommunales Kompetenzareal :terra nova 1 1.2 Zielabweichungsverfahren auf Ebene des Landesentwicklungsplanes NRW 1 1.3 Änderung des Regionalplanes 2 2. Umweltprüfung 2 3. Regionalplanerische Bewertung 3 4. Weiteres Verfahren 4 ——————————————————————————————— Anlage 1 PLANENTWURF 5 I. Entwurf Text 5 II. Entwurf Zeichnerische Darstellung 7 Anlage 2 ÜBERSCHLÄGIGE PRÜFUNG DER MÖGLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN (Screening) 9 1. Merkmale des Raumordnungsplans, insbesondere in Bezug auf 9 1.1 das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan einen Rahmen im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) setzt 9 1.2 das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung die für den Raumordnungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogenen Probleme die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften 10 1.3 1.4 1.5 I 10 11 11 Bezirksregierung Köln März 2011 21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim – INHALTSVERZEICHNIS Kapitel Thema 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z.B. bei Unfällen) 11 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen 12 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebietes jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten 12 2.6 folgende Gebiete 13 2.6.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Absatz 6 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete 13 2.6.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetztes, soweit nicht bereits von Punkt 2.6.1 erfasst 13 2.6.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Punkt 2.6.1 erfasst 13 2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß § 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes 13 2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes 13 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 Wasserhaushaltsgesetz oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b Wasserhaushaltsgesetz 14 2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind 14 2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes 14 2.6.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind 14 Anlage 3 BETEILIGTENLISTE 15 2.1 2.2 2.3 Seite II 11 11 11 Bezirksregierung Köln März 2011 21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim – PLANBEGRÜNDUNG Planbegründung 1. Anlass und Gegenstand der Regionalplanänderung 1.1 Interkommunales Kompetenzareal :terra nova In der Regionale 2010 ist das Projekt :terra nova für den nördlichen Rhein-Erft-Kreis entwickelt worden. Das Projekt besteht aus verschiedenen Bausteinen, die positive Impulse für den zukünftigen Wandel dieser bisher vom Tagebau geprägten Region vermitteln sollen. Einer der vier Bausteine ist das „interkommunale Kompetenzareal :terra nova“. Die Städte Bedburg, Bergheim, Elsdorf und der Rhein-Erft-Kreis planen mit diesem Regionale-Baustein verschiedene Nutzungen aus dem Themenfeld Energie umzusetzen. Konkret geplant sind ein 20 ha großes interkommunales und zweckgebundenes Gewerbegebiet, ein 70 ha großes Forschungsfeld für nachwachsende Rohstoffe und eine Biogasanlage. Das geplante interkommunale Gewerbegebiet soll sich an den bereits weitgehend belegten Gewerbepark Bergheim-Paffendorf anschließen und zweckgebunden für Unternehmensansiedlungen im Bereich der Energietechnologien zur Verfügung stehen. Nördlich angrenzend sollen Forschungsfelder für nachwachsende Rohstoffe vorgesehen werden. Die Biogasanlage soll im bestehenden Gewerbepark Paffendorf errichtet werden und von dort Gas in das Versorgungsnetz einspeisen. Die Umsetzung des interkommunalen Kompetenzareals :terra nova erfordert Änderungen der aktuellen landes- und regionalplanerischen Grundlagen. Bergheim, Bedburg, Elsdorf und der Rhein-Erft-Kreis haben den Zweckverband :terra nova gegründet, der die erforderlichen Planverfahren anstoßen und die konkrete Umsetzung des Projektes organisieren soll. Der Zweckverband :terra nova hat als erste Schritte eine Änderung des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans Köln angeregt. 1.2 Zielabweichungsverfahren auf Ebene des Landesentwicklungsplanes NRW Der Landesentwicklungsplan (LEP) NRW stellt im Änderungsbereich ein Gebiet für flächenintensive Großvorhaben dar. Zur Umsetzung des interkommunalen Kompetenzareals muss diese Darstellung aufgehoben oder zumindest im Wege eines Zielabweichungsverfahrens eine Vereinbarkeit mit dieser Darstellung formell bestätigt werden. Der Zweckverband :terra nova greift mit seiner Anregung für eine LEP-Änderung eine Position des Regionalrats Köln auf. Der Regionalrat Köln hatte bereits 2003 empfohlen, dieses Gebiet für flächenintensive Großvorhaben im LEP zurückzunehmen (vgl. Drucksache Nr.: RR 17/2003). -1- Bezirksregierung Köln März 2011 21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim – PLANBEGRÜNDUNG Als Reaktion auf die Anregung des Zweckverbandes :terra nova hat die Landesplanungsbehörde bereits zugesagt, die Anregung zur Aufhebung der LEPDarstellung im Zusammenhang mit der Aufstellung des beabsichtigten neuen landesweiten LEP aufzugreifen. Als kurzfristige Alternative empfiehlt die Landesplanungsbehörde jedoch ein landesplanerisches Zielabweichungsverfahren (vgl. § 16 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW) von den Darstellungen des LEP. Mit einem solchen Verfahren könnten die verschiedenen Nutzungen des interkommunalen Kompetenzareals :terra nova auf Ebene des LEP zugelassen werden. 1.3 Änderung des Regionalplanes Die Umsetzung des interkommunalen Kompetenzareals :terra nova erfordert auch eine Änderung des Regionalplans. Der Regionalplan übernimmt derzeit für den Bereich die Darstellung des LEP. Die Darstellung der flächenintensiven Großvorhaben ist im Regionalplan zurückzunehmen und stattdessen soll ein 20 ha großer Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich mit Zweckbindung (GIB m.Z.) neu dargestellt werden. Die geplante interkommunale und zweckgebundene Nutzung des neuen GIB m.Z. kann dabei mit einem textlichen Ziel im Regionalplan (Kapitel B.3.6 `GIB für zweckgebundene Nutzungen´) gesichert werden (vgl. Anlage 1 `Planentwurf´). Von Seiten der beteiligten Kommunen wird das geplante zweckgebundene Gewerbegebiet als eine Angebotsplanung für den anstehenden Strukturwandel im Rheinischen Braunkohlenrevier bewertet, die unabhängig von der allgemeinen Gewerbeflächenentwicklung zu betrachten ist. Für den landesplanerisch erforderlichen Bedarfsnachweis wird daher lediglich ein Flächentausch vorgeschlagen. Als Ausgleich für die Neudarstellung von ca. 20 ha GIB sollen bisher planerisch gesicherte Bauflächenreserven in gleicher Größenordnung wieder dem Freiraum zugeführt werden. Konkret sind in der Stadt Bergheim im Ortsteil Thorr ca. 6 ha und im Bereich des Martinswerks ca. 2,5 ha gewerbliche Baufläche dafür vorgesehen. In Bedburg sollen zwei Wohnbauflächen mit jeweils ca. 2,5 ha in den Ortsteilen Kaster und Lipp zukünftig als Freiraum planerisch gesichert werden. In Elsdorf-Heppendorf schließlich sollen ca. 6,5 ha Wohnbaufläche wieder dem Freiraum zugeführt werden. Die verschiedenen für den Freiraumausgleich vorgesehen Flächen erreichen keine Größenordnungen, die in der zeichnerischen Darstellung des Regionalplans optisch erkennbar dargestellt werden können. Für diese Flächen wird daher keine Änderung der zeichnerischen Darstellung des Regionalplans vorgesehen. 2. Umweltprüfung Grundsätzlich ist bei Regionalplanänderungen nach § 12 Absatz 4 LPlG NRW in Verbindung mit § 9 ROG eine Umweltprüfung durchzuführen. -2- Bezirksregierung Köln März 2011 21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim – PLANBEGRÜNDUNG In einer solchen Umweltprüfung sind die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen der Regionalplanänderung auf die verschiedenen Schutzgüter zu ermitteln und zu bewerten. Bei geringfügigen Änderungen von Regionalplänen kann nach § 9 Absatz 2 ROG von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass durch eine überschlägige Prüfung der möglichen Umweltauswirkungen (Screening) festgestellt wird, dass die Regionalplanänderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Bei dieser Prüfung sind die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogene Aufgabenbereiche von den Umweltauswirkungen der Planänderung berührt werden können, zu beteiligen und die in Anlage 2 des ROG genannten Kriterien zu berücksichtigen. Sofern als Ergebnis dieser Beteiligung festgestellt wird, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, kann abschließend für die Planänderung von einer Umweltprüfung abgesehen werden. Bei einem ggf. abweichenden Ergebnis ist eine Umweltprüfung im Verfahren nachzuholen. Die vorliegende Regionalplanänderung beinhaltet die teilweise Umwandlung eines aus dem LEP NRW übernommenen Gebietes für flächenintensive Großvorhaben in einen zweckgebundenen GIB. Voraussichtlich führt diese Regionalplandarstellung im Vergleich zur aktuellen Darstellung zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen. Mit der in Anlage 2 überschlägigen Prüfung der Umweltauswirkungen wird diese Einschätzung deutlich. Die überschlägige Prüfung der möglichen Umweltauswirkungen beschreibt methodisch die Differenz der Umweltauswirkungen von aktueller zu geplanter Regionalplandarstellung. Danach werden die wesentlichen Umweltauswirkungen im Falle der Änderung des Regionalplans in ihrem Ausmaß und in ihren Auswirkungen nicht erheblicher ausfallen, als im Falle der Beibehaltung der derzeitigen Regionalplandarstellung. In beiden Fällen handelt es sich um siedlungsräumliche Darstellungen, die gewerbliche und industrielle Ansiedlungen betreffen. In beiden Varianten sind gleichermaßen Auswirkungen wie Flächeninanspruchnahme und Überbauung sowie verkehrliche und betriebliche Immissionen zu erwarten, die den gesamten Planungsraum gleichermaßen und erheblich wie dauerhaft betreffen können. 3. Regionalplanerische Bewertung Maßgeblich für die regionalplanerische Bewertung sind die Zielsetzungen des Landesentwicklungsplans für die Baulandvorsorge für die Wirtschaft (vgl. Kap. C.II LEP). Die Regionalplanung hat danach die Aufgabe, durch die Darstellung ausreichender Siedlungsbereiche die Baulandvorsorge für den regionalen und kommunalen Bedarf sicherzustellen. Ausdrücklich ist dabei auch ausreichend Bauland für qualitativ hochwertige gewerbliche Nutzungen vorzusehen (vgl. Ziel 2.1, Kap. C.II LEP). Soweit danach eine Neudarstellungen von GIB erforderlich ist, hat dies unter weitgehender Schonung des Freiraums zu erfolgen. Zudem sind die Möglichkeiten der -3- Bezirksregierung Köln März 2011 21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim – PLANBEGRÜNDUNG Arrondierung vorhandener GIB und des übergemeindlichen Flächenaustausches zu nutzen (vgl. Ziel 2.3 Kap. C.II LEP NRW). Zu Ziel 2.1: Im Rahmen der Regionale 2010 ist das geplante interkommunale und zweckgebundene Gewerbegebiet als ein Projekt zur Begleitung des anstehenden Strukturwandels im Rheinischen Braunkohlerevier entwickelt worden. Folgt man dieser Bewertung, entspricht die vorliegende Regionalplanänderung der Zielsetzung, bedarfsgerecht ausreichende Siedlungsbereiche insbesondere für hochwertige gewerbliche Nutzungen sicherzustellen. Zu Ziel 2.3: Für das geplante Gewerbegebiet wird ein übergemeindlicher Freiraumausgleich an bisher planerisch gesicherten Bauflächen vorgesehen. Darüber hinaus arrondiert das neu geplante Gewerbegebiet einen bestehenden GIB. Die vorliegende Regionalplanänderung entspricht danach den Vorgaben des Landesentwicklungsplans für die Neudarstellung eines GIB. 4. Weiteres Verfahren In dem Regionalplanänderungsverfahren werden im nächsten Schritt die öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit beteiligt. In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Beteiligung der öffentlichen Stellen mit umwelt- und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereichen zu der beiliegenden überschlägigen Prüfung der möglichen Umweltauswirkungen (Screening). Im Anschluss werden die im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Anregungen der öffentlichen Stellen erörtert. Der Regionalrat wird voraussichtlich Ende 2011 über eine Aufstellung dieser Regionalplanänderung entscheiden können. Die Regionalplanungsbehörde wird parallel zu diesem Regionalplanänderungsverfahren die Landesplanungsbehörde bitten, das erforderliche landesplanerische Zielabweichungsverfahren durchzuführen. -4- Bezirksregierung Köln März 2011 21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim – Anlage 1 – PLANENTWURF I. Entwurf Text In Kapitel B.3.6 `GIB für zweckgebundene Nutzungen´ der textlichen Darstellung des bekannt bemachten Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln wird ein neues Ziel eingefügt: Ziel NEU (Rhein-Erft-Kreis) Der zweckgebundene GIB :terra nova dient vorrangig Unternehmensansiedlungen im Bereich der Energietechnologien. Der GIB ist interkommunal von den Städten Bedburg, Bergheim und Elsdorf zu planen und umzusetzen. -5- -6- Bezirksregierung Köln März 2011 21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim – Anlage 1 – PLANENTWURF II. Entwurf Zeichnerische Darstellung Ausschnitt aus dem bekannt gemachten Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Blatt L 5104 Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Maßstab 1:50.000 Ausschnitt aus dem bekannt gemachten Regionalplan Köln mit der 21. Planänderung Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Legende: -7- Maßstab 1:50.000 -8- Bezirksregierung Köln März 2011 21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim – Anlage 2 – ÜBERSCHLÄGIGE PRÜFUNG DER MÖGLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN (Screening) Überschlägige Prüfung der möglichen Umweltauswirkungen (Screening) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist gemäß § 9 ROG von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf die Umweltschutzgüter zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind. Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann gemäß § 9 Absatz 2 ROG von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung (Screening) unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des ROG genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Die nach § 9 Absatz 2 ROG vorgesehene Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umweltund gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt wird, kann gemäß Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW vom 3.12.2009 im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der Regionalplanänderung durchgeführt werden. Die 21. Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Region Köln beinhaltet die teilweise Umwandlung eines aus dem LEP NRW übernommenen Gebietes für flächenintensive Großvorhaben in einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit Zweckbindung (GIB m.Z.). Die überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen beschreibt methodisch die Differenz der möglichen Umweltauswirkungen dieser beiden abweichenden Regionalplandarstellungen. In der Anlage 2 des ROG werden die Kriterien zur Durchführung der Einzelfall-Vorprüfung aufgeführt. Nachstehend erfolgt eine Prüfung dieser Kriterien zur Beurteilung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung. 1. Merkmale des Raumordnungsplans, insbesondere in Bezug auf 1.1 das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan einen Rahmen im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) setzt Gemäß UVPG sind die Ausmaße für den Rahmen der möglichen späteren Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen zu beurteilen. Mit der 21. Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Region Köln wird ein ca. 20 ha großer Teilbereich eines Gebietes für flächenintensive Großvorhaben im Stadtgebiet von Bergheim in einen interkommunal zu nutzenden GIB mit Zweckbindung für Energietechnologien umgewandelt, der für verschiedene industrielle und gewerbliche Ansiedlungen der Energietechnik geöffnet werden soll. Konkret -9- Bezirksregierung Köln März 2011 21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim – Anlage 2 – ÜBERSCHLÄGIGE PRÜFUNG DER MÖGLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN (Screening) geplant wird das interkommunale Kompetenzareal :terra nova, das verschiedene Anlagen und Betriebsgebäude im Themenfeld Energie bündelt. Es handelt sich sowohl bei der bisherigen als auch bei der zukünftigen Plandarstellung um siedlungsräumliche Darstellungen, die industrielle und gewerbliche Ansiedlungen betreffen. Eine Neuinanspruchnahme von Freiraum ist nicht vorgesehen. In beiden Darstellungsfällen sind Auswirkungen wie Flächeninanspruchnahme und Überbauung sowie verkehrliche und betriebliche Immissionen zu erwarten, die den gesamten Planungsraum gleichermaßen und erheblich und dauerhaft betreffen können. Der im Zuge der Regionalplanänderung gesetzte Rahmen kann daher absehbar im Hinblick auf mögliche Wirkungsfaktoren und das mögliche Ausmaß der Wirkungen keine relevanten Unterschiede gegenüber der bisherigen Regionalplandarstellung auslösen. 1.2 das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst Das Plangebiet befindet sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Landschaftsplans (LP) Nr. 2 des Rhein-Erft-Kreises „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“. Die Festsetzungen des Landschaftsplans (Landschaftsschutzgebiet „Escher Bach und Elsdorfer Fließ“ und Geschützter Landschaftsbestandteil LB 2.4-47) betreffen den randlichen Planungsbereich. Das Entwicklungsziel 1.2 des LP Nr. 2 betrifft den gesamten Planungsraum mit Umfeld. Weitere Fachplanungen werden soweit bekannt nicht beeinflusst. 1.3 die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung Den umweltbezogenen, einschließlich den gesundheitsbezogenen Erwägungen wird schon durch die Darstellung eines Gebietes für flächenintensive Großvorhaben ein enger Spielraum gesetzt. Zielvorstellung sind gemäß Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln eine raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge, die mit den in Kapitel B.1 `Generelle Entwicklung des Siedlungsraumes´ genannten Zielen 1 bis 3 näher beschrieben sind. Für die GIB mit Zweckbindung gelten dieselben Zielvorstellungen. Insofern wird durch die geplante Änderung des Regionalplans die Bedeutung der Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen im Grundsatz nicht verändert. - 10 - Bezirksregierung Köln März 2011 21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim – Anlage 2 – ÜBERSCHLÄGIGE PRÜFUNG DER MÖGLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN (Screening) 1.4 die für den Raumordnungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogenen Probleme Mit der geplanten Änderung des Regionalplans wird eine auf Energietechnologien ausgerichtete Entwicklung des Plangebietes gesteuert, die im Vergleich zu anderen möglichen industriellen und gewerblichen Entwicklungen zu keiner wesentlichen Veränderung von Umweltbeeinträchtigungen führt. 1.5 die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften Die Frage der möglichen Betroffenheit der EG-Umweltrichtlinien wie z.B. die FFHRichtlinie, Wasserrahmenrichtlinie, Umgebungslärm-Richtlinie, Seveso II-Richtlinie u.a. werden im Einzelnen unter 2.6.1 bis 2.6.9 im nachfolgenden Text behandelt. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Auswirkungen Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Es wird nicht angenommen, dass die wesentlichen Umweltauswirkungen im Falle der Änderung des Regionalplans in ihrem Ausmaß erheblicher ausfallen als sie für den Fall der Beibehaltung der Regionalplandarstellung angenommen werden. In beiden Fällen sind im Zuge der Versiegelung und Überbauung dauerhafte, nicht umkehrbare Umweltauswirkungen im gesamten Plangebiet in Kauf zu nehmen. Die Belastung durch Lärm- und Schadstoffimmissionen ist für das Plangebiet und längs des übergeordneten Verkehrswegenetzes (insbesondere A 61 und K 41) ebenfalls in beiden Fällen gegeben (vgl. Angaben unter Punkt 1.1). 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen Es wird von keinen über das bisherige Ausmaß hinausgehenden erheblichen Beeinträchtigungen ausgegangen, daher wird auch von keinen kumulativen oder zusätzlichen grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen ausgegangen. 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen) Die Risiken für die Umwelt werden für beide Fälle (mit oder ohne Änderung des Regionalplans) als gleichwertig und -artig angesehen. - 11 - Bezirksregierung Köln März 2011 21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim – Anlage 2 – ÜBERSCHLÄGIGE PRÜFUNG DER MÖGLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN (Screening) 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen Die Belastungen für die Umwelt sind in beiden Fällen (mit oder ohne Änderung des Regionalplanes) in ihrem Umfang und in ihrer räumlichen Ausdehnung gleichartig und gleichwertig. Sie betreffen im Hinblick auf Versiegelung und Überbauung v.a. das Plangebiet und sein direktes Umfeld. Im Hinblick auf die verkehrlichen Beeinträchtigungen werden Auswirkungen auch noch längs der Verkehrswege verursacht. 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebietes jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten Bergheim gilt gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 2 ROG als Mittelzentrum. Das Plangebiet befindet sich östlich der A 61 sowie westlich der Ortslagen Bergheim-Paffendorf und -Glesch und der ehemaligen und zum Teil schon rekultivierten Tagebaubereiche bei Bergheim. Es werden im Vergleich zur bisherigen Regionalplandarstellung keine durch die Regionalplanänderung ausgelösten Entwicklungen bzw. Umweltauswirkungen erwartet, die diesen Raum erheblich zusätzlich belasten. Das Plangebiet ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung arm an naturnahen Lebensräumen (vgl. LP Nr. 2 des Rhein-Erft-Kreises). Nur in den Randbereichen finden sich wertvollere Strukturen (Elsdorfer Fließ und zwei als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützte Platanen an einem Steinkreuz). Bezüglich der vorgenannten natürlichen Merkmale besitzt daher das Plangebiet keine besondere Bedeutung und ist auch nicht als besonders empfindlicher Raum gegenüber Veränderungen anzusehen. Im Hinblick auf das Kulturelle Erbe muss jedoch die Bedeutung des Plangebietes noch im Rahmen des Bauleitplanverfahrens abschließend untersucht und bewertet werden. Im Bereich des benachbarten Gewerbegebietes südlich der K 41 wurden im Zuge von Prospektionen archäologisch besonders bedeutende Funde (Gräberfeld aus der Keltenzeit) gemacht. Somit bleibt zu vermuten, dass Bereiche des Plangebiets bezüglich ihrer Beutung für den Bodendenkmalschutz besonders hohe Schutzwürdigkeit besitzen, die gemäß den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes im Rahmen des Bauleitplanverfahrens besondere Berücksichtigung finden müssen. - 12 - Bezirksregierung Köln März 2011 21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim – Anlage 2 – ÜBERSCHLÄGIGE PRÜFUNG DER MÖGLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN (Screening) 2.6 folgende Gebiete 2.6.1. im Bundesanzeiger gemäß § 10 Absatz 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete Es werden keine durch die Regionalplanänderung ausgelösten Beeinträchtigungen für das nächste FHH-Gebiet „Königsdorfer Forst“, östlich von Bergheim in über 7 km Entfernung, angenommen. 2.6.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nr. 2.6.1 erfasst Es werden keine durch die Regionalplanänderung ausgelösten Beeinträchtigungen für das nächste Naturschutzgebiet „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ angenommen. 2.6.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nr. 2.6.1 erfasst Es werden keine durch die Regionalplanänderung ausgelösten Beeinträchtigungen für den Nationalpark Eifel angenommen. 2.6.4 Bioshärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß § 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, Es sind keine Biosphärenreservate im weiteren Umfeld der Regionalplanänderung vorhanden (vgl. Linfos, LANUV NRW.) Das Landschaftsschutzgebiet „Escher Bach und Elsdorfer Fließ“ bildet den westlichen Rand des Plangebietes. Die Risiken der Beeinträchtigung der geschützten Bereiche (z.B. Teilverlust, Zerschneidung, Verlärmung, optische Störungen, Immissionen o.a.) werden für beide Fälle (mit oder ohne Änderung des Regionalplans) als gleichwertig und -artig angesehen (vgl. vorhergehende Ausführungen). In beiden Fällen (mit oder ohne Änderung der Regionalplandarstellung) sind hinsichtlich der geschützten Bereiche gemäß den Regelungen des Landschaftsgesetzes im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen zu prüfen und umzusetzen. 2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes Es sind keine gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG innerhalb des Planungsraumes oder im weiteren Umfeld der Regionalplanänderung vorhanden (vgl. Linfos, LANUV NRW.) - 13 - Bezirksregierung Köln März 2011 21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim – Anlage 2 – ÜBERSCHLÄGIGE PRÜFUNG DER MÖGLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN (Screening) 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 Wasserhaushaltsgesetz oder Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b Wasserhaushaltsgesetz nach sowie Es sind keine festgesetzten Wasserschutzgebiete innerhalb des Planungsraumes oder im weiteren Umfeld der Regionalplanänderung vorhanden. 2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind festgelegten Lärmkarten Gemäß den Lärmkarten der LANUV (Umgebungslärm in NRW) liegt der westliche Teil des Plangebietes innerhalb eines durch Umgebungslärm vorbelasteten Bereiches längs der A 61. Die Ergebnisse der ersten Stufe der Lärmkartierung für die Stadt Bergheim haben gezeigt, dass die maßgeblichen Grenzwerte zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen nicht überschritten werden. Daher ist zum jetzigen Zeitpunkt eine Aufstellung von Lärmaktionsplänen durch die Stadt Bergheim nicht erforderlich. Bezüglich der Daten für die zweite Stufe der Lärmkartierung ist eine Abstimmung beim Landesbetrieb Straßenbau NRW erfolgt. Betriebsbereiche gemäß der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) Es sind keine Betriebsbereiche gemäß Seveso II-Richtlinie im Plangebiet und in seinem Umfeld vorhanden. 2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes Bergheim liegt außerhalb von Ballungsräumen oder Ballungsrandzonen. 2.6.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind Es sind auf Grundlage der erhaltenen Angaben bislang keine zu schützenden Objekte bekannt geworden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bodendenkmalschutzwürdige Bereiche im Plangebiet vorhanden sind (vgl. vorangegangene Ausführungen unter Punkt 2.5), die der besonderen Berücksichtigung gemäß Denkmalschutzgesetz bedürfen. - 14 - Bezirksregierung Köln März 2011 21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim – Anlage 3 – BETEILIGTENLISTE Liste der Verfahrensbeteiligten 001 003 004 Stand: März 2011 Eisenbahn-Bundesamt Werkstattstraße 102 50733 Köln Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Ravensberger Straße 117 33607 Bielefeld Landschaftsverband Rheinland -LiegenschaftsmanagementKennedy-Ufer 2 50679 Köln 004 Landschaftsverband Rheinland - Amt für Denkmalpflege im Rheinland Ehrenfriedstr. 19 50259 Pulheim 004 Landschaftsverband Rheinland Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Endenicher Str. 133 53115 Bonn 005 Direktor der Landwirtschaftskammer NRW a.L. - Bezirksstelle f. Agrarstruktur Rütger-von-Scheven-Sr. 44 52349 Düren 006 Landwirtschaftskammer NRW - Bezirksstelle f. Agrarstruktur Rütger-von-Scheven-Str. 44 52349 Düren 008 Bezirksregierung Arnsberg Abteilung Bergbau und Energie in NRW Goebenstr. 25 44135 Dortmund 009 Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb De-Greiff-Straße 195 47803 Krefeld 012 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW Ripshorster Straße 306 46117 Oberhausen - 15 - Bezirksregierung Köln März 2011 21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim – Anlage 3 – BETEILIGTENLISTE 013 Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit Josef-Gockeln-Straße 7 40474 Düsseldorf 014 Landesvereinigung der Unternehmensverbände NRW e.V. Uerdingerstr. 58-62 40474 Düsseldorf 015 Deutscher Gewerkschaftsbund Bezirk NRW Friedrich-Ebert-Str. 34-38 40210 Düsseldorf 016 LandesSportBund NRW e.V. Friedrich-Alfred-Str. 25 47055 Duisburg 017 Landesbetrieb Straßenbau NRW Wildenbruchplatz 1 45888 Gelsenkirchen 019 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Aachen Mies-van-der-Rohe-Straße 10 52074 Aachen 020 Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros / Gleichstellungsstellen NRW Kasernenstraße 6 40213 Düsseldorf 022 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Leibnizstr. 10 45659 Recklinghausen 111 Kreis Düren Bismarckstraße 16 52351 Düren 123 Gemeinde Niederzier Rathausstraße 8 52382 Niederzier 125 Gemeinde Titz Landstraße 4 52445 Titz - 16 - Bezirksregierung Köln März 2011 21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim – Anlage 3 – BETEILIGTENLISTE 174 Rhein-Erft-Kreis Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim 175 Stadt Bedburg Am Rathaus 1 50181 Bedburg 176 Stadt Bergheim Bethlehemer Straße 9 - 11 50126 Bergheim 178 180 Stadt Elsdorf Gladbacher Straße 111 50189 Elsdorf Stadt Frechen Johann-Schmitz-Platz 1 50226 Frechen 182 Stadt Kerpen Jahnplatz 1 50171 Kerpen 183 256 Stadt Pulheim Alte Kölner Straße 26 50259 Pulheim Erftverband Am Erftverband 6 50126 Bergheim 283 Industrie- u. Handelskammer Köln Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln 285 Handwerkskammer Köln Heumarkt 12 50667 Köln 403 Zweckverband Naturpark Rheinland Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim - 17 - Bezirksregierung Köln März 2011 21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova, Stadt Bergheim – Anlage 3 – BETEILIGTENLISTE 420 Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V. Rochusstr. 18 53123 Bonn 421 RWE Power – Abteilung Tagebauplanung u. Umweltschutz Stüttgenweg 2 50935 Köln 426 440 442 Architektenkammer NW Zollhof 1 40221 Düsseldorf DB Services Immobilien GmbH Deutz-Mülheimer-Straße 22 – 24 50679 Köln Zweckverband Nahverkehr Rheinland GmbH Glockengasse 37-39 50667 Köln 490 Landesentwicklungsgesellschaft NW Roßstraße 120 40476 Düsseldorf 491 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Am Gut Wolf 3 52070 Aachen 628 629 WNGAS GmbH Friedrich-Ebert-Straße 160 34119 Kassel PLEdoc Gesellschaft für Dokumentationserstellung und -pflege mbH Schieringshof 10-14 45329 Essen 633 Biologische Station Bonn e.V. Auf dem Dransdorfer Berg 76 45329 Essen 707 Regionalverkehr Köln GmbH Theodor-Heuss-Ring 38 – 40 50668 Köln - 18 -