Daten
Kommune
Pulheim
Größe
468 kB
Datum
18.05.2011
Erstellt
09.05.11, 18:42
Aktualisiert
09.05.11, 18:42
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Bezirksregierung Köln
Regionalplan
für den Regierungsbezirk Köln
Teilabschnitt Region Köln
21. Änderung
Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova,
Stadt Bergheim
Entwurf: März 2011
DIE REGIERUNGSPRÄSIDENTIN
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Bezirksregierung Köln
Information
Bezirksregierung Köln
Abteilung 3:
Regionale Entwicklung, Kommunalaufsicht, Wirtschaft
Dezernat 32: Regionalentwicklung, Braunkohle
Telefon: 0221 / 147-2032
Regionalplanungsbehörde:
Telefon: 0221 / 147-2351 oder
Telefon: 0221 / 147-3516
Fax: 0221 / 147-2905
eMail: gep@brk.nrw.de
Bezirksregierung Köln
R E G I O N A L P L A N für den Regierungsbezirk Köln
Teilabschnitt Region Köln
21. Planänderung
–
Einleitung: 01. April 2011
Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich :terra nova,
Stadt Bergheim
–
Der Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Köln wurde am 21.09.2000 und 23.11.2000 mit Erlassen der Staatskanzlei
des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt und am 21.05.2001 bekannt gemacht
(GV.NRW.2001, Nr. 15, S. 196).
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner 6. Sitzung am 01.04.2011 die
Regionalplanungsbehörde beauftragt, das Erarbeitungsverfahren zur 21. Änderung des Regionalplanes, Teilabschnitt Region Köln auf der Grundlage der nachfolgenden Verfahrensunterlagen
(Stand: März 2011) durchzuführen.
Der Einleitungsbeschluss erfolgte einstimmig.
Bei dem Änderungsverfahren sind die in der nachfolgenden Liste (Anlage 3) aufgeführten
Behörden und Stellen von der Regionalplanungsbehörde schriftlich zur Mitwirkung
aufzufordern. Die Frist, innerhalb der die Beteiligten Anregungen und Bedenken zu dem
Planentwurf und Umweltbericht vorbringen können, beträgt 3 Monate.
Die Regionalplanungsbehörde kann weitere Beteiligte zulassen, wenn dies zweckmäßig
erscheint. Dies gilt auch für Personen des Privatrechts, sofern diese öffentliche Aufgaben
wahrnehmen und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 ROG erfüllen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt über eine Offenlage der Verfahrensunterlagen bei der
Bezirksregierung Köln und dem Rhein-Erft-Kreis für die Dauer von 1 Monat. Details der
Offenlage werden zwei Wochen zuvor ortsüblich bekannt gemacht.
Bezirksregierung Köln
März 2011
21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich
:terra nova, Stadt Bergheim –
INHALTSVERZEICHNIS
Kapitel
Seite
Thema
VORWORT
INHALTSVERZEICHNIS
I
Planbegründung
1
1.
Anlass und Gegenstand der Regionalplanänderung
1
1.1
Interkommunales Kompetenzareal :terra nova
1
1.2
Zielabweichungsverfahren auf Ebene des Landesentwicklungsplanes
NRW
1
1.3
Änderung des Regionalplanes
2
2.
Umweltprüfung
2
3.
Regionalplanerische Bewertung
3
4.
Weiteres Verfahren
4
———————————————————————————————
Anlage 1
PLANENTWURF
5
I.
Entwurf Text
5
II.
Entwurf Zeichnerische Darstellung
7
Anlage 2
ÜBERSCHLÄGIGE PRÜFUNG DER MÖGLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN (Screening)
9
1.
Merkmale des Raumordnungsplans, insbesondere in Bezug auf
9
1.1
das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan einen Rahmen im Sinne des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) setzt
9
1.2
das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan andere Pläne und Programme
beeinflusst
die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere
im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung
die für den Raumordnungsplan relevanten umweltbezogenen,
einschließlich gesundheitsbezogenen Probleme
die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Durchführung nationaler
und europäischer Umweltvorschriften
10
1.3
1.4
1.5
I
10
11
11
Bezirksregierung Köln
März 2011
21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich
:terra nova, Stadt Bergheim –
INHALTSVERZEICHNIS
Kapitel
Thema
2.
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich
betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der
Auswirkungen
den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen
die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit
(z.B. bei Unfällen)
11
2.4
den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen
12
2.5
die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen
Gebietes auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen
Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebietes jeweils unter
Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und
Grenzwerten
12
2.6
folgende Gebiete
13
2.6.1
im Bundesanzeiger gemäß § 10 Absatz 6 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz
bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
Europäische Vogelschutzgebiete
13
2.6.2
Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetztes, soweit
nicht bereits von Punkt 2.6.1 erfasst
13
2.6.3
Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht
bereits von Punkt 2.6.1 erfasst
13
2.6.4
Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß § 25 und 26 des
Bundesnaturschutzgesetzes
13
2.6.5
gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes
13
2.6.6
Wasserschutzgebiete gemäß § 19 Wasserhaushaltsgesetz oder nach
Landeswasserrecht
festgesetzte
Heilquellenschutzgebiete
sowie
Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b Wasserhaushaltsgesetz
14
2.6.7
Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten
Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind
14
2.6.8
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im
Sinne des § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes
14
2.6.9
in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler,
Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die
Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende
Landschaften eingestuft worden sind
14
Anlage 3
BETEILIGTENLISTE
15
2.1
2.2
2.3
Seite
II
11
11
11
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März 2011
21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich
:terra nova, Stadt Bergheim –
PLANBEGRÜNDUNG
Planbegründung
1.
Anlass und Gegenstand der Regionalplanänderung
1.1
Interkommunales Kompetenzareal :terra nova
In der Regionale 2010 ist das Projekt :terra nova für den nördlichen Rhein-Erft-Kreis
entwickelt worden. Das Projekt besteht aus verschiedenen Bausteinen, die positive
Impulse für den zukünftigen Wandel dieser bisher vom Tagebau geprägten Region
vermitteln sollen.
Einer der vier Bausteine ist das „interkommunale Kompetenzareal :terra nova“. Die
Städte Bedburg, Bergheim, Elsdorf und der Rhein-Erft-Kreis planen mit diesem
Regionale-Baustein verschiedene Nutzungen aus dem Themenfeld Energie
umzusetzen. Konkret geplant sind ein 20 ha großes interkommunales und
zweckgebundenes Gewerbegebiet, ein 70 ha großes Forschungsfeld für nachwachsende
Rohstoffe und eine Biogasanlage.
Das geplante interkommunale Gewerbegebiet soll sich an den bereits weitgehend
belegten Gewerbepark Bergheim-Paffendorf anschließen und zweckgebunden für
Unternehmensansiedlungen im Bereich der Energietechnologien zur Verfügung stehen.
Nördlich angrenzend sollen Forschungsfelder für nachwachsende Rohstoffe
vorgesehen werden. Die Biogasanlage soll im bestehenden Gewerbepark Paffendorf
errichtet werden und von dort Gas in das Versorgungsnetz einspeisen.
Die Umsetzung des interkommunalen Kompetenzareals :terra nova erfordert
Änderungen der aktuellen landes- und regionalplanerischen Grundlagen. Bergheim,
Bedburg, Elsdorf und der Rhein-Erft-Kreis haben den Zweckverband :terra nova
gegründet, der die erforderlichen Planverfahren anstoßen und die konkrete Umsetzung
des Projektes organisieren soll. Der Zweckverband :terra nova hat als erste Schritte
eine Änderung des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans Köln angeregt.
1.2
Zielabweichungsverfahren auf Ebene des Landesentwicklungsplanes NRW
Der Landesentwicklungsplan (LEP) NRW stellt im Änderungsbereich ein Gebiet für
flächenintensive Großvorhaben dar. Zur Umsetzung des interkommunalen
Kompetenzareals muss diese Darstellung aufgehoben oder zumindest im Wege eines
Zielabweichungsverfahrens eine Vereinbarkeit mit dieser Darstellung formell bestätigt
werden.
Der Zweckverband :terra nova greift mit seiner Anregung für eine LEP-Änderung eine
Position des Regionalrats Köln auf. Der Regionalrat Köln hatte bereits 2003
empfohlen, dieses Gebiet für flächenintensive Großvorhaben im LEP zurückzunehmen
(vgl. Drucksache Nr.: RR 17/2003).
-1-
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21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich
:terra nova, Stadt Bergheim –
PLANBEGRÜNDUNG
Als Reaktion auf die Anregung des Zweckverbandes :terra nova hat die
Landesplanungsbehörde bereits zugesagt, die Anregung zur Aufhebung der LEPDarstellung im Zusammenhang mit der Aufstellung des beabsichtigten neuen
landesweiten LEP aufzugreifen. Als kurzfristige Alternative empfiehlt die
Landesplanungsbehörde jedoch ein landesplanerisches Zielabweichungsverfahren (vgl.
§ 16 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW) von den Darstellungen des LEP. Mit einem
solchen Verfahren könnten die verschiedenen Nutzungen des interkommunalen
Kompetenzareals :terra nova auf Ebene des LEP zugelassen werden.
1.3
Änderung des Regionalplanes
Die Umsetzung des interkommunalen Kompetenzareals :terra nova erfordert auch eine
Änderung des Regionalplans. Der Regionalplan übernimmt derzeit für den Bereich die
Darstellung des LEP. Die Darstellung der flächenintensiven Großvorhaben ist im
Regionalplan zurückzunehmen und stattdessen soll ein 20 ha großer Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereich mit Zweckbindung (GIB m.Z.) neu dargestellt werden.
Die geplante interkommunale und zweckgebundene Nutzung des neuen GIB m.Z. kann
dabei mit einem textlichen Ziel im Regionalplan (Kapitel B.3.6 `GIB für
zweckgebundene Nutzungen´) gesichert werden (vgl. Anlage 1 `Planentwurf´).
Von Seiten der beteiligten Kommunen wird das geplante zweckgebundene
Gewerbegebiet als eine Angebotsplanung für den anstehenden Strukturwandel im
Rheinischen Braunkohlenrevier bewertet, die unabhängig von der allgemeinen
Gewerbeflächenentwicklung zu betrachten ist. Für den landesplanerisch erforderlichen
Bedarfsnachweis wird daher lediglich ein Flächentausch vorgeschlagen. Als Ausgleich
für die Neudarstellung von ca. 20 ha GIB sollen bisher planerisch gesicherte
Bauflächenreserven in gleicher Größenordnung wieder dem Freiraum zugeführt
werden.
Konkret sind in der Stadt Bergheim im Ortsteil Thorr ca. 6 ha und im Bereich des
Martinswerks ca. 2,5 ha gewerbliche Baufläche dafür vorgesehen. In Bedburg sollen
zwei Wohnbauflächen mit jeweils ca. 2,5 ha in den Ortsteilen Kaster und Lipp
zukünftig als Freiraum planerisch gesichert werden. In Elsdorf-Heppendorf schließlich
sollen ca. 6,5 ha Wohnbaufläche wieder dem Freiraum zugeführt werden.
Die verschiedenen für den Freiraumausgleich vorgesehen Flächen erreichen keine
Größenordnungen, die in der zeichnerischen Darstellung des Regionalplans optisch
erkennbar dargestellt werden können. Für diese Flächen wird daher keine Änderung
der zeichnerischen Darstellung des Regionalplans vorgesehen.
2.
Umweltprüfung
Grundsätzlich ist bei Regionalplanänderungen nach § 12 Absatz 4 LPlG NRW in
Verbindung mit § 9 ROG eine Umweltprüfung durchzuführen.
-2-
Bezirksregierung Köln
März 2011
21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich
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PLANBEGRÜNDUNG
In einer solchen Umweltprüfung sind die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen
der Regionalplanänderung auf die verschiedenen Schutzgüter zu ermitteln und zu
bewerten. Bei geringfügigen Änderungen von Regionalplänen kann nach § 9 Absatz 2
ROG von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen werden. Voraussetzung
hierfür ist, dass durch eine überschlägige Prüfung der möglichen Umweltauswirkungen
(Screening) festgestellt wird, dass die Regionalplanänderung voraussichtlich keine
erheblichen Umweltauswirkungen haben wird.
Bei dieser Prüfung sind die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und
gesundheitsbezogene Aufgabenbereiche von den Umweltauswirkungen der
Planänderung berührt werden können, zu beteiligen und die in Anlage 2 des ROG
genannten Kriterien zu berücksichtigen. Sofern als Ergebnis dieser Beteiligung
festgestellt wird, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, kann
abschließend für die Planänderung von einer Umweltprüfung abgesehen werden. Bei
einem ggf. abweichenden Ergebnis ist eine Umweltprüfung im Verfahren nachzuholen.
Die vorliegende Regionalplanänderung beinhaltet die teilweise Umwandlung eines aus
dem LEP NRW übernommenen Gebietes für flächenintensive Großvorhaben in einen
zweckgebundenen GIB. Voraussichtlich führt diese Regionalplandarstellung im
Vergleich zur aktuellen Darstellung zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen.
Mit der in Anlage 2 überschlägigen Prüfung der Umweltauswirkungen wird diese
Einschätzung deutlich.
Die überschlägige Prüfung der möglichen Umweltauswirkungen beschreibt methodisch
die Differenz der Umweltauswirkungen von aktueller zu geplanter
Regionalplandarstellung.
Danach werden die wesentlichen Umweltauswirkungen im Falle der Änderung des
Regionalplans in ihrem Ausmaß und in ihren Auswirkungen nicht erheblicher
ausfallen, als im Falle der Beibehaltung der derzeitigen Regionalplandarstellung. In
beiden Fällen handelt es sich um siedlungsräumliche Darstellungen, die gewerbliche
und industrielle Ansiedlungen betreffen. In beiden Varianten sind gleichermaßen
Auswirkungen wie Flächeninanspruchnahme und Überbauung sowie verkehrliche und
betriebliche Immissionen zu erwarten, die den gesamten Planungsraum gleichermaßen
und erheblich wie dauerhaft betreffen können.
3.
Regionalplanerische Bewertung
Maßgeblich für die regionalplanerische Bewertung sind die Zielsetzungen des
Landesentwicklungsplans für die Baulandvorsorge für die Wirtschaft (vgl. Kap. C.II
LEP). Die Regionalplanung hat danach die Aufgabe, durch die Darstellung
ausreichender Siedlungsbereiche die Baulandvorsorge für den regionalen und
kommunalen Bedarf sicherzustellen. Ausdrücklich ist dabei auch ausreichend Bauland
für qualitativ hochwertige gewerbliche Nutzungen vorzusehen (vgl. Ziel 2.1, Kap. C.II
LEP). Soweit danach eine Neudarstellungen von GIB erforderlich ist, hat dies unter
weitgehender Schonung des Freiraums zu erfolgen. Zudem sind die Möglichkeiten der
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21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich
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PLANBEGRÜNDUNG
Arrondierung vorhandener GIB und des übergemeindlichen Flächenaustausches zu
nutzen (vgl. Ziel 2.3 Kap. C.II LEP NRW).
Zu Ziel 2.1: Im Rahmen der Regionale 2010 ist das geplante interkommunale und
zweckgebundene Gewerbegebiet als ein Projekt zur Begleitung des anstehenden
Strukturwandels im Rheinischen Braunkohlerevier entwickelt worden. Folgt man
dieser Bewertung, entspricht die vorliegende Regionalplanänderung der Zielsetzung,
bedarfsgerecht ausreichende Siedlungsbereiche insbesondere für hochwertige
gewerbliche Nutzungen sicherzustellen.
Zu Ziel 2.3: Für das geplante Gewerbegebiet wird ein übergemeindlicher
Freiraumausgleich an bisher planerisch gesicherten Bauflächen vorgesehen. Darüber
hinaus arrondiert das neu geplante Gewerbegebiet einen bestehenden GIB. Die
vorliegende Regionalplanänderung entspricht danach den Vorgaben des
Landesentwicklungsplans für die Neudarstellung eines GIB.
4.
Weiteres Verfahren
In dem Regionalplanänderungsverfahren werden im nächsten Schritt die öffentlichen
Stellen und die Öffentlichkeit beteiligt.
In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Beteiligung der öffentlichen Stellen mit
umwelt- und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereichen zu der beiliegenden
überschlägigen Prüfung der möglichen Umweltauswirkungen (Screening).
Im Anschluss werden die im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Anregungen der
öffentlichen Stellen erörtert.
Der Regionalrat wird voraussichtlich Ende 2011 über eine Aufstellung dieser
Regionalplanänderung entscheiden können.
Die Regionalplanungsbehörde wird parallel zu diesem Regionalplanänderungsverfahren die Landesplanungsbehörde bitten, das erforderliche landesplanerische
Zielabweichungsverfahren durchzuführen.
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Anlage 1 – PLANENTWURF
I.
Entwurf Text
In Kapitel B.3.6 `GIB für zweckgebundene Nutzungen´ der textlichen Darstellung des bekannt
bemachten Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln wird ein neues Ziel eingefügt:
Ziel
NEU (Rhein-Erft-Kreis)
Der
zweckgebundene
GIB
:terra
nova
dient
vorrangig
Unternehmensansiedlungen im Bereich der Energietechnologien. Der GIB
ist interkommunal von den Städten Bedburg, Bergheim und Elsdorf zu
planen und umzusetzen.
-5-
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Anlage 1 – PLANENTWURF
II.
Entwurf Zeichnerische Darstellung
Ausschnitt aus dem bekannt gemachten Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Blatt L 5104
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Maßstab 1:50.000
Ausschnitt aus dem bekannt gemachten Regionalplan Köln mit der 21. Planänderung
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Legende:
-7-
Maßstab 1:50.000
-8-
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Anlage 2 – ÜBERSCHLÄGIGE PRÜFUNG DER MÖGLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN
(Screening)
Überschlägige Prüfung der möglichen Umweltauswirkungen (Screening)
Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist gemäß § 9 ROG von der für den
Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die
voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf die
Umweltschutzgüter zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu
bewerten sind.
Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann gemäß § 9 Absatz 2 ROG von
einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung (Screening)
unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des ROG genannten Kriterien festgestellt wurde, dass
sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden.
Die nach § 9 Absatz 2 ROG vorgesehene Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umweltund gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des
Raumordnungsplans berührt wird, kann gemäß Erlass des Ministeriums für Wirtschaft,
Mittelstand und Energie des Landes NRW vom 3.12.2009 im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens der Regionalplanänderung durchgeführt werden.
Die 21. Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Region Köln beinhaltet die teilweise
Umwandlung eines aus dem LEP NRW übernommenen Gebietes für flächenintensive
Großvorhaben in einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit Zweckbindung
(GIB m.Z.).
Die überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen beschreibt methodisch die Differenz der
möglichen Umweltauswirkungen dieser beiden abweichenden Regionalplandarstellungen.
In der Anlage 2 des ROG werden die Kriterien zur Durchführung der Einzelfall-Vorprüfung
aufgeführt. Nachstehend erfolgt eine Prüfung dieser Kriterien zur Beurteilung des
Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
1.
Merkmale des Raumordnungsplans, insbesondere in Bezug auf
1.1
das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan einen Rahmen im Sinne des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) setzt
Gemäß UVPG sind die Ausmaße für den Rahmen der möglichen späteren
Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zu
Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen zu
beurteilen.
Mit der 21. Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Region Köln wird ein ca.
20 ha großer Teilbereich eines Gebietes für flächenintensive Großvorhaben im
Stadtgebiet von Bergheim in einen interkommunal zu nutzenden GIB mit
Zweckbindung für Energietechnologien umgewandelt, der für verschiedene industrielle
und gewerbliche Ansiedlungen der Energietechnik geöffnet werden soll. Konkret
-9-
Bezirksregierung Köln
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21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich
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Anlage 2 – ÜBERSCHLÄGIGE PRÜFUNG DER MÖGLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN
(Screening)
geplant wird das interkommunale Kompetenzareal :terra nova, das verschiedene
Anlagen und Betriebsgebäude im Themenfeld Energie bündelt.
Es handelt sich sowohl bei der bisherigen als auch bei der zukünftigen Plandarstellung
um siedlungsräumliche Darstellungen, die industrielle und gewerbliche Ansiedlungen
betreffen. Eine Neuinanspruchnahme von Freiraum ist nicht vorgesehen.
In beiden Darstellungsfällen sind Auswirkungen wie Flächeninanspruchnahme und
Überbauung sowie verkehrliche und betriebliche Immissionen zu erwarten, die den
gesamten Planungsraum gleichermaßen und erheblich und dauerhaft betreffen können.
Der im Zuge der Regionalplanänderung gesetzte Rahmen kann daher absehbar im
Hinblick auf mögliche Wirkungsfaktoren und das mögliche Ausmaß der Wirkungen
keine relevanten Unterschiede gegenüber der bisherigen Regionalplandarstellung
auslösen.
1.2
das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan andere Pläne und Programme
beeinflusst
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des
Landschaftsplans (LP) Nr. 2 des Rhein-Erft-Kreises „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“.
Die Festsetzungen des Landschaftsplans (Landschaftsschutzgebiet „Escher Bach und
Elsdorfer Fließ“ und Geschützter Landschaftsbestandteil LB 2.4-47) betreffen den
randlichen Planungsbereich. Das Entwicklungsziel 1.2 des LP Nr. 2 betrifft den
gesamten Planungsraum mit Umfeld.
Weitere Fachplanungen werden soweit bekannt nicht beeinflusst.
1.3
die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener,
einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf
die Förderung der nachhaltigen Entwicklung
Den umweltbezogenen, einschließlich den gesundheitsbezogenen Erwägungen wird
schon durch die Darstellung eines Gebietes für flächenintensive Großvorhaben ein
enger Spielraum gesetzt. Zielvorstellung sind gemäß Regionalplan Köln, Teilabschnitt
Region Köln eine raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge, die mit den
in Kapitel B.1 `Generelle Entwicklung des Siedlungsraumes´ genannten Zielen 1 bis 3
näher beschrieben sind. Für die GIB mit Zweckbindung gelten dieselben
Zielvorstellungen. Insofern wird durch die geplante Änderung des Regionalplans die
Bedeutung der Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener
Erwägungen im Grundsatz nicht verändert.
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21. Regionalplanänderung – Zweckgebundener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich
:terra nova, Stadt Bergheim –
Anlage 2 – ÜBERSCHLÄGIGE PRÜFUNG DER MÖGLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN
(Screening)
1.4
die für den Raumordnungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich
gesundheitsbezogenen Probleme
Mit der geplanten Änderung des Regionalplans wird eine auf Energietechnologien
ausgerichtete Entwicklung des Plangebietes gesteuert, die im Vergleich zu anderen
möglichen industriellen und gewerblichen Entwicklungen zu keiner wesentlichen
Veränderung von Umweltbeeinträchtigungen führt.
1.5
die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Durchführung nationaler und
europäischer Umweltvorschriften
Die Frage der möglichen Betroffenheit der EG-Umweltrichtlinien wie z.B. die FFHRichtlinie, Wasserrahmenrichtlinie, Umgebungslärm-Richtlinie, Seveso II-Richtlinie
u.a. werden im Einzelnen unter 2.6.1 bis 2.6.9 im nachfolgenden Text behandelt.
2.
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen
Gebiete, insbesondere in Bezug auf
2.1
die Wahrscheinlichkeit,
Auswirkungen
Dauer,
Häufigkeit
und
Umkehrbarkeit
der
Es wird nicht angenommen, dass die wesentlichen Umweltauswirkungen im Falle der
Änderung des Regionalplans in ihrem Ausmaß erheblicher ausfallen als sie für den Fall
der Beibehaltung der Regionalplandarstellung angenommen werden. In beiden Fällen
sind im Zuge der Versiegelung und Überbauung dauerhafte, nicht umkehrbare
Umweltauswirkungen im gesamten Plangebiet in Kauf zu nehmen. Die Belastung
durch Lärm- und Schadstoffimmissionen ist für das Plangebiet und längs des
übergeordneten Verkehrswegenetzes (insbesondere A 61 und K 41) ebenfalls in beiden
Fällen gegeben (vgl. Angaben unter Punkt 1.1).
2.2
den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen
Es wird von keinen über das bisherige Ausmaß hinausgehenden erheblichen
Beeinträchtigungen ausgegangen, daher wird auch von keinen kumulativen oder
zusätzlichen grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen ausgegangen.
2.3
die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum
Beispiel bei Unfällen)
Die Risiken für die Umwelt werden für beide Fälle (mit oder ohne Änderung des
Regionalplans) als gleichwertig und -artig angesehen.
- 11 -
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Anlage 2 – ÜBERSCHLÄGIGE PRÜFUNG DER MÖGLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN
(Screening)
2.4
den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen
Die Belastungen für die Umwelt sind in beiden Fällen (mit oder ohne Änderung des
Regionalplanes) in ihrem Umfang und in ihrer räumlichen Ausdehnung gleichartig und
gleichwertig. Sie betreffen im Hinblick auf Versiegelung und Überbauung v.a. das
Plangebiet und sein direktes Umfeld. Im Hinblick auf die verkehrlichen
Beeinträchtigungen werden Auswirkungen auch noch längs der Verkehrswege
verursacht.
2.5
die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf
Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der
Intensität der Bodennutzung des Gebietes jeweils unter Berücksichtigung der
Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten
Bergheim gilt gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 2 ROG als Mittelzentrum. Das Plangebiet
befindet sich östlich der A 61 sowie westlich der Ortslagen Bergheim-Paffendorf und
-Glesch und der ehemaligen und zum Teil schon rekultivierten Tagebaubereiche bei
Bergheim.
Es werden im Vergleich zur bisherigen Regionalplandarstellung keine durch die
Regionalplanänderung ausgelösten Entwicklungen bzw. Umweltauswirkungen
erwartet, die diesen Raum erheblich zusätzlich belasten.
Das Plangebiet ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung arm an
naturnahen Lebensräumen (vgl. LP Nr. 2 des Rhein-Erft-Kreises). Nur in den
Randbereichen finden sich wertvollere Strukturen (Elsdorfer Fließ und zwei als
Geschützter Landschaftsbestandteil geschützte Platanen an einem Steinkreuz).
Bezüglich der vorgenannten natürlichen Merkmale besitzt daher das Plangebiet keine
besondere Bedeutung und ist auch nicht als besonders empfindlicher Raum gegenüber
Veränderungen anzusehen.
Im Hinblick auf das Kulturelle Erbe muss jedoch die Bedeutung des Plangebietes noch
im Rahmen des Bauleitplanverfahrens abschließend untersucht und bewertet werden.
Im Bereich des benachbarten Gewerbegebietes südlich der K 41 wurden im Zuge von
Prospektionen archäologisch besonders bedeutende Funde (Gräberfeld aus der
Keltenzeit) gemacht. Somit bleibt zu vermuten, dass Bereiche des Plangebiets
bezüglich ihrer Beutung für den Bodendenkmalschutz besonders hohe
Schutzwürdigkeit besitzen, die gemäß den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens besondere Berücksichtigung finden müssen.
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Anlage 2 – ÜBERSCHLÄGIGE PRÜFUNG DER MÖGLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN
(Screening)
2.6
folgende Gebiete
2.6.1.
im Bundesanzeiger gemäß § 10 Absatz 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische
Vogelschutzgebiete
Es werden keine durch die Regionalplanänderung ausgelösten Beeinträchtigungen für
das nächste FHH-Gebiet „Königsdorfer Forst“, östlich von Bergheim in über 7 km
Entfernung, angenommen.
2.6.2
Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht
bereits von Nr. 2.6.1 erfasst
Es werden keine durch die Regionalplanänderung ausgelösten Beeinträchtigungen für
das nächste Naturschutzgebiet „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ angenommen.
2.6.3
Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits
von Nr. 2.6.1 erfasst
Es werden keine durch die Regionalplanänderung ausgelösten Beeinträchtigungen für
den Nationalpark Eifel angenommen.
2.6.4
Bioshärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß § 25 und 26 des
Bundesnaturschutzgesetzes,
Es sind keine Biosphärenreservate im weiteren Umfeld der Regionalplanänderung
vorhanden (vgl. Linfos, LANUV NRW.)
Das Landschaftsschutzgebiet „Escher Bach und Elsdorfer Fließ“ bildet den westlichen
Rand des Plangebietes. Die Risiken der Beeinträchtigung der geschützten Bereiche
(z.B. Teilverlust, Zerschneidung, Verlärmung, optische Störungen, Immissionen o.a.)
werden für beide Fälle (mit oder ohne Änderung des Regionalplans) als gleichwertig
und -artig angesehen (vgl. vorhergehende Ausführungen). In beiden Fällen (mit oder
ohne Änderung der Regionalplandarstellung) sind hinsichtlich der geschützten
Bereiche gemäß den Regelungen des Landschaftsgesetzes im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen zu prüfen und
umzusetzen.
2.6.5
gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes
Es sind keine gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG innerhalb des
Planungsraumes oder im weiteren Umfeld der Regionalplanänderung vorhanden (vgl.
Linfos, LANUV NRW.)
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Anlage 2 – ÜBERSCHLÄGIGE PRÜFUNG DER MÖGLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN
(Screening)
2.6.6
Wasserschutzgebiete
gemäß
§ 19
Wasserhaushaltsgesetz
oder
Landeswasserrecht
festgesetzte
Heilquellenschutzgebiete
Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b Wasserhaushaltsgesetz
nach
sowie
Es sind keine festgesetzten Wasserschutzgebiete innerhalb des Planungsraumes oder
im weiteren Umfeld der Regionalplanänderung vorhanden.
2.6.7
Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften
Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind
festgelegten
Lärmkarten
Gemäß den Lärmkarten der LANUV (Umgebungslärm in NRW) liegt der westliche
Teil des Plangebietes innerhalb eines durch Umgebungslärm vorbelasteten Bereiches
längs der A 61.
Die Ergebnisse der ersten Stufe der Lärmkartierung für die Stadt Bergheim haben
gezeigt, dass die maßgeblichen Grenzwerte zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen
nicht überschritten werden. Daher ist zum jetzigen Zeitpunkt eine Aufstellung von
Lärmaktionsplänen durch die Stadt Bergheim nicht erforderlich. Bezüglich der Daten
für die zweite Stufe der Lärmkartierung ist eine Abstimmung beim Landesbetrieb
Straßenbau NRW erfolgt.
Betriebsbereiche gemäß der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996
zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(Seveso-II-Richtlinie)
Es sind keine Betriebsbereiche gemäß Seveso II-Richtlinie im Plangebiet und in
seinem Umfeld vorhanden.
2.6.8
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des
§ 2 Absatz 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes
Bergheim liegt außerhalb von Ballungsräumen oder Ballungsrandzonen.
2.6.9
in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles,
Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten
Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft
worden sind
Es sind auf Grundlage der erhaltenen Angaben bislang keine zu schützenden Objekte
bekannt geworden.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bodendenkmalschutzwürdige Bereiche im
Plangebiet vorhanden sind (vgl. vorangegangene Ausführungen unter Punkt 2.5), die
der besonderen Berücksichtigung gemäß Denkmalschutzgesetz bedürfen.
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Anlage 3 – BETEILIGTENLISTE
Liste der Verfahrensbeteiligten
001
003
004
Stand: März 2011
Eisenbahn-Bundesamt
Werkstattstraße 102
50733 Köln
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Ravensberger Straße 117
33607 Bielefeld
Landschaftsverband Rheinland -LiegenschaftsmanagementKennedy-Ufer 2
50679 Köln
004
Landschaftsverband Rheinland - Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Ehrenfriedstr. 19
50259 Pulheim
004
Landschaftsverband Rheinland Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Str. 133
53115 Bonn
005
Direktor der Landwirtschaftskammer NRW a.L. - Bezirksstelle f. Agrarstruktur
Rütger-von-Scheven-Sr. 44
52349 Düren
006
Landwirtschaftskammer NRW - Bezirksstelle f. Agrarstruktur
Rütger-von-Scheven-Str. 44
52349 Düren
008
Bezirksregierung Arnsberg Abteilung Bergbau und Energie in NRW
Goebenstr. 25
44135 Dortmund
009
Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb De-Greiff-Straße 195
47803 Krefeld
012
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
Ripshorster Straße 306
46117 Oberhausen
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Anlage 3 – BETEILIGTENLISTE
013
Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit
Josef-Gockeln-Straße 7
40474 Düsseldorf
014
Landesvereinigung der Unternehmensverbände NRW e.V.
Uerdingerstr. 58-62
40474 Düsseldorf
015
Deutscher Gewerkschaftsbund Bezirk NRW
Friedrich-Ebert-Str. 34-38
40210 Düsseldorf
016
LandesSportBund NRW e.V.
Friedrich-Alfred-Str. 25
47055 Duisburg
017
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Wildenbruchplatz 1
45888 Gelsenkirchen
019
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Aachen
Mies-van-der-Rohe-Straße 10
52074 Aachen
020
Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros / Gleichstellungsstellen NRW
Kasernenstraße 6
40213 Düsseldorf
022
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Leibnizstr. 10
45659 Recklinghausen
111
Kreis Düren
Bismarckstraße 16
52351 Düren
123
Gemeinde Niederzier
Rathausstraße 8
52382 Niederzier
125
Gemeinde Titz
Landstraße 4
52445 Titz
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Anlage 3 – BETEILIGTENLISTE
174
Rhein-Erft-Kreis
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
175
Stadt Bedburg
Am Rathaus 1
50181 Bedburg
176
Stadt Bergheim
Bethlehemer Straße 9 - 11
50126 Bergheim
178
180
Stadt Elsdorf
Gladbacher Straße 111
50189 Elsdorf
Stadt Frechen
Johann-Schmitz-Platz 1
50226 Frechen
182
Stadt Kerpen
Jahnplatz 1
50171 Kerpen
183
256
Stadt Pulheim
Alte Kölner Straße 26
50259 Pulheim
Erftverband
Am Erftverband 6
50126 Bergheim
283
Industrie- u. Handelskammer Köln
Unter Sachsenhausen 10-26
50667 Köln
285
Handwerkskammer Köln
Heumarkt 12
50667 Köln
403
Zweckverband Naturpark Rheinland
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
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Anlage 3 – BETEILIGTENLISTE
420
Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V.
Rochusstr. 18
53123 Bonn
421
RWE Power – Abteilung Tagebauplanung u. Umweltschutz
Stüttgenweg 2
50935 Köln
426
440
442
Architektenkammer NW
Zollhof 1
40221 Düsseldorf
DB Services Immobilien GmbH
Deutz-Mülheimer-Straße 22 – 24
50679 Köln
Zweckverband Nahverkehr Rheinland GmbH
Glockengasse 37-39
50667 Köln
490
Landesentwicklungsgesellschaft NW
Roßstraße 120
40476 Düsseldorf
491
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Am Gut Wolf 3
52070 Aachen
628
629
WNGAS GmbH
Friedrich-Ebert-Straße 160
34119 Kassel
PLEdoc Gesellschaft für Dokumentationserstellung und -pflege mbH
Schieringshof 10-14
45329 Essen
633
Biologische Station Bonn e.V.
Auf dem Dransdorfer Berg 76
45329 Essen
707
Regionalverkehr Köln GmbH
Theodor-Heuss-Ring 38 – 40
50668 Köln
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