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Beschlussvorlage (Antrag gemäß § 24 Gemeindeordnung - Hundetoiletten / Hundesteuer)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
107 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
21.03.11, 18:39
Aktualisiert
23.03.11, 14:55
Beschlussvorlage (Antrag gemäß § 24 Gemeindeordnung - Hundetoiletten / Hundesteuer) Beschlussvorlage (Antrag gemäß § 24 Gemeindeordnung - Hundetoiletten / Hundesteuer)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss III / 200 / 220 Termin ö. S. 29.03.2011 X David Gerhards / Stefan Thienen (Verfasser/in) (Amt/Aktenzeichen) 27/2011 nö. S. TOP 18.01.2011 (Datum) BETREFF: Antrag gemäß § 24 Gemeindeordnung - Hundetoiletten / Hundesteuer VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Bürger HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, den beigefügten Antrag gemäß § 24 GO vom 08.01.2011 abzuweisen. ERLÄUTERUNGEN: Die Hundesteuersätze wurden gemäß Ratsbeschluss vom 21.12.2010 wie folgt mit Wirkung ab dem 01.01.2011 beschlossen: 75,00 € für den ersten Hund (alt: 59,00 €) 90,00 € je Hund für zwei gehaltene Hunde (alt: 71,00 € 105,00 € je Hund ab drei gehaltene Hunde (alt: 83,00 €) -1- Diese Erhöhung führt zu einer voraussichtlichen Mehreinnahme von rund 60.000 € im Jahr 2011 gegenüber dem Jahr 2010. Diese Finanzmittel dienen zur allgemeinen Deckung des weiterhin stark defizitären Haushaltes und können daher nicht für im Antrag geforderten zusätzlichen Personaleinsatz verwandt werden. Die Bereiche der Haltestellen werden monatlich bzw. nach Bedarf vom Bauhof gereinigt. Der Aufwand wird über das ÖPNV-Budget mit 15.897 € im Jahr 2011 finanziert. Die Haltestellen vermitteln übers Jahr einen gepflegten Eindruck. Eine weitere Erhöhung der Hundesteuersätze bleibt der zukünftigen politischen Willensbildung vorbehalten. Das Problem der ordnungswidrigen Hundehaufen kann nur durch vernünftiges Verhalten der Hundehalter gelöst werden. Auch wenn eine Hundetoilette installiert ist, schützt dies nicht vor Fehlverhalten der Hundebesitzer, die ihre Hunde entweder nicht erziehen oder deren Hinterlassenschaften nicht beseitigen. Zudem ist es jedem Hundebesitzer ohne weiteres möglich, mit Rücksicht auf Anlieger und Passanten vorsorglich eigene Maßnahmen zu ergreifen, um Hundekot zu beseitigen. Die bereits aufgestellten Hundetoiletten sowie die, die zukünftig aufgestellt werden, unterstützen lediglich die Aufgabe der Hundebesitzer, für die Reinlichkeit und Hygiene im Stadtgebiet eigenverantwortlich zu sorgen. Es ist bedauerlich, dass zu viele Hundebesitzer ihren Pflichten nicht nachkommen und die Belange ihrer Mitmenschen ignorieren und oftmals bei persönlicher Ansprache sogar aggressiv reagieren. Die Stadt Pulheim ist jedoch nicht in der Lage, dieses Fehlverhalten zu ändern bzw. durch Ordnungspersonal flächendeckend für Abhilfe zu sorgen. Hier ist jeder Einzelne gefordert, sich angemessen und ordnungsgemäß zu verhalten. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Antrag des Bürgers bezüglich einer Hundesteuererhöhung zum jetzigen Zeitpunkt sowie alternativ zusätzlichem Personaleinsatz abzuweisen. Der vorgeschlagene Standort für eine zusätzliche Hundetoilette wurde in die Arbeitsliste für neue Standorte aufgenommen, die bereits 23 Vorschläge umfasst. Davon können im Jahr 2011 lediglich maximal drei neue Standorte mit den bereit gestellten Haushaltsmitteln realisiert werden, da auch zwei ältere defekte Hundetoiletten ersetzt werden müssen. Der alternativ zum Personaleinsatz beantragte Standort kann daher erst in Abhängigkeit zur räumlichen Gesamtverteilung der Hundetoiletten in einigen Jahren realisiert werden. Nachrichtlich: Die Maulkorbpflicht wurde in Pulheim nicht aufgehoben, da diese sich aus Landesrecht ergibt. Einschlägig sind hier § 5 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 3 und § 10 Landeshundegesetz. -2-