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Beschlussvorlage (11. Änderung FNP)

Daten

Kommune
Inden
Größe
8,6 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Beschlussvorlage (11. Änderung FNP)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Planungsamt IV/RD/Schr. 14.06.2004 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 30.06.2004 Rat 15.07.2004 TOP Ein Ja Nein 480/2004 Ent Bemerkungen Betrifft: 11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 27 „Waagmühle“ und Nr. 26 „Lärmschutzanlage II“ - Erneuter Feststellungsbeschluss Beschlussentwurf: Unter Aufhebung des Feststellungsbeschlusses des Rates vom 01.04.2004 wird die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Inden im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 26 „Lärmschutzanlage II“ und Nr. 27 „Waagmühle“ bestehend aus Planzeichnung und Erläuterungsbericht in der vorliegenden Form erneut beschlossen. Die Änderung ist gem. § 6 BauGB der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorzulegen. Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Begründung: In der Sitzung des Rates der Gemeinde Inden am 01.04.2004 wurde die Flächennutzungsplanänderung festgestellt. Nach diesem Feststellungsbeschluss ist eine verspätete Stellungnahme des Kreises Düren – Untere Landschaftsbehörde – zum Bebauungsplan „Waagmühle“ eingegangen. Diese macht darauf aufmerksam, dass im Plangebiet der Steinkauz und der Biber vorkommen. Diese beiden Tierarten stehen europaweit auf der roten Liste. Das heißt, dieser Belang ist so relevant, dass er mit verspätetem Eingang der Stellungnahme auch im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung in den Abwägungsprozess einfließen muss. Entsprechend ist der Erläuterungsbericht zu ergänzen. Da der Rat sich mit allen relevanten Abwägungsbelangen auseinandergesetzt haben muss, ist mit der Änderung des Erläuterungsberichtes der Plan erneut festzustellen. (Die Änderungen sind kursiv dargestellt.) Die Abwägung führt nicht zu einer Planänderung des Flächennutzungsplan-Entwurfes. Aus diesen Gründen ist eine erneute Offenlage nicht notwendig.