Daten
Kommune
Inden
Größe
15 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Kämmerei
II/Hall
15.11.2004
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
01.12.2004
Rat
15.12.2004
TOP Ein Ja
Nein
38/2004
Ent Bemerkungen
Betrifft:
13. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2004 zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 13. Änderungssatzung vom
15. Dezember 2004 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der
Gemeinde Inden vom 29. September 1988.
Begründung:
Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die Gebühr für die Entsorgung von
Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden von 18,60 € auf nunmehr 16,90 € festzusetzen.
Vorlage: 38/2004
Seite - 2 13. Änderungssatzung
vom 15. Dezember 2004 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in
der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit
der Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen vom 03. Februar 2004 (GV NRW S. 96
ff.) in Verbindung mit § 18a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996, zuletzt geändert
durch Art. 6 G zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), §§ 51, 53 und 161a des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Juni 1995 (GV NRW 926/SGV NRW 77), zuletzt geändert durch das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG) vom 29. April 2003 (GV NRW S.
254), § 8 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW- / AbfG) vom 27.
September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Durchführung gemeindschaftlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) und den §§ 1,
2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des
Kurortegesetzes und des Kommunalabgabengesetzes sowie zur Aufhebung der Kurgebietsverordnung und der Kurbeitragsregelung für das Staatsbad Oeynhausen vom 04. Mai 2004 (GV NRW S.
228) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 10. Dezember 2003 folgende 12. Änderungssatzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden
vom 29. September 1988 beschlossen:
Artikel I
§ 11 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen beträgt
16,90 Euro / cbm abgefahrenen Grubeninhalts.
Artikel II
Die vorstehende 13. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2004 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 tritt am 01.
Januar 2005 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die 12. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2003 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 insoweit außer Kraft.
Vorlage: 38/2004
Seite - 3 -
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 13. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2004 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich gekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 15. Dezember 2004
Bürgermeister